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Messerangriff auf Elfjährigen in Vilshofen Eritreer beging in Haft weitere Straftaten

Im Juli 2018 sorgte ein Verbrechen deutschlandweit für Entsetzen. Ein zur Tatzeit 25-jähriger Eritreer, der als Asylbewerber nach Deutschland kam, griff im bayerischen Vilshofen einen 11-jährige Jungen mit einem Messer an. Das Kind wurde in der eigenen Wohnung angegriffen. Es war großes Glück und auch dem Mut des Jungen zu verdanken, dass er die Attacke überlebte. Der Täter wurde später vor dem Landgericht Passau wegen versuchten Mordes zu einer Haftstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Gericht ließ Milde beim Urteil walten. Heute verbüßt der Eritreer bereits eine weitere Haftstrafe.
Messerangriff auf Elfjährigen in Vilshofen Eritreer verbüßt mittlerweile weitere Haftstrafe

Inhalt

Der Täter

Abdulrahman M. wurde in Eritrea geboren und stammt aus einer Familie muslimischen Glaubens. Seine Eltern und seine beiden jüngeren Brüder leben weiterhin in Eritrea. Nur ein Jahr hat M. eine sogenannte Glaubensschule besucht und war ansonsten als Hirtenjunge tätig. Im Jahr 2010 ging er in den Sudan und arbeitete dort als Mechaniker und Bauarbeiter.

Irgendwann entschloss sich Abdulrahman M. nach Europa zu gehen. Später gibt er bei seinem Asylantrag an, dass er in Libyen in einem Flüchtlingslager gefoltert und vergewaltigt wurde. Über Italien reiste er schließlich nach Deutschland ein und wurde hier erstmalig am 6. Dezember 2016 registriert. Da Italien eigentlich für das Asylverfahren zuständig war, wollte Deutschland ihn zurückführen. Der Abschiebung nach Italien entzog er sich jedoch, indem er in einer Kirche Asyl erhielt. Aufgrund der Schilderungen über die traumatisierenden Erfahrungen in Libyen erhielt Abdulrahman M. schließlich im Februar 2018 den subsidiären Schutzstatus.

Die erste Zeit in Deutschland verbrachte Abdulrahman M. in einer Aufnahmeeinrichtung im bayerischen Hutthurm. In dieser Zeit, so hält das Gericht im späteren Prozess die Ereignisse fest, soll Abdulrahman M. mit seinem Handy ein Nacktvideo von sich gedreht haben, welches er aber nach der Aufnahme gleich wieder gelöscht hatte. In diesem Zusammenhang soll er dann einen Wahn entwickelt haben, wie die forensisch-psychiatrische Sachverständige später feststellte.

Im Mai 2018 fand er dann zusammen mit einem weiteren Mann, der ebenfalls in der Einrichtung lebte, eine Wohnung in einem Dreifamilienhaus in Alleinlage in Vilshofen an der Donau. Die beiden Männer bezogen eine Wohnung im zweiten Stock des Hauses. Direkt darunter im ersten Stock lebte das spätere Opfer – im weiteren Verlauf Leon (Name geändert) genannt – zusammen mit seinen Eltern und einem Bruder.

Die Ereignisse vor der Tat

Zuerst verlief das Zusammenleben in dem Mehrfamilienhaus harmonisch. Die Familie von Leon kümmerte sich um die beiden Flüchtlinge Besonders die damals 34-jährige Mutter engagierte sich und half Abdulrahman M. im Umgang mit Behörden. Der 25-Jährige, der in der Zeit in Passau einen Deutschkurs absolvierte, soll die Mutter dann jedoch in seinen Wahn mit einbezogen haben. Er soll der Annahme gewesen sein, dass das eigentlich gelöschte Nacktvideo auf Facebook verbreitet wurde, weswegen sich Freunde von ihm abgewandt hätten. Für die Verbreitung machte er die 34-Jährige verantwortlich. Sie soll, so seine Annahme, seinen Facebook Account gehackt und das Video hochgeladen haben. Deswegen soll Abdulrahman M. Hassgefühle gegen die Nachbarin entwickelt haben und sodann den Entschluss gefasst haben, die Frau zu töten.

Im späteren Prozess sagte Abdulrahman M., dazu, dass es nicht gehen würde, dass eine Frau einen Muslim nackt sieht. Das müsse dann mit dem Tode bestraft werden.

Die Tat

Es war der 25. Juli 2018, als Abdulrahman M. seinen Entschluss, die Nachbarin zu töten in die Tat umsetzen wollte. Die 34-Jährige war an diesem Tag jedoch ab ca. 15 Uhr mit weiteren Nachbarn, wo es sich ebenfalls um Flüchtlinge handelte und dem Mitbewohner des 25-jährigen zu einem Möbelhaus aufgebrochen, um mit einem Möbelgutschein einzukaufen.

Gegen 17 Uhr kam Leon mit seinem Fahrrad nach Hause. Zur selben Zeit bewaffnete sich Abdulrahman M. in seiner Wohnung mit einem Messer aus der Küche. Leon brachte sein Rad in den Keller und ging in den ersten Stock in die Wohnung. Während der Junge sich bei geöffneter Tür im Flur der Wohnung die Schuhe auszog, verließ Abdulrahman M. seine Wohnung und kam die Treppe hinunter. Leon wollte gerade die Wohnungstür schließen, als der 25-Jährige diese aufdrückte und die Wohnung betrat.

Abdulrahman M. fragte den Elfjährigen, wo seine Mutter sei. Leon antwortete, dass er das nicht wisse. Spätestens in diesem Moment, so kommt das Landgericht Passau später zur Überzeugung, entschloss sich der Eritreer, dass er anstatt der Mutter den Jungen mit dem Messer angreifen und töten werde.

Um sein Vorhaben in die Tat umzusetzen legte Abdulrahman M. den linken Arm auf die linke Schulter von Leon und drückte den Jungen so leicht nach unten, während er zeitglich mit der rechten Hand das Messer aus seiner Hosentasche zog. Leon sah, dass sein Nachbar ein Messer aus seiner Hose zog, wandte sich aus dessen Griff und rannte in Richtung Wohnzimmer. Auf dem Weg stolperte der 11-Jährige jedoch und fiel hin. Als der Junge noch rücklings auf dem Boden lag, kniete der Angreifer sich neben ihn und stach mehrfach mit dem Messer in dessen Richtung, während er immer wieder schrie. „Stirb, stirb, stirb!“

In Tötungsabsicht fügte Abdulrahman M dem Jungen eine knapp zehn Zentimeter lange Schnittwunde am Hals zu, die von der Mitte des Halses bis unter das linke Kiefergelenk reichte. Es war großes Glück, dass Leon trotz dieser stark blutenden und klaffenden Wunde am Hals nicht lebensgefährlich verletzt wurde. Später wird der Gerichtsmediziner feststellen, dass Leon nur deshalb überlebte, weil lebenswichtige Gefäße um nur wenige Millimeter verfehlt wurden.

Der mutige Junge versuchte sich gegen den Angriff des Mannes zu wehren, indem er sich mit seinen Armen und durch das Anziehen der Beine zu schützen versuchte. Gleichzeitig trat er immer wieder nach dem 25-Jährigen. Als Leon ihn mit dem Fuß im Gesicht traf und Abdulrahman M kurz zurückwich, stand er auf und sprang auf das Sofa im Wohnzimmer. Der Angreifer versuchte den Jungen zu packen. Leon schlug die Hand weg und konnte aus der Wohnung rennen. Bevor Abdulrahman M dem Jungen hinterher rennen konnte, biss ihn der kleine Hund der Familie, was Leon Vorsprung verschaffte.

Abdulrahman M verfolgte den 11-Jährigen in das Treppenhaus und rannte ihm hinterher. Auf den letzten Stufen vor dem Erdgeschoss packte der Angreifer Leon hinten am T-Shirt, in der Absicht, ihn festzuhalten und erneut auf ihn einzustechen. Leon gelang es, sich aus dem T-Shirt zu winden und rannte so, mit nacktem Oberkörper und stark aus dem Hals blutend aus dem Haus. Über den Hof flüchtete der Junge dann in Richtung der nahe am Haus liegenden Bundesstraße 8, während ihn Abdulrahman M weiter verfolgte und versuchte, ihn zu Fall zu bringen, indem er Leon ein Bein stellte. Dieser kam zwar ins Straucheln, konnte aber weiter rennen.

Schließlich rannte der Elfjährige auf die B8 und versuchte, Hilfe durch die Autofahrer zu erhalten. Das erste Auto fuhr einfach weiter, aber der zweite Wagen hielt an. Als Abdulrahman M dies erkannte, brach er den Angriff aus Angst vor dem Autofahrer ab und ging zum Haus zurück. In seiner Wohnung wollte er sich dann das Leben nehmen, indem er ein in der Steckdose eingestecktes Stromkabel durchschnitt und sich mit dem noch eingesteckten Teil des Kabels einen Stromstoß versetzen wollte. Der Versuch misslang jedoch infolge eines Kurschlusses. Daraufhin verließ Abdulrahman M das Haus und ging nach Vilshofen, wo er gegen 17:45 Uhr festgenommen wurde. Das Tatmesser führte er bei sich.

Der Prozess

Als der Prozess im Mai 2019 losging waren die körperlichen Wunden, die der Angeklagte dem 11-jährigen Leon zugefügt hatte, glücklicherweise weitgehend folgenlos verheilt. Neben der großen Schnittverletzung am Hals, die nur um knapp einen Zentimeter die Luftröhre und große Gefäße verfehlte, erlitt Leon noch weitere Schnittwunden an den Armen sowie Schürfwunden am Körper. Auch zum Zeitpunkt des Prozess litt Leon jedoch psychisch noch sehr unter den traumatischen Erlebnissen des Tattages, weswegen er mehrere Monate in psychologischer Behandlung war.

Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung, dass er während seiner Zeit in der Aufnahmeeinrichtung in Hutthurm ein Nacktvideo von sich gemacht hätte, das er jedoch gleich wieder gelöscht habe. Aber in der Bedienungsanleitung seines Handys würde stehen, dass Videos gespeichert würden und auch die Regierung dann Zugang zu den Videos hätte. Diese Behauptung wurde ihm sodann als Teil seines Wahns zugeschrieben. Das, obwohl die Behauptung nicht falsch ist, denn in den regulären Bedienungsanleitungen von Smartphones finden sich tatsächlich rechtliche und technische Hinweise, dass aufgenommene Videos nach Beendigung der Aufnahme automatisch im Speicher gesichert werden. In den Datenschutzrichtlinien wird auch erläutert, dass Behörden wie Polizei und Staatsanwaltschaften im Zuge von Ermittlungen auf diese Videos dann zugreifen können.

Abdulrahman M führte aus, dass die Mutter von Leon besagtes Video über seinen Facebook Account, den sie gehackt haben soll, hochgeladen hätte und sich das Video dann unter Freunden verbreitet hätte, was wiederum dazu führte, dass diese ihn gemieden und abschätzig über ihn gesprochen hätten. Deswegen habe er sie töten wollen. Leon hätte mit der Sache nichts zu tun gehabt. Warum er den Jungen dennoch in Tötungsabsicht angriff, konnte das Gericht nicht abschließend klären. Zwei mögliche Theorien wurden aufgestellt.

Zum einen gab es die Theorie der Stellvertretertötung. Hierfür sprach für das Gericht, dass der Angeklagte in Vernehmungen gegenüber den Polizeibeamten und auch bei den Gesprächen mit der Gutachterin angab, dass die Mutter für das Hochladen des Videos auf Facebook verantwortlich sei, er aber mit dem Jungen keine Probleme gehabt hätte. Als er in die Wohnung des Jungen ging und erkennen musste, dass die Mutter nicht da ist, entschloss er sich, anstatt sie, den Sohn anzugreifen und zu töten, um die Mutter auf diese Art und Weise zu bestrafen.

Die zweite Theorie zur Motivation des Angeklagten besagte, dass Abdulrahman M. sich durch die Reaktion von Leon auf die Frage nach dem Verbleib der Mutter gekränkt gefühlt haben könnte. Als Leon die Frage, wo die Mutter sei verneinte, soll er, so erklärte es Abdulrahman M. gleichzeitig eine Handbewegung gemacht haben, so als wolle der Junge ihn verscheuchen. Möglich sei also laut Gericht gewesen, dass Abdulrahman M. dem Jungen nicht glaubte, als dieser ihm erklärte, nicht zu wissen wo die Mutter sei und die Handbewegung des Jungen als abweisend einstufte, weswegen er sich gekränkt und beleidigt gefühlt haben könnte.

Die forensisch-psychiatrische Sachverständige stellte in ihrem Gutachten fest, dass Abdulrahman M. seit Längerem unter besagter Wahnerkrankung leiden würde. Typische Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie wie beispielsweise das Stimmen hören waren jedoch nicht festzustellen. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorliegt, jedoch eine verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund der Wahnerkrankung nicht vollständig auszuschließen sei.

Das Urteil

Das Landgericht Passau stellte fest, dass sich Abdulrahman M. des versuchten Mordes, begangen in Heimtücke, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wegen Benutzens eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung strafbar gemacht hatte. Der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass Leon nicht mit dem Angriff rechnen konnte und deswegen schutzlos war, was der 25-Jährige bewusst für den Angriff auf das Kind ausnutze.

In der Strafzumessung wandte das Gericht zwar den Paragrafen 211 StGB an, der für Mord eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, milderte allerdings den Strafrahmen mehrfach ab. Zwar erkannte das Gericht an, dass Abdulrahman M. den Mord fast vollenden konnte, da Leon den Angriff nicht überlebt hätte, wäre das Messer am Hals nur wenige Millimeter tiefer eingedrungen. Andererseits sah es das Gericht als strafmildernd an, dass der Junge eben Glück hatte, dass der Schnitt nicht lebensbedrohlich war. Strafverschärfend wertete das Gericht die Tatsache, dass Leon auch knapp ein Jahr nach der Tat psychisch noch immer stark belastet war, wogegen es strafmildernd war, dass die körperlichen Wunden außerhalb einer schmerzhaften Narbe am Arm folgenlos verheilt waren. Der Angeklagte war nicht vorbestraft und legte ein Geständnis ab, was ihm ebenfalls strafmildernd ausgelegt wurde.

Der Strafrahmen wurde ein weiteres Mal gemildert, weil nicht auszuschließen war, dass zum Tatzeitpunkt die Steuerungsfähigkeit von Abdulrahman M. erheblich vermindert war, er also nicht nach der Einsicht mit dem Angriff auf Leon Unrecht zu tun, handeln konnte. Gleichermaßen erkannte das Gericht strafmildernd an, dass dem Angeklagten im Flüchtlingslager Folter und Vergewaltigung widerfahren sei und er dadurch selbst Narben auf der Seele hätte, wie der Richter es ausdrückte.

Am 17. Juni 2019 wurde Abdulrahman M. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Aktueller Stand

Ausgehend der im Juni 2019 verhängten Freiheitsstrafe sowie der anzurechnenden Untersuchungshaft endete die reguläre Haftzeit für Abdulrahman M. im Januar 2026.

Eine Anfrage an die zuständige Staatsanwaltschaft Passau ergab, dass Abdulrahman M. sich nicht auf freiem Fuß befindet und auch nicht abgeschoben wurde. Seit Januar 2026 verbüßt er eine weitere Haftstrafe, die durch das Amtsgericht Augsburg verhängt wurde.

Wegen welcher Straftaten er eine weitere Haftstrafe erhielt und wie lange die Verbüßung derselbigen noch andauert ist noch Gegenstand einer weiteren Anfrage, was sich aufgrund der Zuständigkeiten im Bereich der Strafvollstreckung als schwierig und langwierig herausstellte. Sobald Informationen dazu und zu einer möglichen geplanten Abschiebung nach der Verbüßung der Haft vorliegen, wird der Text ergänzt.

Update 15. September 2026 – In Haft mehrere Straftaten begangen

Mittlerweile liegt das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vor. Mit Urteil vom 11. Mai 2026 wurde Abdulrahman M. zu einer weiteren Haftstrafe von zwei Jahren und drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt.

Schaut man sich die Chronologie der Straftaten an, könnte man zum Schluss kommen, Abdulrahman M. beging diese vorsätzlich mit dem Ziel, eine weitere Haftstrafe zu erhalten. Denn in den Jahren 2019 bis Ende 2024 kam es zu keinerlei Vorfällen während der Haftzeit. Dies änderte sich dann, als der Entlassungszeitpunkt immer näher rückte.

Erste Straftat im März 2025

Laut Urteil kam es im März 2025 zur ersten Straftat. Angeklagt war, dass Abdulrahman M. einem Dienstleister, der Lebensmittel in die JVA lieferte, unvermittelt zweimal ins Gesicht spuckte, um diesem seine Missachtung auszudrücken. Diese Tat wurde in rechtlicher Sicht als Beleidigung gewertet.

Am 21. September 2025, also vier Monate vor Ablauf der regulären Haftzeit wegen des versuchten Mordes an Leon griff Abdulrahman M. einen Mitgefangenen mit einer Rasierklinge an und verletzte den Mann schwer. Das Opfer erlitt mehrere Schnittwunden im Gesichts- und Halsbereich sowie im Bereich des Oberkörpers.

Nur eine Woche später, am 2. Oktober 2025 kam es zur nächsten Straftat. Als Abdulrahman M. nach einem Hofgang von einem Justizvollzugsbeamten wieder zurück in seinen Haftraum gebracht werden sollte, betitelte er diesen als “Dreck” und “Scheiße”.

Wenige Tage später, am 14. Oktober 2025 kam es zum nächsten schwerwiegenden Vorfall in der JVA. Beim morgendlichen Hofgang befanden sich zwei Justizvollzugsbeamte mit drei weiteren Gefangenen in einem Gespräch. Abdulrahman M. kam hinzu, mischte sich in das Gespräch ein und beleidigte einen der Inhaftierten als “Dreck”. Anschließend bespuckte er den Mitgefangenen im Bereich unterhalb des Bauchraums, wie es das Gericht festhielt. Sodann bedrohte Abdulrahman M. den Gefangenen mit dem Tode, indem er seine Zeigefinger erst vor sich kreuzte, etwas in fremder Sprach sagte und dann mit dem Zeigefinger einer Hand sich am Hals entlang fuhr, um anzudeuten, er würde ihm den Kopf abschneiden.

Als die beiden Justizvollzugsbeamten Abdulrahman M. dann in seinen Haftraum zurückbringen wollten, bedrohte er einen Beamten mit dem Tode, indem er ankündigte, ihn in seiner Zelle mit einem Messer abzustechen. Diese Drohung wiederholte er immer wieder und spuckte dem Bediensteten anschließend ins Gesicht. Als die Beamten ihn aufforderten, zurück in seine Zelle zu gehen, würgte Abdulrahman M. Speichel in seinen Mundraum und wollte den Beamten erneut anspucken. Daraufhin brachten die Beamten M. zu Boden, wogegen er sich massiv wehrte.

Urteil und Ende der Haftzeit

Das Amtsgericht wertete die vorangegangene Verurteilung wegen des versuchten Mordes an dem 11-jährigen Jungen als strafverschärfend. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Angriff mit der Rasierklinge auf den Mitgefangenen potenziell lebensbedrohliche Verletzungen verursachte. Abdulrahman M. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Damit dürfte die Haftzeit im April 2028 enden, sofern Abdulrahman M. bis dahin in der Haft nicht weitere Straftaten begeht. Ob von Seiten der Staatsanwaltschaft dann eine Abschiebung geplant wird, ist noch Gegenstand einer Anfrage. Sobald neue Informationen vorliegen, wird der Text ergänzt.

 

 

 

 

 

 

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