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Behördenversagen und das Ignorieren von religiöser Radikalisierung Eine Aufarbeitung des Messerangriffs auf ein vierjähriges Mädchen in Wangen - aktualisiert

Wie konnte das nur passieren? Das war wohl die Frage, die sich ganz Deutschland am 3. April 2024 stellte. Es war der Tag, an dem ein Mann ein vierjähriges Mädchen in einem Supermarkt in Wangen mit einem Messer angriff. Das Kind erlitt bei dem Messerangriff lebensgefährliche Verletzungen. Ganz Deutschland stand gefühlt still an diesem Tag.
Behördenversagen und das Ignorieren von religiöser Radikalisierung: Eine Aufarbeitung des Messerangriffs auf ein vierjähriges Mädchen in Wangen

Inhalt

Zwar sind Messerangriffe auf Zufallsopfer im öffentlichen Raum beinah schon traurige Regelmäßigkeit geworden, sodass sich auch in der Wahrnehmung der Menschen eine beunruhigende Akzeptanz dieser Taten eingestellt hat. Ein brutaler und hinterhältiger Angriff auf ein kleines Kind, das mit seiner Mama beim Einkaufen ist, erschütterte dann doch jeden, der davon mitbekam.

Aber wie konnte es dazu kommen? Wer war der Täter und warum war er hier? Aktuell Informiert hat sich auf Spurensuche gemacht. Und auch hier zeigt sich – wie so oft – dass die Tat eigentlich gar nicht hätte passieren dürfen. Ein Versuch der Aufarbeitung eines unfassbaren Verbrechens.

Messerangreifer kam 2015 nach Europa

Der zum Tatzeitpunkt 34 Jahre alte Syrer kam 2015 im Zuge der Flüchtlingskrise nach Europa und stellte in den Niederlanden einen Asylantrag.
Eigentlich war die Bewilligung dieses Antrags durch die niederländischen Behörden schon nicht korrekt, da der Syrer zuvor bereits drei Jahre in der Türkei lebte und dort auch zumindest gelegentlich einer Arbeit nachging. Einen Fluchtgrund hatte der Mann also nicht. Nach dem Tod des Vaters entschieden sich er und seine ältere Schwester in die EU einzureisen. Die Schwester zog es nach Deutschland, der spätere Messerangreifer entschied sich für die Niederlande. Eine weitere Schwester siedelte später ebenfalls nach Deutschland über.

In den Niederlanden angekommen, stellte Mohamed S. 2015 einen Asylantrag. Im Jahr 2020 erhielt er zeitlich unbefristetes Asyl. Obwohl er die Bedingungen für eine Einbürgerung nicht erfüllte, da er lediglich ein knappes Jahr als Hilfsarbeiter tätig war und ansonsten von Sozialleistungen lebte, konnte er 2021 die niederländische Staatsangehörigkeit erwerben. Die syrische Staatsangehörigkeit behielt er dennoch.
Mit Erhalt der niederländischen Staatsangehörigkeit kam er in den Genuss des EU-Freizügigkeitsrechts, das ihm vorerst den legalen Aufenthalt in Deutschland ermöglichte.

Auffälligkeiten in den Niederlanden

Im Jahr 2020, also noch vor seiner Einbürgerung, fiel das veränderte Verhalten von Mohamed S. bereits auf. Er verließ kaum noch seine Wohnung, deren Fenster er vollständig abgeklebt hatte und mied den Kontakt zu anderen Menschen. Parallel dazu entwickelt er eine strenge Auslegung des islamischen Glaubens. Er fing an intensiv zu beten, fastete während Ramadan und verzichtete auf Tabakkonsum. Außerdem versuchte er andere Muslime davon zu überzeugen, sehr strikte islamische Regeln einzuhalten. Dieser neu entwickelte religiöse Eifer wird später im Prozess wegen des Messerangriffs als Beginn seiner paranoiden Schizophrenie definiert.

Im Sommer 2022 erhielt er außerdem ein Betretungsverbot der Moschee in seinem Wohnort Den Haag. Was zu diesem Hausverbot geführt hat, konnte nicht mehr nachvollzogen werden. Anschließend verließ Mohamed S. die Niederlande und zog im Juli 2022 nach Saudi-Arabien, wo er auch bleiben wollte. Später erklärte er im Prozess, dass die Reise nach Saudi-Arabien aufgrund einer Eingebung von Allah erfolgte, und er dort die Regierung absetzen und den Islam reformieren wollte. Die Behörden in Saudi-Arabien gehen jedoch offensichtlich konsequenter gegen straffällige Migranten vor, als wir es hier gewohnt sind. Nachdem es mehrfach in Moscheen, in denen er mangels Geld übernachtete, zu Konflikten kam und er einen Amtsträger verprügelt hatte, wurde Mohamed S. aus der Haft heraus im Mai 2023 zurück in die Niederlande abgeschoben.

Umsiedlung nach Deutschland

Dank seiner niederländischen Staatangehörigkeit konnte Mohamed S. nach seiner erzwungenen Rückkehr in die Niederlande im Sommer 2023 nach Deutschland umsiedeln. Es waren die niederländischen Behörden selbst, die dem Mann einen Umzug zu seiner Schwester nach Wangen nahelegten. Offenbar war man dort versucht, den 34-Jährigen, dem man zuvor noch die Staatsbürgerschaft zuerkannt hatte, schnell wieder loszuwerden. Am 1. Juni 2023 folgte er dem Vorschlag der niederländischen Behörden und reiste nach Deutschland ein, wo er zunächst bei seiner Schwester in Wangen auch wohnen konnte.

Auch bei seiner Schwester kam es schnell zu Problemen. So verweigerte sich Mohamed S. der Mithilfe im Haushalt und versuchte den anderen Bewohnern seine streng islamischen Ansichten aufzuzwingen, weil er deren westliche Lebensart nicht akzeptieren wollte. In der Folge der Streitigkeiten wurde Mohamed S. obdachlos. Die Zeit danach schlief er mal in einer Moschee, mal in einer Tiefgarage oder übernachtete in einem Zelt. In dieser Zeit kam es zu mehreren Polizeieinsätzen wegen des Mannes.

Verlust des Rechts auf Aufenthalt blieb ohne Konsequenz

Mohamed S. erfüllte nicht die Voraussetzungen laut EU-Freizügigkeitsgesetz, um in Deutschland legal zu leben. Diese sind in erster Linie eine Erwerbstätigkeit, Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Folgerichtig wurde daher mit Bescheid der Stadt Wangen vom 12. September 2023 der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt. Außerdem wurde er mit diesem Bescheid aufgefordert, Deutschland innerhalb 30 Tagen zu verlassen. Damit war Mohamed S. ab dem 12. Oktober 2023 vollziehbar ausreisepflichtig und die deutschen Behörden hätten ihn, wie auch zuvor schon Saudi-Arabien, abschieben müssen.

Passiert ist aber nichts. Wie so oft hatte dieser Bescheid, der den Aufenthalt des Messerangreifers in Deutschland rund sechs Monate vor dem Angriff auf das Kind beenden sollte, in der keinerlei Auswirkungen. Im Gegenteil, man belohnte noch die durch sein Verhalten im öffentlichen Raum ausgelösten Polizeieinsätze, indem ihm die Stadt Wangen am 11. Januar 2024 ein Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft zur Verfügung stellte. Damit wohnte der eigentlich ausreisepflichtige Mann ganz offiziell direkt in der Nähe des späteren Tatorts.

Weitere Auffälligkeiten in der Unterkunft

Bereits kurz nach dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft kam es neuerlich zu Problemen. Aufgrund seiner radikalen islamischen Lebensweise kam es immer wieder zu Konflikten mit anderen Bewohnern. So beschwerte er sich über Mitbewohner, die laute Musik hören und Alkohol trinken und forderte diese auf, den Koran zu lesen und nach dessen Vorgaben zu leben. Ein weiterer Konflikt mit einem anderen Mitbewohner entstand, weil sich Mohamed S. an dessen Kette mit einem christlichen Kreuz als Anhänger störte und dem Bewohner sein gerade zubereitetes Essen stahl. Nur das Eingreifen anderer Mitbewohner verhinderte eine körperliche Auseinandersetzung.

Erster Angriff auf Zufallsopfer bleibt folgenlos

Auch der Messerangriff auf das vierjährige Mädchen hat eine Gemeinsamkeit mit vielen anderen brutalen Gewaltdelikten im öffentlichen Raum. Der Täter griff bereits vorher Menschen an, aber der Angriff bleib folgenlos für den Täter und dessen Aufenthalt in Deutschland. Nur zwei Wochen vor der Tat im Supermarkt griff Mohamed S. anlasslos einen Radfahrer auf offener Straße an. Und er suchte wohl gezielt ein Zufallsopfer für einen Angriff, da er, um auf den Radfahrer überhaupt zu treffen, extra den Fußgängerweg verließ und sich ihm auf dem Radweg in den Weg stellte.
Weil der Radfahrer deswegen ausweichen musste, beschwerte er sich bei dem Angreifer. Daraufhin verfolgte Mohamed S. den Radfahrer bis zu seiner nahe gelegenen Arbeitsstelle und schlug ihm dann ohne Vorwarnung mit der Faust ins Gesicht. Nur das Eingreifen eines Arbeitskollegen verhinderte weitere Attacken. Auch diese Gewalttat blieb folgenlos für den ausreisepflichtigen Mann. Er konnte wieder in die Obdachlosenunterkunft zurückkehren.

Weitere Auffälligkeiten vor der Tat

Fünf Tage vor dem Messerangriff kam es zu einem weiteren Polizeieinsatz wegen des 34-Jährigen. In der Innenstadt von Wangen entfernte Mohamed S. mehrere Werbe-Plakate, die an Bauzäunen befestigt waren und entsorgte sie in einem Baucontainer. Gegenüber den Polizeibeamten zeigte sich Mohamed S. uneinsichtig. Er ignorierte das ausgesprochene Platzverbot und kündigte an, Plakate solange abzureißen, bis sämtliche Zäune von ihnen befreit seien.

Am Abend vor dem Messerangriff im Supermarkt kam es erneut zu Konflikten in der Obdachlosenunterkunft, weil Mohamed S. sich am Alkoholkonsum seiner Mitbewohner störte. Er ging ziellos in der Unterkunft umher und bedrängte Mitbewohner keinen Alkohol mehr zu trinken.

Die Mitbewohner waren zwischenzeitlich derart genervt von den Bekehrungsversuchen von Mohamed S. dass sie ihm Schläge androhten, wenn er sie nicht in Ruhe lassen würde.

Tatablauf

Am Tattag hielt sich das vierjährige Mädchen am Nachmittag zusammen mit der Mutter in dem Supermarkt auf, der sich in nächster Nähe zur Obdachlosenunterkunft befand. Mohamed S. ging gegen 15 Uhr in den Supermarkt. Bei sich trug er ein Messer, das er zuvor aus der Küche seiner Unterkunft mitnahm. Gezielt war er auf der Suche nach einem Kind, das er angreifen und töten wollte. Zuerst machte er einen kleinen Jungen im Supermarkt als sein potenzielles Opfer aus, wich aber dann von seinem Vorhaben, ihn anzugreifen wieder ab, da sich um das Kind mehrere Personen befanden, die ihn aus seiner Sicht quasi vor einem Angriff abschirmten.

Sodann erblickte er die Vierjährige, die gerade einen Donut aß, während ihre Mutter sich Waren ansah. Hinterrücks griff er das Mädchen an und stach mehrfach von hinten auf Höhe des Bauchraums auf das Kind ein. Aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Kindes wird von einer detaillierten Beschreibung des Angriffs und der daraus entstanden schweren Verletzungen abgesehen.

Dass das Mädchen heute überhaupt noch am Leben ist, verdankt sie ihrer Mutter, die erst durch die Schreie ihres Kindes auf die schreckliche Tat aufmerksam wurde und durch Festhalten der Hand des Täters versuchte, ihn von weiteren Attacken abzuhalten. Nachdem ein mutiger Kunde, der 53-jährige Lehrer Thorsten S. dem Angreifer das Messer abnahm und den dann flüchtenden Täter verfolgte, entschied sich die Mutter, nicht auf das Eintreffen der Rettungskräfte zu warten. In ihrem Privatwagen fuhr sie ihre Tochter in eine nahe gelegene Klinik, wo sie sofort notoperiert wurde. Die operierende Ärztin sagte später im Prozess aus, dass nur das beherzte Handeln der Mutter das Leben des kleinen Mädchens gerettet hatte, da sie aller Wahrscheinlichkeit nicht bis zum Eintreffen des Notarztes am Tatort überlebt hätte. Auch während der Notoperation schwebte das Kind in akuter Lebensgefahr

Nachdem Mohamed S. erkannte, dass er seine geplante Tat ein Kind zu töten, nicht mehr umsetzen kann, weil ihm das Messer abgenommen wurde, verließ er seelenruhig den Supermarkt in Richtung seiner Unterkunft, als sei nichts gewesen. Thorsten S. folgte dem Messerangreifer und setzte parallel dazu einen Notruf ab. Der 34-Jährige konnte Minuten später widerstandslos von den eintreffenden Polizeibeamten festgenommen werden. Ruhig blieb es im Nachgang der Tat nicht immer. Im Zuge der Vorführung vor dem Haftrichter und der anschließenden Überstellung in eine psychiatrische Klinik versuchte Mohamed S. mehrfach zu flüchten und griff dabei die Polizeibeamten an.

Psychisch krank oder radikal religiös?

In der juristischen Aufarbeitung der brutalen Messerattacke auf das Mädchen kam man schnell zum Schluss, der Täter könne nur psychisch krank sein. Der Beginn seiner psychischen Erkrankung ginge auf das Jahr 2020 zurück, wo Mohamed S. anfing, täglich den Koran zu lesen und versuchte, andere Muslime von einer strengen Auslegung der islamischen Lebensweise zu überzeugen.

Das Gericht sah, wie auch der forensische Sachverständige, die Aussage des Angeklagten, er sei ein Gesandter Allahs, unter anderem als Beweis für seine Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie an. Bestätigt sah man sich auch durch das Verhalten des gerade festgenommenen Mannes bei einer Anhörung vorm Ermittlungsrichter. Hier benahm sich Mohamed S. wie ein Besessener, der wild zuckte während er Allahu Akbar und andere religiöse Worte immer wieder von sich gab. Auch im Prozess erklärte er, ein Gesandter Allahs zu sein. Auch die Tatsache, dass er dem gesamten Prozess ohne jegliche emotionale Regung folgte, bestärkte die Annahme, dass Mohamed S. psychisch krank sei. Seine Schwestern gaben an, ihr Bruder hätte, seitdem er sich ab 2020 auf religiöse Themen fixiert habe, Stimmen gehört. Die westliche Lebensweise lehnte er als mit dem Islam unvereinbar ab.

In den Befragungen gab Mohamed S. an, Allah hätte ihm befohlen, ein Kind zu töten. Direkt nach der Festnahme hätte der 34-Jährige nicht mehr reagiert, weil er immer wieder gebetet habe, sagte später im Prozess ein Polizeibeamter aus, der auch angab eine derartige Ausnahmesituation wie die Festnahme des Täters vor seinem Zimmer in der Unterkunft, nur zweimal in über vierzig Dienstjahren erlebt zu haben.

Das Gericht folgte den Einschätzungen des forensischen Sachverständigen und entschied, dass der Täter im religiösen Wahn, im akuten Zustand einer paranoiden Schizophrenie und damit im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte und ordnete die Unterbringung in eine psychiatrischen Klinik an. Aber ist es richtig, eine radikale Auslegung des islamischen Glaubens als Wahn, als psychische Erkrankung einzuordnen?

Ist eine Tötung immer die Tat eines psychisch Kranken, wenn sie aus einem radikalen Glauben oder aus einer Ideologie heraus erfolgte? Der Somalier, der in Oggersheim zwei Handwerker auf offener Straße auf brutalste Art – ebenfalls mit einem Messer – tötete, wollte gezielt Deutsche Männer töten. Er handelte aus Hass. Ist Hass auf “Anderssein” eine psychische Erkrankung? Ist das Töten von aus der Sicht des Mörders Ungläubige die Tat eines psychisch Kranken?

Es stellt sich die Frage, ob unsere Methoden der Feststellung von psychischen Erkrankungen und einer damit einhergehenden, möglichen Schuldunfähigkeit überhaupt dazu geeignet sind, ausreichend zu differenzieren zwischen radikalem Glauben, einer völlig anderen Sozialisierung und zwischen psychischen Erkrankungen, wie wir sie definieren. Fatal wäre, wenn man durch dieses System brutale Mörder, die aus Hass auf uns töten, zu psychisch kranken Patienten macht, die nicht wussten, was sie tun und die ein Recht auf Heilung und Resozialisierung haben, eine Resozialisierung in eine Gesellschaft, in der sie nie sozialisiert wurden und auch selbst dann, wenn sie nach geltenden Gesetzen oftmals gar nicht mehr im Land hätten sein dürfen.

Behörden haben die Abschiebung versäumt

Die Tat in Wangen hinterlässt nicht nur traumatisierte Opfer, allen voran das vierjährige Mädchen, sondern auch die bittere Erkenntnis, dass dieses grausame Verbrechen hätte verhindert werden können, wenn man den Täter abgeschoben hätte, Die rechtlichen Voraussetzungen waren gegeben. Jedoch war es, nach Recherchen von Aktuell Informiert die Stadt Wangen selbst, die dem für Abschiebungen zuständigen Regierungspräsidium in Karlsruhe die Information über den Bescheid zur Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegen Mohamed S. nicht weitergegeben hat. Demzufolge war dem Regierungspräsidium nicht bekannt, dass der Täter vollziehbar ausreisepflichtig war und man ihn hätte in die Niederlande abschieben können.

Auf Nachfrage, warum man dem Täter einen Platz in der Obdachlosenunterkunft zugewiesen hatte, obwohl er durch eigenen Bescheid das Recht auf Aufenthalt zuvor verloren hatte, teilte die Stadt Wangen mit, man sei verpflichtet gewesen, eine Unterkunft zu stellen. Das darf bezweifelt werden, denn ansonsten würde der Entzug des Rechts auf Aufenthalt keinerlei Sinn ergeben. Tatsache ist, dass versäumt wurde, das Regierungspräsidium zu informieren. Auf Nachfrage teilte uns das Regierungspräsidium mit, dass dort bis zum Tattag keine Kenntnisse zum Aufenthalt des Täters in Deutschland vorlagen, weswegen keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geprüft und in die Wege geleitet wurden.

Update 4. April 2026

Zwei Jahre sind seit dem Angriff auf das Mädchen im Supermarkt in Wangen vergangen. Aktuell ist nicht bekannt, ob der Täter sich noch in Deutschland im Maßregelvollzug befindet. Möglich ist auch, dass er zwischenzeitlich entlassen und in die Niederlande abgeschoben wurde, da er zum Tatzeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig war. Eine Anfrage diesbezüglich läuft. Sobald Antwort der Behörden vorliegt, wird der Artikel ergänzt.

Man kann nur hoffen, dass das damals vierjährige Mädchen die beinah tödliche Attacke zwischenzeitlich verarbeiten konnte. Aus körperlicher Sicht waren die Verletzungen zum Zeitpunkt des Prozesses im Oktober 2024 verheilt. Eine große Narbe wird jedoch immer an die schreckliche Tat erinnern. Psychisch war das Mädchen zum Zeitpunkt des Prozess noch stark belastet, sodass sie nicht über das Erlebte sprechen konnte. Seit dem Vorfall kam in dem Kind Panik auf, wenn es auf Männer arabischen Aussehens traf. Auch die Mutter war zum Zeitpunkt des Prozess noch auf psychologische Betreuung angewiesen.

Update 1. Juli 2026

Nach Mitteilung der zuständigen Staatsanwaltschaft Ravensburg befindet sich Mohamed S. aktuell noch in Baden-Württemberg in einer forensisch-psychiatrischen Klinik. Aber dies dürfte aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr allzu lange der Fall sein. Angestrebt ist die Abgabe von Mohamed S. in die Niederlande, wo die Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug fortgeführt werden soll.

Um die Überstellung in die Niederlande vollziehen zu können lief in den letzten Wochen ein Prüfverfahren der deutschen Behörden. Nun liegt von Seiten Deutschlands die Bewilligung der Abgabe an die Niederlande vor. Allerdings steht die Bewilligung der niederländischen Behörden, ob Mohamed S. zurückgenommen wird, noch aus. Wie lange es bis zur Entscheidung der Niederlande dauert, kann die Staatsanwaltschaft derzeit nicht sagen, es wird allerdings damit gerechnet, dass dies Monate dauern kann.

Nach Angaben einer Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft entspricht das Maßregelvollzugssystem im Wesentlichen dem deutschen System. Ziel ist auch dort, die Wiedereingliederung und Resozialisierung in die Gesellschaft durch Behandlung der für die begangene Tat vorliegende Anlasserkrankung. Eine Entlassung unter Führungsaufsicht ist auch in den Niederlanden daran gebunden, wenn die von der Person ausgehende Gefahr für Dritte durch eine Behandlung ausreichend reduziert werden konnte.

Die juristischer Aufarbeitung des Messerangriffs in einem Supermarkt auf ein kleines Mädchen in Wangen wird von uns weiter verfolgt, auch nach etwaiger Überstellung in die Niederlande.

 

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2 Kommentare
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Bruni M. König

Versagen der Behörden – auf ganzer Linie!
Und das hätte einem kleinen Kind fast das Leben gekostet!

-Gibt es das Konsequenzen?
-Wer schützt hier die Menschen vor dieser Art Asylanten?
-Warum werden kriminelle Asylanten ohne Wohnrecht nicht zeitnah in ihr Hersprungsland abgeschoben?

Deutschland ist mittlerweile ein wirklich armseliges Land geworden, daß offensichtlich unfähig ist, seine eigenen Bürger zu schützen.

Peter

Das alles macht einfach nur sprachlos und unendlich wütend.

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