Zahl der Betroffenen in den letzten drei Jahren fast verdreifacht
Die Zahl der wohnungslosen Menschen, die in Baden-Württemberg in einer staatlichen Unterkunft untergebracht werden mussten, hat sich seit 2022 nahezu verdreifacht. Waren es im Jahr 2022 noch rund 35.000 Personen, die auf eine staatliche Unterkunft angewiesen waren, erhöhte sich die Zahl der Betroffenen im Jahr 2024 auf knapp 93.000 Menschen.
Deutsche machen nur einen geringen Teil aus
Den größten Anteil an den rund 93.000 betroffenen Wohnungslosen machen laut der Antwort der Landesregierung Menschen aus Europa mit rund 45.000 Personen aus, wovon sicherlich die meisten Betroffenen aus der Ukraine stammen dürften. Dann folgen rund 25.000 Personen aus Asien, wozu auch die Asylherkunftsländer Syrien und Afghanistan zählen. Erst an dritter Stelle mit rund 11.000 Betroffenen stehen deutsche Staatsangehörige, gefolgt von rund 9.000 Personen aus Afrika.
Knapp 200 staatenlose Personen ohne Wohnsitz befinden sich in staatlichen Unterkünften, sowie rund 500 Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit und knapp 1.000 Personen, bei denen keine Angabe zur Staatsangehörigkeit vorliegt. Aus Datenschutzgründen wurden die Staatsangehörigkeiten der Betroffenen (Deutsche ausgenommen) lediglich auf Ebene der Kontinente ausgegeben.
Statistik bildet nur einen Teil der Wohnungslosen ab
Tatsächlich dürfte die Zahl der wohnungslosen Menschen in Baden-Württemberg noch weit höher liegen, denn in den jetzt veröffentlichen Zahlen sind lediglich jene Betroffenen erfasst, denen aufgrund von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder mit Kostenerstattung durch andere Träger von Sozialleistungen zum Stichtag wegen Wohnungslosigkeit Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsgelegenheiten zur Verfügung gestellt worden sind
Nicht erfasst sind wohnungslose Personen, die durch private Unterstützung unterkommen sind, sowie obdachlose Personen, die ohne jede Unterkunft auf der Straße leben, aber auch Personen, die Beratungsangebote zum Thema Wohnungslosigkeit in Anspruch nehmen, aber am Stichtag (31. Januar des Folgejahres) nicht untergebracht sind.
Quelle: Drucksache 17/ 8806 – Landesregierung BW
