Nachdem in den sozialen Medien diskutiert wurde, dass Nordafrikaner hauptsächlich wegen Schwarzfahren in Haft sitzen, wollten wir wissen, ob es tatsächlich so ist, dass ein Großteil der Gefangenen mit nordafrikanischer Herkunft tatsächlich wegen Erschleichen von Leistungen, in dem Fall Schwarzfahren inhaftiert ist. Wir fragten das Ministerium für Justiz und Migration Baden-Württemberg nach den Anlasstaten für die verhängten Haftstrafen. Die Antwort des Pressesprechers zeigt klar – dem ist nicht so, im Gegenteil.
Fast 400 Inhaftierte
Stand 22.Mai 2025 sind insgesamt 388 Personen mit algerischer, marokkanischer oder tunesischer Staatsangehörigkeit in den Justizvollzugsanstalten inhaftiert. Hierbei handelt es sich ausschließlich um rechtskräftig verurteilte Gefangene. Personen mit nordafrikanischer Staatsangehörigkeit, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind nicht miteinberechnet.
Unter den 388 Gefangenen befinden sich 45 Inhaftierte, die zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurden und 343 Inhaftierte, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, hierunter 29 Personen zu einer Jugendstrafe.
Eigentums- und Gewaltdelikte führen die Statistik an
Besagte 388 Personen mit nordafrikanischer Herkunft wurden wegen insgesamt 442 Delikte verurteilt. Die Zahl der für die Haftstrafen zugrunde liegenden Delikte übersteigt die Zahl der Gefangenen, weil einige Gefangenen wegen mehrere Delikte verurteilt wurden.
Angeführt wird die Statistik von der Deliktgruppe „Eigentum und Vermögen“. Darunter fallen die Delikte Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Untreue, Hehlerei und Begünstigung. In 180 Fällen wurden zu dieser Deliktgruppe Freiheitsstrafen verhängt, in weiteren 25 fällen griff eine Ersatzfreiheitsstrafe.
In der Deliktgruppe „Gewalt“, wozu Raub und Erpressung, Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit zählen, wurde in 139 Fällen eine Freiheitsstrafe ausgesprochen und in 3 Fällen griff eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMg) wurde in 29 Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt, in drei Fällen griff eine Ersatzfreiheitsstrafe. Nach dem neu eingeführten Konsumcannabisgesetz (KCanG) kam es in 8 Fällen zu einer Freiheitsstrafe.
In 21 Fällen kam es zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Unter der Deliktgruppe „Sonstige“ kam es in 14 Fällen zu einer Freiheitsstrafe und in 12 Fällen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe.
Wegen Schwarzfahren sitzt der geringste Teil ein
Schwarzfahren fällt unter die Deliktgruppe „Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB“. Hierzu kam es leidglich in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe und in einem Fall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe.
Damit ist der Anteil an nordafrikanischen Häftlingen, die wegen Schwarzfahrens inhaftiert sind, der kleinste Teil aller Gefangenen mit nordafrikanischer Staatsangehörigkeit, die in einer JVA in Baden-Württemberg inhaftiert sind.
Foto: JVA Stuttgart/Michael Tümmers
