Der Täter
Mamadou Alpha B. wurde im Jahr 2001 in Guinea geboren. Seine Familie ist streng muslimisch und gehört der Volksgruppe der Fulla an, die mit einem Anteil von rund 33 Prozent der Bevölkerung die größte ethnische Gruppe in Guinea stellt. Rund 99 Prozent der Fulla bekennen sich zum sunnitischen Islam. Im Alltag der Fulla vermischen sich islamische Riten mit traditionellen Aberglauben, Mythen und Riten der Volksgruppe.
Einen tatsächlichen Fluchtgrund, neben der Armut im Land, hatte Mamadou Alpha B. nicht. Dennoch entschloss er sich im Alter von 14 Jahren im Jahr 2015 Guinea zu verlassen, mit dem Ziel nach Deutschland einzureisen. Seien Eltern waren einverstanden und gaben ihrem Sohn 1.000 Euro mit auf dem Weg, damit er Schlepper bezahlen kann. Über Algerien und Libyen reiste er sodann nach Italien ein, wo er sich rund acht Monate aufhielt. Sein Asylantrag wurde von Italien abgelehnt. Davon unbeeindruckt zog Mamadou Alpha B. weiter und reiste über Frankreich nach Deutschland als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ein. Zuerst lebte er rund sechs Monate in einem Asylbewerberheim in Frankfurt am Main. Anschließend zog er Ende 2016 nach Beelitz-Heilstätten in Brandenburg, wo er ebenfalls in einer Asylunterkunft lebte. Dort besuchte er die Schule bis 2019, die er dann mit einem qualifizierten Hauptschulabschluss verließ.
Im Anschluss zog er in ein Heim für alleinstehende Jugendliche nach Kloster Lenin und ging dort eine sexuelle Beziehung zu einer 43-jährigen Frau ein. In der Zeit absolvierte er einige berufliche Praktika und begann anschließend im Sommer 2020 eine Ausbildung als Bäcker. Den Ausbildungsbetrieb musste er einmal wechseln, weil es mit Kollegen zu ständigen Konflikten kam. Schlussendlich bestand er im neuen Betrieb in Beelitz die Abschlussprüfung.
Mamadou Alpha B. hatte in der Folgezeit mehrfach wechselnde Arbeitsstellen, weil er immer wieder durch Unzuverlässigkeit auffiel oder Mitarbeiter bedrohte und beleidigte. Zur Tatzeit war er als Pflegehelfer in einer Klinik angestellt, die sich auf demselben Gelände wie der Wohnkomplex befand, wo Mamadou Alpha B. eine kleine Wohnung hatte. Auch bei dieser Arbeit kam es zu Problemen, unter anderem wegen Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und teilweise aggressiven Verhaltens. Immer wieder verschwanden auch während der Dienstzeit von Mamadou Alpha B. Wertsachen von Patienten. Eine Beteiligung an diesen Straftaten konnte ihm jedoch nicht gesichert nachwiesen werden.
Abgelehnter Asylantrag und verlorene Klage – dann Aufenthaltserlaubnis
Das BAMF wies den Asylantrag von Mamadou Alpha B. im September 2019 unter Verweis auf das bereits abgeschlossene Asylverfahren in Italien ab. Die Angaben, die der Guineer bei der mündlichen Anhörung gegenüber dem BAMF machte, warum er einen Asylantrag in Deutschland machte, entsprechen höchstwahrscheinlich nicht den Tatsachen. So gab er an, er hätte im Rahmen einer Tätigkeit bei einer Autowerkstatt versehentlich einen Unfall verursacht, bei dem ein Arbeiter der Werkstatt tödlich verunglückt sei. Aus Angst vor Rache und Vergeltung von Seiten der Familie des Verstorbenen hätte er fliehen müssen. Diesbezüglich wird gerade noch auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts gewartet. Nach Vorlage wird der Text ergänzt.
Mamadou Alpha B. klagte vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Die Klage wurde jedoch im Juni 2021 durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Damit war Mamadou Alpha B. vollziehbar ausreisepflichtig. Eine Ausreise erfolgte nicht. Sollte man annehmen, dass die Behörden aktiv werden und eine Abschiebung vollziehen, wenn sich ein Ausreisepflichtiger der freiwilligen Ausreise verweigert, wird man in dem Fall eines Besseren belehrt. Die Verweigerung von Mamadou Alpha B. freiwillig auszureisen wurde von der Ausländerbehörde mit fortwährenden Erteilungen von befristeten Aufenthaltserlaubnissen quasi noch belohnt. Die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis wäre am 23. Januar 2025 abgelaufen, also gerade einmal neun Tage vor dem Mord an Christoph R.
Das Opfer
Aus Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte des Opfers und seinen Angehörigen wird auf detaillierte Darstellung des Lebens von Christoph R. verzichtet. Der junge Mann wurde in seinem Umfeld als freundliche, offene und hilfsbereite Person sehr geschätzt. Er arbeitete als Lagerist und war seit dem Jahr 2021 bei der Jungen Union der CDU in Beelitz politisch aktiv, wo er als Beisitzer im Vorstand und in der Stadtverordnetenversammlung aktiv war. Außerdem bereitete er im Januar 2025 den örtlichen Wahlkampf für die Bundestagswahl vor. Zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter hatte Christoph R. ein gutes und enges Verhältnis.
Vor der Tat
Mamadou Alpha B. und sein späteres Opfer Christoph R. lebten beide in einem Appartementkomplex des sogenannten Quartiers auf einem Gelände der historischen Lungenheilanstalten. Der CDU Jung-Politiker lebte in einer 1-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss, Mamadou Alpha B. hatte ein Appartement im Dachgeschoss.
Die beiden jungen Leute schlossen im Laufe der Zeit eine freundschaftsähnliche Verbindung und verbrachten häufig ihre Freizeit miteinander. Sie trafen sich in ihren Wohnung zum gemeinsamen Essen und Videospielen oder fuhren zusammen nach Berlin.
Christoph R., bei dem als Kind und Jugendlicher eine Entwicklungs- und Reifeverzögerung festgestellt wurde, bereitete es kindliche Freude, seinen Freunden, darunter auch seinem späteren Mörder, die Augen zu verbinden und sie dann durch die Wohnung zu führen, um sie anschließend mit etwas zu überraschen. Dieses „Hobby“ hatte jedoch nichts mit einem etwaigen sexuellen Interesse zu tun, sondern bereitete dem 24-Jährigen eine infantile Freude. Seine Freunde machten den Spaß gerne mit. Mamadou Alpha B. verlangte allerdings immer wieder Geld von Christoph R. dafür, dass er ihm nicht nur die Augen zubinden sondern ihn auch so fotografieren dürfe. Und diese Eigenart von Christoph R. nutzte der Guineer auch, um ihn zu töten.
Die Tat
Es war der 14. Januar 2025, als sich Mamadou Alpha B. per WhatsApp-Nachricht mit Christoph R. für denselben Abend in dessen Wohnung verabredete. Der 23-Jährige versprach Christoph R., dass er ihm wieder die Augen verbinden und ihn fotografieren dürfe, verlangte aber erneut Geld von ihm. 500 Euro wollte er, womit sich Christoph R. einverstanden erklärte.
Am selben Nachmittag schrieb Mamadou Alpha B. einem Freund eine Nachricht über WhatsApp, in der er sich auf die Position der Bundesregierung auf den Nahostkonflikt bezog. „Alle Deutschen“ hasse er. Fünf Minuten später schrieb er: „Ich wollte jetzt alle die deutschen im Haus rein machen und Feuer machen“.
Gegen 19 Uhr griff sich Mamadou Alpha B. ein Küchenmesser mit einer Schneidenlänge von 17 cm aus seiner Küche und ging eine Etage tiefer zur Wohnung von Christoph R. in der Absicht, diesen zu töten. In der Wohnung verlangte Mamadou Alpha B. zuerst die vereinbarten 500 Euro, die der arglose junge Mann ihm auch aushändigte. Mamadou Alpha B. erklärte dann, dass er dieses Mal zuerst Christoph die Augen verbinden wolle, worauf dieser sich auch einließ, da er dem 23-Jährigen vertraute.
Als Christoph R. mit verbundenen Augen auf einem Stuhl saß, trat Mamadou Alpha B. von hinten an ihn heran und fügte dem wehrlosen und nichts ahnenden 24-Jährigen eine 35 cm lange, bis an die Wirbel tiefgehende Schnittverletzung zu, die beinah um den gesamten Hals herumreichte. Christoph R. sackte nach vorne vom Stuhl und verstarb innerhalb kürzester Zeit aufgrund des massiven Blutverlusts.
Mamadou Alpha B. nahm nach der Tat das Handy von Christoph R. an sich. Außerdem klaute er noch einen hochwertigen Fernseher und verließ damit die Wohnung des Opfers. Den Fernseher wollte er auf Ebay verkaufen. Angekommen in der eigenen Wohnung duschte er und zog sich um, um Spuren von dem Mord an Christoph R. zu beseitigen. Den Fernseher versteckte er hinter einem Regal.
Anschließend ging Mamadou Alpha B. wieder in die Wohnung von Christoph R.. Alle Wohnungstüren in dem Komplex hatten auch außen normale Türklinken, sodass man durch einfaches Herunterdrücken der Klinke die Wohnungstür öffnen konnte, wenn nicht von innen abgeschlossen war. Zurück in der Wohnung von Christoph R. bedeckte Mamadou Alpha B. den Leichnam mit Kleidungsstücken, Papiere und Tüten und zündete alles mit einem Feuerzeug an. Das Feuer ging schnell auf den Leichnam und das daneben stehende Bett über, sodass es schnell zu einer starken Rauchentwicklung kam. Davon unbeeindruckt verließ Mamadou Alpha B. die Wohnung und ging nach unten in den Hof wo er die Tatwaffe in den Müll warf.
Nach der Tat
Zwei weitere Freunde von Christoph R., die ebenfalls in dem Gebäude wohnten, bemerkten zwischenzeitlich Rauch unter der Tür der Wohnung des 24-Jährigen. Sie öffneten die Tür zur Wohnung und sahen Christoph R. auf dem Boden liegen. Aufgrund der starken Rauchentwicklung konnten sie nur Umrisse erkennen, weswegen sie dachten, ihr Kumpel sei lediglich ohnmächtig. Sie setzten einen Notruf ab und lösten den Feueralarm des Hauses aus. Anschließend zog einer der Freunde Christoph R. am Bein aus der Wohnung heraus, immer noch davon ausgehend, sein Freund sei wegen des Rauches bewusstlos.
Die folgenden Tage verbrachte Mamadou Alpha B. unauffällig. Zwar wurde er wie alle Bewohner von der Polizei befragt, allerdings schöpften die Ermittler keinen Verdacht gegen den 23-Jährigen. Das Tatmesser wurde sechs Tage nach der Tat gefunden, allerdings konnte zu dem Zeitpunkt noch keine Verbindung zu Mamadou Alpha B. hergestellt werden. Dieser hat sich nach der Tat von seiner Hausärztin für eine Woche krankschreiben lassen.
Weiterer Angriff auf Ukrainerin
Am 26. Januar 2026 und damit 12 Tage nach dem Mord an Christoph R. entschloss sich Mamadou Alpha B. einen weiteren Menschen zu töten. Später im Prozess und vor dem Gutachter wird er angeben, eine Stimme hätte ihm gesagt, da er einen Deutschen getötet habe, müsse er jetzt auch noch einen Ausländer töten. Seine Wahl fiel dabei auf die 52-jährige Ukrainerin Vita S., mit der Mamadou Alpha B. seit längerer Zeit ein sexuelles Verhältnis hatte und die ebenfalls in demselben Appartementkomplex wohnte.
Um sein Vorhaben in die Tat umzusetzen verabredete sich Mamadou Alpha B. am Abend mit Vita S. Bevor er zu ihr ging, nahm er erneut ein Messer aus seiner Küche an sich. Nachdem der 23-Jährige und die 52-Jährige Sex hatten, lag Vita S. im Bett während Mamadou Alpha B. ihr den Rücken massierte. Er forderte sie auf, sich umzudrehen und sich auf den Rücken zu legen. Nachdem Vita dem folgte, stach er ihr mit dem Küchenmesser mehrfach in den Hals. Die Frau konnte sich jedoch glücklicherweise mit ihren Händen schützen und weitere Angriffe abwehren, während sie laut um Hilfe schrie.
Mamadou Alpha B. erkannte, dass er sein Vorhaben aufgrund der unerwartet massiven Gegenwehr nicht mehr in die Tat umsetzen konnte. Er warf das Messer weg, nahm aus seinem mitgebrachten Rucksack sein Handy und seinen Geldbeutel. Anschließend rannte er ins Badezimmer von Vita S. und sprang vollkommen nackt aus dem Fenster rund vier Meter in die Tiefe. Beim Sprung zog sich Mamadou Alpha B. einen beidseitigen Fersenbeinbruch zu. Er humpelte anschließend zurück in seine Wohnung. Von dort aus verständigte er selbst die Rettungsleitstelle, wo er angab, dass er gerade „Scheiß gebaut“ hätte und sich dabei beide Beine gebrochen hätte.
Vita S. zog sich bei dem Angriff mehrere Schnittverletzungen im Bereich des Kehlkopfs und im Halsbereich zu. Außerdem erlitt sie bei der Abwehr des Messers Schnittverletzungen an beiden Händen. Zum Zeitpunkt des späteren Prozesses waren die Wunden zwar verheilt, es blieben jedoch Narben zurück. Vita S. litt während der Hauptverhandlung immer noch unter dem Verlust ihres Sicherheitsgefühls sowie an Schlafstörungen Ängsten.
Erst nach dem Angriff auf Vita S. konnte durch die Ermittler die Verbindung zum Mord an Christoph R. herstellen. Mamadou Alpha B. wurde noch am Abend des 26. Januar 2025 festgenommen und saß dann bis Mitte April 2025 in Untersuchungshaft. Nachdem ein forensisch-psychiatrischer Sachverständiger jedoch in seinem Gutachten zum Ergebnis kam, dass bei Mamadou Alpha B. zur Tatzeit wegen einer paranoiden Schizophrenie sowohl die Einsichtsfähigkeit und auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war wurde er bis zum Prozess in eine psychiatrische Klinik verlegt.
Der Prozess
Der Prozess gegen Mamadou Alpha B. startete am 1. Juli 2025 vor dem Schwurgericht des Landgerichts Potsdam. Nach sechs Verhandlungstagen wurde der Guineer wegen Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie von den Tatvorwürfen des heimtückischen Mordes, der besonders schweren Brandstiftung und des Diebstahls im Fall von Christoph R sowie des versuchten heimtückischen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Die Unterbringung im Maßregelvollzug wurde angeordnet, weil das Gericht feststellte, dass Mamadou Alpha B. weiterhin eine Gefahr für Dritte darstellt und von ihm weitere schwerste Straftaten zu erwarten seien, wenn seine psychische Erkrankung unbehandelt bleiben würde.
Ob die Taten tatsächlich als die eines psychisch Kranken einzuordnen sind, darf angesichts der Tatsache, dass die genannten Symptome, Anzeichen und Verhaltensweisen des Täters zwar einerseits durchaus zu einer paranoiden Schizophrenie und deren Auswirkungen zuzuordnen sind, andererseits jedoch ebenso mit Riten im islamischen Glauben sowie Mythen und abergläubischen Vorstellungen der Fulla erklären lassen.
Die Risiken der Begutachtungen von Tätern aus anderen Kulturkreisen
Das Gericht stellte unter Heranziehung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens fest, dass bei Mamadou Alpha B. spätestens seit dem Jahr 2019 eine paranoide Schizophrenie ausgebrochen sei. Tatsächlich diagnostisch festgestellt wurde die Erkrankung jedoch zu keinem Zeitpunkt vor dem Mord an Christoph R. und dem versuchten Mord an Vita S., sondern vielmehr erst im Rahmen der Beauftragung eines Gutachters nach den Taten.
Als Begründung für die Annahme wird ausgeführt, dass Mamadou Alpha B. zunehmend unter der Kritik an seinem Verhalten auf den verschiedenen Arbeitsstellen bedroht und gekränkt fühlte. Der 23-Jährige sei bis dato stets zuverlässig gewesen, allerdings hätte er ab dem Jahr 2019 Stimmen gehört, die ihn beeinflusst haben, was sich negativ auf das Arbeits- und Sozialverhalten ausgewirkt hätte. Mamadou Alpha B. hätte sich in Folge immer mehr zurückgezogen. Außerdem gab er gegenüber dem Sachverständigen an, dass er seit damals eine deutschsprachige weibliche Stimme gehört hätte, die ihm Befehle erteilt hätte.
Um der Anspannung durch die für ihn bedrohlich wirkende Situation entgegenzuwirken habe er zu dem Zeitpunkt angefangen, Cannabis zu rauchen und Alkohol zu trinken, was er zuvor als gläubiger Moslem abgelehnt hatte. Es eint viele psychisch kranke Straftäter aus muslimischen Kulturkreisen, dass sie vor den jeweilig begangenen Straftaten mit westlich geprägten Lebens- und Verhaltensweisen nicht nur konfrontiert wurden sondern diese auch annahmen, was einen schweren inneren Konflikt auslöste, da diese Angewohnheiten von streng gläubigen Muslimen abgelehnt werden, weswegen die Meinung bei diesen Täterkreis nicht selten vorherrscht, man habe sich gegenüber Allah versündigt. Möglicherweise lässt sich das Abschotten von Mamadou Alpha B. auch mit der Konfrontation des westlichen Lebens in Deutschland und einer daraus resultierenden Überforderung und Abneigung besagter Lebensart, die auf der eigenen Sozialisierung basiert, erklären.
Wahn oder Aberglaube
Das Gericht führte als weiteren Beweis für die psychische Erkrankung an, dass sich Mamadou Alpha B. kurz vor dem Mord an Christoph R. einem Hausmeister anvertraute, der sich selbst mit Geistern beschäftigte. Ihm gegenüber gab er an, dass eine Person nachts an seinem Bett stand und ihn berührte. Außerdem würden ihn Höllenhunde besuchen, das wisse er, weil er Abdrücke von Hundepfoten gesehen habe, die in seine Wohnung führten. Schlussendlich gab er gegenüber dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigen an, dass ihm die deutschsprachige Stimme befohlen hätte, Christoph R. zu töten.
Die Volksgruppe der Fulla haben über die Zeit hinweg trotz oder gerade wegen der strengen islamischen Identität viele Mythen, Riten und abergläubische Rituale bewahrt.
So gibt es den weit verbreiteten Aberglauben unter den Fulla, dass – auch böse – Geister, Dämonen und Dschinns in der Nacht Besuche am Bett abhalten, und z.B. Albträume und Schlaflähmungen auslösen. Ein Wesen, das bei nächtlichen Besuchen Alpträume auslöst, hat beispielsweise – und hier schließt sich auch der Kreis zum islamischen Glauben – den Namen Jinn al-Kaboos. Um den bösen Dschinn wieder loszuwerden, müsse man still mehrere bestimmte Suren des Korans beten.
Durch die tiefe Verwurzelung im Islam glauben die Fulla, dass sich böse Dschinns in tierartige Wesen, ähnlich Hyänen oder Hunde verwandeln können, um den Menschen zu schaden. Außerdem gibt es den Aberglauben, dass sich böse Hexen und Zauberer in unsichtbare Haustiere verwandeln können, um die Seelen der Menschen heimzusuchen.
Auch ist die Überzeugung Stimmen zu hören, die einem Befehle erteilen, fest im Volksglauben der Fulla verankert. Diese Stimmen sind nicht generell von bösartigem Antrieb, aber es gibt nicht nur bei den Fulla sondern in ganz Guinea die Vorstellung, dass es auch böse Stimmen gibt, die einem befehlen, einen Menschen zu töten. So herrscht die tiefe Überzeugung vor, dass Menschen wegen Neid oder Feindschaft verhext werden können. Ein sogenannter Sukurunya kann bestimmte Rituale durchführen, so der Glaube, die zerstörerische Geister hervorrufen können, die dann wiederum ein Opfer davon überzeugen, einen geliebten Menschen töten zu müssen. Außerdem gibt es im Volksglauben der Fulla die sogenannten Shayatin, bösartige Dschinns, die einsamen und schwachen Menschen Befehle einflüstern und zum Töten auffordern können.
Sicherlich ist es durchaus möglich, dass Mamadou Alpha B. hier in Deutschland – wie so viele Straftäter aus selbem Kulturkreis auch – erst an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist und diese Erkrankung erst sechs Jahre nach Ausbruch, nachdem er einen Mord und einen versuchten Mord begangen hat, diagnostiziert wurde. Es lässt sich aber mit Sicherheit nicht ausschließen, dass die Gründe für die Motivation des Täters in seiner Sozialisierung, dem Glauben und Aberglauben seiner Volksgruppe und der Konfrontation mit den Lebensweisen, die streng gläubige Muslime strikt ablehnen, entstanden ist.
Die Frage, die sich angesichts in den letzten Jahren drastisch gestiegener psychisch kranker Straftäter im Maßregelvollzug aus arabischen und afrikanischen Herkunftsländern immer drängender stellt ist, ob es in der Realität überhaupt möglich ist, diese Straftäter mit völlig anderer Sozialisierung rechtssicher mit unseren westlich geprägten Mitteln der forensisch-psychiatrischen Diagnostik zu begutachten. Gleiches gilt für die Frage, ob es mit unseren westlichen Mitteln der Psychotherapie überhaupt möglich ist, medikamentöse Behandlung ausgenommen, psychisch kranke Straftäter aus uns völlig fremden Kulturkreisen, die zudem häufig der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zu therapieren.
Über all dem steht die Frage, wie das Ziel des Maßregelvollzugs – Heilung und Resozialisierung – bei Straftätern erreicht werden will, die nie innerhalb unserer Gesellschaft Sozialisierung erfahren haben. Ob mit diesem Urteil, ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit der Gerechtigkeit genüge getan wurde, mag jeder selbst entscheiden.
Abschließend sei erwähnt, dass die damalige Berichterstattung vieler Medien im Zusammenhang mit dem Mord an Christoph R. und der Behauptung, Mamadou Alpha B. sei vor der Tat nicht straffällig gewesen, nur deshalb der Realität entspricht, weil im Zuge des Prozesses wegen des Mordes an dem CDU-Jungpolitiker ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und Bedrohung eingestellt wurde, weil die zuvor begangene Tat geringfügiger war und ein Urteil in Folge nicht mehr ins Gewicht gefallen wäre. Mamadou Alpha B. griff bereits im Dezember 2023 einen Bekannten an, indem er ihn mehrfach mit einer Glasflasche schlug und ihn bedrohte. Das Verfahren war jedoch zum Zeitpunkt des Prozesses im Juli 2025 noch immer nicht abgeschlossen und wurde sodann eingestellt.
