Beschneidung auf eigenen Wunsch der psychisch kranken Freundin
Der zur Tatzeit 22 Jahre alte Angeklagte hat laut dem Urteil im Herbst 2021 seiner 21 Jahre alten Freundin auf ihren eigenen Wunsch hin im Rahmen eines Rituals zur „Eheschließung“ die Genitalien mit einer Rasierklinge und einer Nagelschere beschnitten. Die Freundin leidet an einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung. Sie selbst wollte die Beschneidung, um für den Angeklagten „rein“ zu sein und ihn durch die Beschneidung an sich zu binden. Trotz einer lokalen Betäubung und zusätzlichen Schmerzmitteln war der Eingriff schmerzhaft und führte zu einem nicht unerheblichen Blutverlust. Konkrete Lebensgefahr soll jedoch nicht bestanden haben.
Das Gericht ist überzeugt, dass der Angeklagte davon ausging, nichts Verbotenes zu tun, da er von einer wirksamen Einwilligung seiner Freundin ausging. Aus Sicht der Kammer konnte die Geschädigte jedoch schon deshalb nicht wirksam in die Tat einwilligen, da eine Genitalverstümmelung, welche die körperliche Unversehrtheit und das sexuelle Empfindungsvermögen dauerhaft, irreversibel und erheblich beeinträchtigt ohne medizinische Indikation sittenwidrig ist. Für die Bewertung der Tathandlung als sittenwidrig war für die Kammer ferner maßgebend, dass die Tathandlung potentiell lebensgefährlich war und nicht unter Bedingungen durchgeführt wurde, die dieses Risiko effektiv begrenzt hätten.
Weil die Geschädigte selbst die Beschneidung wollte und die Initiative zur Tat von ihr ausging, nahm das Gericht einen minder schweren Fall an. Außerdem habe sich der Angeklagte um Schadenswiedergutmachung bemüht hat.
Weitere Straftaten in Urteil mit einbezogen
Der voll geständige Angeklagte soll im Tatzeitraum drogenabhängig gewesen sein. Er hat auch eingeräumt, im Darknet fünf falsche Fünfzig-Euro-Scheine sowie Heroin und Kokain für den Eigenkonsum, Cannabis und Amphetamin für den gewinnbringenden Weiterverkauf erworben zu haben. Diese Drogen fanden sich in seiner Wohnung, in der er auch diverse Waffen bewusst gebrauchsbereit verwahrte. Auch bei diesen Vorwürfen nahm die Kammer minder schwere Fälle an, da der Angeklagte umfangreich auf Drogengelder verzichtet hat, die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und die nicht geringe Menge jeweils nur geringfügig überschritten war.
Zwei Jahre Haft auf Bewährung
Die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt, da nach der Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit besondere Umstände vorlagen, kommt das Gericht zum Schluss. Das Nachtatverhalten des Angeklagten wurde dahingehend gewürdigt. Der deutsche Staatsangehörige ist nicht vorbestraft und hat sich unmittelbar nach der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Hausdurchsuchung in eine Entzugstherapie begeben. Seither engagiert er sich selbst in der Suchthilfe. Ob der jetzt Verurteilte und die Geschädigte immer noch ein paar sind, ist nicht bekannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
