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Psychisch kranker Straftäter ein Jahr nach Flucht aus Kino abgeschoben Somalier tötete und enthauptete Obdachlosen

Nur vier Jahre nachdem er den Obdachlosen Alexander K. im bayerischen Regen bestialisch tötete und enthauptete und ein Jahr nach seiner Flucht aus einem Kino, wo er sich anlässlich Lockerungsmaßnahmen einen Kinderfilm ansehen durfte, ist ein Somalier, der im Maßregelvollzug untergebracht war, in seine Heimat abgeschoben worden. Als freier Mann – da wegen Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankung freigesprochen – kehrte er nun nach Somalia zurück.
Psychisch kranker Straftäter ein Jahr nach Flucht aus Kino abgeschoben Somalier tötete und enthauptete Obdachlosen

Inhalt

Alexander K. mit 111 Messerstichen getötet und enthauptet

Vor einem Jahr floh ein psychisch kranken Straftäter, der im bayerischen Mainkofen im Maßregelvollzug untergebracht war, während eines Kinobesuchs. Die Flucht erregte deutschlandweit Aufsehen, da der Mann, der im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Lockerungen im Maßregelvollzug mit weiteren Straftätern und vier Mitarbeiterinnen des Klinikums am Nachmittag einen Kinderfilm im Kino in Plattling ansah, nur drei Jahre, im Juli 2021, zuvor einen Obdachlosen mit 111 Messerstichen tötete und anschließend enthauptete.

Einreise nach Deutschland über Bundesaufnahmeprogramm

Nahezu alles, was über Mursal S. bekannt ist, beruht auf seinen eigenen Angaben. So wurde er im Jahr 2000 in Mogadishu in Somalia geboren und lebte dort als jüngstes Kind von insgesamt zehn Kindern zusammen mit seinen Eltern. Seine Kindheit verlief nach eigenen Angaben normal. Die Schule besuchte er bis zur sechsten Klasse und verließ diese dann ohne Abschluss. Gewalterfahrungen oder Kriegserlebnisse gab es in seiner Kindheit nicht, die Familie lebte in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen.

Im Jahr 2016 entschied sich Mursal S. nach Europa auszuwandern, gleichwohl kein Asylgrund vorlag. Zuerst kam er bis Libyen, wo er ein Jahr lang in einem Lager lebte. Dort sei er geschlagen worden. Nach Zahlung von 7.000 Doller, die seine Eltern ihm gegeben hätte, wurde er aus dem Lager entlassen. Der anschließende Versuch, mit einem Boot über das Mittelmeer nach Europa zu gelangen, scheiterte. Das Boot wurde von Soldaten gestoppt und Mursal S. nach Niger verbracht. Dort lebte er wieder für rund ein Jahr in einem Lager.

Unter Vermittlung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) erhielt Mursal S. im Oktober 2018 eine Aufnahmezusage im Rahmen des Programms „Neuansiedlung von Schutzsuchenden“ durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Am 15. Oktober 2018 wurde er mit dem Flugzeug nach Deutschland gebracht.

Leben in Deutschland

In den rund sieben Jahren, die Mursal S. in Deutschland verbrachte, fiel er immer wieder durch Straftaten und auffälligem Verhalten auf. Hingegen zeigte er keine Bemühung, zu arbeiten und sich in die Gesellschaft zu integrieren. Nur im Jahr 2020 arbeitete er rund sechs Monate lang als Spüler in einem Besteckfachhandel. Weil der Arbeitgeber unzufrieden mit den Leistungen war und ihm selbst die Arbeit zu anstrengend, wurde die Arbeitsstelle im Juli 2020 gekündigt. Die restlichen Jahre erhielt er Sozialleistungen und lebte in staatlichen Unterkünften. Geld gab er hauptsächlich für Alkohol, Zigaretten und Cannabis aus. Trotzdem wurde seine Aufenthaltserlaubnis, ursprünglich befristet bis August 2020 für weitere zwei Jahre verlängert.

Mursal S. wurde nicht nur immer wieder straffällig, sondern zeigte auch immer wieder psychisch auffälliges Verhalten. Letzteres begann erst mit dem Aufenthalt in Deutschland. So war er der Ansicht, dass nachts der Sheytan, was im Islam der Teufel oder eine Klasse böser Geister bedeutet, zu ihm komme. Außerdem war er der Überzeugung, dass Dämonen mit ihm sprachen, die er auch als Gestalt wahrgenommen haben will.

Im September 2020 unternahm Mursal S. einen Suizidversuch, woraufhin er zur Behandlung in ein Krankenhaus kam. Dort versuchte er erneut, sich das Leben zu nehmen. In Folge wurde er in die Psychiatrie verlegt, flüchtete von dort jedoch zwei Tage später. Nur zwei Wochen später fügte er sich selbst mit der Gabel massive Verletzungen im Bauchraum zu, weil er besagten Sheytan aus sich herausholen wollte. Zu dem Zeitpunkt befand ich er sich in Haft, da er auch immer wieder straffällig wurde.

So wurde er im August 2020 wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, Hausfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe, weil er die vom Gericht verhängten 130 Tagessätze zu 10 Euro nicht bezahlte, verbüßte er nur rund drei Wochen, bevor er Alexander K. tötete.

Im Februar 2021 wurde der damals laut eigenen Angaben 21-Jährige nach Jugendstrafrecht zu einer Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Bei diesem Urteil ging es um vorsätzliche Körperverletzung, räuberischer Diebstahl, Diebstahl in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Erschleichen von Leistungen in zehn Fällen. Unter anderem griff Mursal S. ein zehnjähriges Mädchen in der Nähe eines Spielplatzes an. Er griff dem Kind in die Haare, riss auch Haare dabei heraus und forderte von der 10-Jährigen Geld. Mit der Haftstrafe wurden gegen den Somalier noch 100 Arbeitsstunden verhängt, von denen er 60 Stunden ableistete, und die Weisung erteilt, keinen Alkohol zu trinken. Außerdem sollte er sich regelmäßigen Drogentests unterziehen und eine Psychotherapie beginnen. Mursal S. trank jedoch weiter Alkohol und machte auch keine Therapie. Einen Bewährungsrückruf hatte das jedoch nicht zur Folge, weswegen er weiterhin auf freiem Fuß blieb, bis er dann in der Nacht zum 19. Juli 2021 den 45-jährigen Deutsch-Russen Alexander K., in der Obdachlosenunterkunft in Regen tötete.

Das Opfer

Alexander K. wurde 1968 in Kasachstan als Sohn einer deutschstämmigen Familie geboren, wuchs aber in einem Kinderheim auf. Er heiratete später in Kasachstan. 1988 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Jahr 2000 übersiedelte die Familie nach Deutschland und lebte fortan in Regen in Bayern. Anfangs lief es für die Familie gut in Deutschland, Alexander fand schnell Arbeit. Der Alkoholkonsum von Alexander K. führte jedoch schlussendlich zur Trennung der Eheleute. Sein Leben bekam Alexander sodann nicht mehr in den Griff. Er lebte seit 2016 in Regen in einer Obdachlosenunterkunft. Zu seinem Sohn hatte er jedoch immer Kontakt und galt insgesamt als friedlicher Mensch.

In der Obdachlosenunterkunft, wo Alexander K. ein Einzelzimmer bewohnte, traf er dann im Jahr 2020 auf Mursal S., der dort ebenfalls ein Zimmer bewohnte. Die beiden Männer tranken immer wieder gemeinsam, spazierten durch den Ort oder sahen im Zimmer von Alexander K. gemeinsam fernsehen. Ab und an kam es zum Streit, weil Alexander K. bemerkte, dass Mursal S. ihm Zigaretten klaute. Auch vermutete er, dass der Jüngere ihm Geld geklaut hätte. Mursal S., der das Zimmer neben dem von Alexander K. bewohnte, soll einmal zu Alexander K. gesagt haben, dass er nach dessen Tod sich seinen Fernseher nehmen werde.

Die Tat

Drei Wochen vor der Tat wurde Mursal S. in das Bezirksklinikum Mainkofen eingewiesen, weil er sich mit einer Rasierklinge selbst Verletzungen zugefügt hatte. Einen Tag nach der Aufnahme erklärte er sich zwar bereit, freiwillig im Klinikum zu bleiben, flüchtete von dort jedoch nur einen weiteren Tag später und kehrte zurück zur Obdachlosenunterkunft.

Den Abend des Tattages verbrachten Alexander K. und Mursal S. noch gemeinsam im Zimmer des späteren Opfers. Andere Bewohner bemerkten, dass Alexander K. mit dem Somalier schimpfte. Thema sollen wieder Zigaretten gewesen sein. Die Zeugen verließen dann jedoch die Unterkunft und hatten vor, die Nacht bei Bekannten zu verbringen.

Was die nächsten Stunden bis zur Tat geschah, bleibt im Dunkeln. Bekannt ist, dass weder Mursal S. noch sein Opfer viel Alkohol konsumiert hatten. Mit zwei Messern stach der Somalier auf sein Opfer, das sich im Bett befand, ein. Abwehrreaktionen konnten später bei Alexander K. nicht festgestellt werden. Er machte während auf ihn eingestochen wurde, lediglich eine Drehbewegung zur Wand hin. Die Gerichtsmedizin konnte aufgrund der Vielzahl an Verletzungen später nicht mehr eindeutig feststellen, welcher Stich tödlich war. Festgestellt wurde, dass bereits ein Bruchteil der Verletzungen tödlich gewesen wäre. Aufgrund der rechtsmedizinischen Untersuchung wurde aber auch festgestellt, dass Alexander K. noch gelebt hatte, als in Folge der vielen Messerstiche der Bauchraum geöffnet wurde und Teile der Eingeweide nach außen traten. Alexander K. musste unerträgliche Schmerzen erleiden, bevor er verstarb.

Nach der Tat

Mursal S. wusch sich nach der Tat das Blut seines Opfers ab und zog sich um. Anschließend fuhr er mit dem Fahrrad ziellos durch die Gegend. Irgendwann legte er das Fahrrad auf einer Wiese ab und ging zu Fuß weiter. Gegen 1.30 Uhr überstieg er dann einen Zaun zu einem Wohnhaus, wo sich im Wintergarten der Besitzer aufhielt. Als dieser den Eindringling in seinem Garten sah, öffnete er die Tür und fragte, was los sei und wo der Mann herkomme. Mursal S. antwortete, dass er aus Somalia komme, er Hilfe bräuchte und „am Arsch“ sei. Der Hausbesitzer sagte dann, dass er die Polizei rufen werde, worauf Mursal S. wegrannte und sich zurück zur Obdachlosenunterkunft begab.

Enthauptung des Getöteten

Dort angekommen ging er in das Zimmer von Alexander K. Was dann folgte, lässt sich nur schwer beschreiben. Er schleifte die Leiche von Alexander K. über den Flur in sein eigenes Zimmer. Dort, so steht es im Urteil, enthauptete er das Opfer. Tatsächlich aber riss er ihm förmlich den Kopf ab. Zuerst setzte er mehrere Messerhiebe gegen den Hals von Alexander K. Anschließend riss er ihm durch mehrfaches Drehen den Kopf ab. Man kann es nicht anders beschreiben. Außerdem stach er noch mit einem Schraubenzieher mehrfach in den Oberkörper, in den abgetrennten Kopf und in die Genitalien von Alexander K.

Anschließend ließ er die verstümmelte Leiche in seinem Zimmer liegen, schloss selbiges ab und klaute aus dem Zimmer des Getöteten noch dessen Geldbeutel, die Bankkarte und einen Einkaufstrolley von Alexander. Zeugen sahen ihn dann auf einer Parkbank sitzen und Wein trinken. Zwischenzeitlich war es Morgens gegen 7.30 Uhr.

Zur selben Zeit kam ein älteres Ehepaar in der Obdachlosenunterkunft an. Die Eheleute wollten dort von der Tafel gespendete Lebensmittel an die Bewohner der Unterkunft verteilen. Als die Frau zur Toilette ging, bemerkte sie die Blutspuren im Gang und sah die große Blutlache im Zimmer von Alexander K. Ihrem Ehemann teilte sie mit, dass drinnen wohl etwas Schlimmes passiert sei, worauf dieser ins Fenster des Zimmers von Mursal S. sah, dort die Leiche von Alexander K. entdeckte und die Polizei rief.

Mursal S. ging derweil gegen 8:00 Uhr noch mehrere Liter Wein und zwei Schachteln Zigaretten kaufen, bevor er wieder zur Obdachlosenunterkunft zurückging. Dort wurde er dann gegen 8:45 Uhr festgenommen. Im Polizeirevier randalierte er, lief mehrfach mit voller Wucht gegen die Gitterstäbe seiner Zelle und griff die Polizeibeamten an.

Prozess und Unterbringung

Im späteren Prozess folgt das Gericht der Einschätzung des Gutachters, dass Mursal S. an einer paranoiden Schizophrenie leide, wodurch in Folge die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben war. Die paranoide Schizophrenie sei ursächlich für die Tat gewesen. Aufgrund Stimmen, die er hörte und Gestalten, die er wahrnahm, war Mursal S. nicht in der Lage, das Unrecht der Tat zu erkennen und konnte demzufolge nach nicht nach dieser Einsicht handeln. Konkrete Anhaltspunkte für ein islamistischen Motiv konnte das Gericht nach Auswertung des Handys und der Social Media Kanäle des Beschuldigten nicht erkennen.

Mit Urteil vom 28.03.2022 wurde die Tötung von Alexander K. durch das Landgericht Deggendorf als Totschlag gewertet, weil Mordmerkmale aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit von Mursal S. nicht festgestellt werden konnten. Mursal S. wurde freigesprochen, da er gemäß § 20 StGB aufgrund seiner psychischen Erkrankung ohne Schuld handelte. Die Unterbringung im Maßregelvollzug wurde angeordnet. Mursal S. verblieb im Bezirksklinikum Mainkofen, wo er bis zur Verhandlung auch einstweilig untergebracht war.

Lockerungen und Flucht aus Kino

Bereits zwei Jahre nach der barbarischen Tat erhielt Mursal S. Lockerungen im Sinne von begleiteten Ausgängen auf dem Klinikgelände und außerhalb des Geländes. Bis es zur Flucht aus dem Kino in Plattling am 8. August 2024 kam, gab es insgesamt 193 begleitete Ausgänge. Das erfährt man aus Antworten der Landesregierung Bayern auf schriftliche Anfragen verschiedener Parteien. Man könnte meinen, die Klinik habe verantwortungsbewusst gehandelt, und bei so vielen Ausgängen zuvor, wo nichts passiert ist, hätten die Verantwortlichen auch nicht ahnen können, dass Mursal S. einen Kinobesuch zur Flucht nutzen würde. So einfach ist es aber nicht.

Denn von den 193 begleiteten Ausgängen, die Mursal S. zuvor gewährt wurden, fanden 190 Ausgänge auf dem Klinikgelände statt. Er nutzte also einen der ersten Ausgänge in die Öffentlichkeit, um zu fliehen, konkret den vierten Ausgang überhaupt, seit er nach der Tat im Jahr 2021 im Maßregelvollzug untergebracht wurde. Kurze Zeit nach der Tat und noch vor dem Prozess versuchte Mursal S. schon einmal aus der Klinik zu fliehen. Dazu versteckte er sich in einem Essenswagen. Die Flucht scheiterte damals nur, weil sich die Türen des Wagens nur von außen, nicht aber von innen öffnen ließen.

Warum die verantwortliche Therapeutin entschied, dass es eine gute Sache im Sinne der Wiedereingliederung sei, einen Mann, der ein bestialisches Tötungsdelikt begangen hatte, zusammen mit einem Pädophilen und einem weiteren Straftäter von vier Frauen begleitet, am Nachmittag ins Kino zu schicken, um sich da einen Kinderfilm anzusehen, bleibt wohl ihr Geheimnis. Offensichtlich stufte die Verantwortliche den Nutzen des Kinobesuch für die Wiedereingliederung des Somaliers höher ein als die Sicherheit der Kinder und anderen Besuchern des Kinos, die zur selben Zeit am Nachmittag den Film „Alles steht Kopf 2“ ansahen.

Als Mursal S. dann die Begleiterinnen erfolgreich belogen hatte, dass er zur Toilette müsse und diese ihn alleine, mangels männlicher Aufsichtsperson ziehen ließen, nutzte er die Gelegenheit und spazierte über den Haupteingang aus dem Kino. Als den Begleiterinnen auffiel, dass der Somalier weg ist, vergingen noch weitere rund 20 Minuten, bevor die Polizei über die Flucht des Straftäters informiert wurde. Die Damen gingen erst einmal mit den anderen beiden Patienten zurück in die Klinik, anstatt sofort Alarm zu schlagen.

Die Polizei suchte dann erst einmal rund zwei Stunden lang nach Mursal S., ohne die Bevölkerung über die Flucht zu informieren. Dies erfolgte aber dann am späten Nachmittag mit dem Hinweis, dass man den Mann nicht ansprechen sollte, da er gefährlich sei. Die Klinik bestätigte später, dass je mehr Zeit verging, die Gefahr steige, da die Wirkung der Medikamente, die Mursal S. einnahm, nachlasse. Schlussendlich konnte man den Entflohenen in der Nacht auf einem Supermarktparkplatz unweit des Kinos festnehmen. Strafrechtliche Auswirkungen hatte die Flucht für den Somalier nicht.

In Folge wurden für einige Tage sämtliche Lockerungen für alle Patienten im bayerischen Maßregelvollzug gestrichen, um alle Entscheidungen zu überprüfen. Der Chefarzt der Forensik wurde eine Woche nach der Flucht vom Dienst freigestellt. Später wurde mitgeteilt, dass Dr. Schwerdtner seine Tätigkeit an der Klinik zum 31. Januar 2026 beenden wird.

Vier Jahre nach der Tat zurück in der Heimat

Lockerungen erhielt Mursal S. nach der Flucht aus dem Kino soweit bekannt nicht mehr. Stattdessen wurde die Abschiebung vorbereitet. Hierzu sind mehrere Schritte notwendig. Zum einen müssen Passersatzpapiere ausgestellt werden. Dafür braucht es die Mitarbeit der betreffenden Person. Dies hatte Mursal S. noch bis im Sommer letzten Jahres verweigert. Offensichtlich entschied er sich im Laufe der Zeit um und wollte wieder zurück in seine Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis war ihm bereits kurz nach der Tötung von Alexander K. entzogen worden.

Die zuständige Staatsanwaltschaft musste ferner von der weiteren Vollstreckung der Maßnahme zur Besserung und Sicherung gemäß § 456a StPO absehen. Diese Verfügung erfolgte am 11. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft Deggendorf. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen, um Mursal S. aus der Klinik heraus nach Somalia abzuschieben.

Am 10. Juli 2025 war es dann soweit. Mursal S. wurde per Flugzeug wieder zurück in seine Heimat gebracht. Dort kann er nun sein Leben neu beginnen, in seiner Familie, die dort immer noch lebt. Da er im Prozess wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, gilt Mursal S. auch nicht als vorbestraft. Eine Anfrage, ob die somalischen Behörden dennoch von dem begangenen Tötungsdelikt zum Nachteil von Alexander K. durch die deutschen Behörden in Kenntnis gesetzt wurden, wollten die Behörden wegen des Schutzes personenbezogener Daten nicht beantworten. Generell erfolge keine Mitteilung an Drittstaaten bezüglich in Deutschland vollstreckter Strafurteile. In Einzelfällen kann die zuständige Staatsanwaltschaft jedoch eine weitere, nötige medizinische Behandlung anregen.

Gegen Mursal S. wurde ein Einreiseverbot von zehn Jahren, beginnend ab Ausreise verhängt. Ab dem 11. Juli 2035 könnte Mursal S. somit wieder legal nach Deutschland einreisen. Vier Jahre, nachdem er Alexander K. auf so grausame Weise das Leben nahm, lebt Mursal S. nun wieder als freier Mann in dem Land, aus dem er neun Jahre zuvor angeblich fliehen musste.

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Franz M. Ronellenfitsch

Sprachlos! Aber immer ist ein ähnliches Muster erkennbar. Nicht nur beim Täter, auch bei denen, die mit ihm zu tun hatten. Erwartbar, dass Mursal sich wider eingefügt hat in seiner Heimat. Dort, wo die strengen Regeln des Islam den Tag strukturieren und jedes Abweichen verhindern. Wer so sozialisiert ist, kann sich hier nicht einfügen. Das sollten wir allmählich einsehen.

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