Messerangriff in Würzburg
Die Tat löste Entsetzen in ganz Deutschland aus. Am 25. Juni 2021 gegen 17 Uhr betrat der somalische Asylbewerber Abdirahman Jibril A. das Kaufhaus Woolworth in der Würzburger Innenstadt und nahm sich aus der Haushaltswarenabteilung ein Messer. Im Geschäft selbst tötete er drei Frauen und verletzte mehrere weitere Kunden schwer. Nachdem er das Kaufhaus verlassen hatte, griff er weitere Menschen mit dem Messer an, die teilweise lebensgefährlich verletzt wurden. Mutige Passanten versuchten den Täter aufzuhalten, indem sie Gegenstände auf ihn warfen und sich ihm in den Weg stellten. Nachdem der Somalier auch auf die eintreffenden Polizeibeamten mit dem Messer losging, schoss ein Polizist auf ihn. Die Kugel traf ihn im Oberschenkel.
Prozess – Unterbringung im Maßregelvollzug
Im späteren Prozess wegen u.a. Mordes, versuchten Mordes und gefährliche Körperverletzung wurde der Beschuldigte im Sicherungsverfahren mit Urteil vom 26.07.2022 wegen Schuldunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nach § 63 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik untergebracht.
Bereits vor dem Prozess, der rund drei Monate andauerte, war der Somalier einstweilig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. Nach der Tat kam er zuerst in Untersuchungshaft. Rund vier Wochen später, im Juli 2021 wurde er in eine Klinik verlegt.
Aktuelle Situation – keine Lockerungen
Auf Anfrage teilt uns die zuständige Generalstaatsanwaltschaft München mit, dass sich Abdirahman Jibril A noch immer im Maßregelvollzug befindet. Er befindet sich aktuell ausschließlich auf einer geschlossenen Station der psychiatrischen Klinik. Lockerungen, insbesondere im Forn von unbegleiteten Ausgängen, erhält er keine.
Prüfverfahren wegen Entlassung läuft
Seit Monaten, mindestens seit Januar 2025, läuft ein Prüfverfahren bei der Generalstaatsanwaltschat München, ob im Rahmen einer Ermessensentscheidung von der weiteren Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 456a Abs. 1 StPO abgesehen werden kann.
Das bedeutet, dass von der Unterbringung im Maßregelvollzug abgesehen werden kann, wenn der Betroffene aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben, zurückgewiesen oder zurückgewiesen wird. Im Falle von Somalia wird es dann auf eine freiwillige Ausreise hinauslaufen, wie schon im Fall des Mörders von Dr. Tüncher aus Offenburg. Rund fünf Jahre nach der Tat erklärte sich der Somalier, der ebenfalls im Maßregelvollzug untergebracht war, bereit, freiwillig nach Somalia auszureisen. In Folge wurde auf die Vollstreckung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verzichtet.
Gerichtsurteil – Paragraph dient dem fiskalischen Interesse – nicht der Sicherheit
Wie der Paragraph anzuwenden ist, erläuterte das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 21.12.2020. Darin heißt es, dass § 456a StPO dem fiskalischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland dient, um diese von der Last der Straf- und Maßregelvollstreckung zu befreien, nicht jedoch dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit.
Bei der Ermessungsentscheidung, ob ein im Maßregelvollzug untergebrachter psychisch kranker Straftäter entlassen werden kann, um in seine Heimat zurückzukehren ist es deshalb für die zuständigen Vollstreckungsbehörden grundsätzlich unerheblich, ob von dem Verurteilten, bzw. Untergebrachten noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Eine negative Kriminalprognose darf bei der Entscheidung nur dann eine Rolle spielen, wenn davon auszugehen ist, dass die Person nach Abschiebung alsbald wieder nach Deutschland zurückkehrt und hier weitere Straftaten begehen würde. Diese Annahme muss jedoch mit konkreten, tatsächlichen Anhaltspunkten belegt werden. Ob der Untergebracht im Abschiebeland ein Risiko für die Allgemeinheit darstellt, ist rechtlich für diese Entscheidung ohne Belang.
Wann mit einer Entscheidung darüber zu rechnen ist, ob und wann der Messerangreifer von Würzburg als freier und unbescholtener Mann in sein Heimatland zurückkehren kann, ist aktuell nicht absehbar. Wir werden regelmäßig bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft München anfragen, ob über die Entlassung von Abdirahman Jibril A. zwischenzeitlich entschieden wurde.

