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Amokfahrt auf Berliner Autobahn – Anschlag im Namen Allahs oder Tat eines psychisch Kranken? Täter wurde bereits aus Maßregelvollzug entlassen und zur Fahndung ausgeschrieben

Am 18. August 2020 fährt Sarmad A. mit seinem Opel Astra auf die Stadtautobahn A100 in Berlin. Sein Ziel: Er will Menschen töten. Beauftragt hat ihn damit ein Engel des Todes und der Herr aller Welten. Ging man zuerst von einem islamistischen Anschlag aus, kippte man die Theorie binnen Stunden und erklärte den Iraker für psychisch krank. Der Fall wirft viele Fragen auf, was den Umgang mit vermeintlich psychisch kranken Straftätern anbelangt, die zuvor aus anderen Kulturkreisen kommend als Asylbewerber nach Deutschland einreisten.
Amokfahrt auf Berliner Autobahn – Anschlag im Namen Allahs oder Tat eines psychisch Kranken? Täter wurde bereits aus Maßregelvollzug entlassen und zur Fahndung ausgeschrieben

Inhalt

Können Straftäter aus anderen Kulturkreisen und Sozialisierungen mit unseren westlich geprägten Diagnose- und Prognoseverfahren der forensischen Psychiatrie überhaupt valide begutachtet werden? Wie oft kommt es vor, dass Straftäter mit Migrationshintergrund fälschlicherweise für psychisch krank und in Folge als schuldunfähig eingestuft werden, weil deren Glauben, Aberglauben, Riten oder Gebräuche wie sie in den Herkunftsländern vorherrschen oder praktiziert werden, hiesigen Sachverständigen nicht bekannt sind? Und die wichtigste Frage: Wie will man überhaupt (vermeintlich) psychisch kranke Straftäter aus anderen Kulturkreisen mit unseren westlich geprägten Therapien in unsere Gesellschaft resozialisieren, wenn diese nie Sozialisierung in unserer Gesellschaft erfahren haben?

Forensische Psychiatrie bei Straftätern aus anderen Kulturkreisen

Seit nunmehr acht Jahren beschäftige ich mich intensiv mit schweren Gewaltverbrechen, welche von Tätern begangen wurden, die zuvor als Asylbewerber, meist aus arabischen und afrikanischen Ländern nach Deutschland kamen und die später vor Gericht wegen einer psychischen Erkrankung für schuldunfähig eingestuft, freigesprochen und im Maßregelvollzug untergebracht wurden.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass eine Resozialisierung dieser Personengruppe in der Realität gar nicht angestrebt wird, sondern die Abschiebung direkt aus der Klinik das Ziel ist. Mir selbst ist kein Fall bekannt, wo die Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht die Abschiebung zur Folge hatte. Gleichzeitig gibt es immer mehr dieser psychisch kranken Straftäter, die direkt aus dem Maßregelvollzug in ihr Herkunftsland verbracht wurden, sei es mittels Abschiebeanordnung oder aufgrund der Erklärung des Straftäters, dass er freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren möchte.

Im Gegensatz zu psychisch kranken Straftätern mit deutscher Staatsangehörigkeit sind ausländische Patienten im Maßregelvollzug in einem wichtigen Punkt bessergestellt. Denn im Gegensatz zu Deutschen ist bei Ausländern für eine Entlassung nicht zwingend Voraussetzung, dass von ihnen keine Gefahr für Dritte mehr ausgeht. Diese Regelung wurde explizit aus fiskalischem Interesse Deutschlands geschaffen. Die Vollstreckungsbehörde kann bei dieser Personengruppe auf die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Besserung und Sicherung – also die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik – auch dann verzichten, wenn Fremdgefährdung noch vorliegt, unter der Voraussetzung, dass der Betroffene abgeschoben wird.

Offensichtlich hält man einen Aufenthalt von zwischen vier und fünf Jahren in einer forensisch-psychiatrischen Klinik dieser Täter für angemessen. So wurde der Mörder von Dr. Tüncher aus Offenburg und auch der Mörder des Rentners Detlef J., ebenfalls aus Offenburg rund fünf Jahre nach der Tat ins Herkunftsland Somalia zurück gebracht. Ein weiteres bekanntes Beispiel ist der Somalier Mursal N. Er tötete 2021 in Deggendorf den Obdachlosen Alexander K. mit 112 Messerstichen und enthauptete anschließend die Leiche. Drei Jahre nach der Tat wurde dieser Fall deutschlandweit bekannt, weil die Verantwortlichen der psychiatrischen Klinik dem Mörder zusammen mit weiteren Straftätern und vier Mitarbeiterinnen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Lockerungsmaßnahmen einen Kinobesuch gestatteten, bei dem Mursal N. flüchten konnte. Stunden später wurde er wieder gefasst. Ein Jahr nach der Flucht aus dem Kino, also vier Jahre nach dem Mord, wurde der Somalier ebenfalls in seine Heimat zurückgebracht.

Bei diesen Fällen geht es also offensichtlich nicht um Resozialisierung sondern ausschließlich um Verwahrung bis zur Abschiebung. Wie auch im Fall des Irakers Sarmad A., der am 18. August 2020 auf der Autobahn A100 in Berlin mit seinem Auto mehrere Menschen gezielt angriff. Er hatte es dabei explizit auf Motorradfahrer abgesehen, weil er wusste, dass diese bei einem von ihm provozierten Unfall schwerere Verletzungen davontragen werden, als Autofahrer. So rammte er an diesem Tag bewusst drei Motorradfahrer mit hoher Geschwindigkeit. Zwei Motorradfahrer wurden lebensgefährlich, der dritte schwer verletzt.

Islamistischer Anschlag oder die Tat eines psychisch Kranken?

Ging man zuerst davon aus, dass es sich bei der Tat um einen islamistischen Anschlag handelte, wich man im späteren Prozess davon ab, erklärte ihn wegen einer paranoiden Schizophrenie für schuldunfähig und ordnete die Unterbringung im Maßregelvollzug an. Dazu heißt es in der Presseerklärung des Gerichts: „Die Vorsitzende betonte, es habe sich bei der Amokfahrt nicht um einen islamistischen Anschlag gehandelt. Zwar habe der Beschuldigte nach der Amokfahrt einen Gebetsteppich auf der Autobahn ausgerollt und laut gebetet, auch habe er sich als „Soldat Gottes“ bezeichnet und „Allahu Akbar“ gerufen, dies sei aber in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft Berlin als Ausdruck seines wahnbedingten Handelns zu verstehen, in das sich religiöse und islamistische Motive gemischt hätten.“

Es stellt sich die Frage, ob die Einschätzung der forensischen Sachverständigen zur Schuldunfähigkeit des Täters nur deshalb so getroffen wurde, weil dieser eben aus einem völlig anderen Kulturkreis, mit einem anderen Glauben und unterschiedlicher Sozialisierung stammt, und den Verantwortlichen die Gebräuche, Riten, Aberglauben und der Umgang mit dem islamischen Glauben nicht geläufig war. Eine Recherche, die am Ende wegen angeblicher Persönlichkeitsrechte von Straftätern unbeantwortete Fragen hinterlässt.

Der Täter

Amokfahrt auf Berliner Autobahn – Anschlag im Namen Allahs oder Tat eines psychisch Kranken? Täter wurde bereits aus Maßregelvollzug entlassen und zur Fahndung ausgeschrieben

Sarmad A. wurde 1990 in Bagdad, Irak geboren. Er wuchs in geordneten Verhältnissen auf, besuchte die Mittelschule, absolvierte anschließend ein Studium für Modedesgin. Im erlernten Beruf arbeitete er jedoch nie, sondern war Taxifahrer und verkaufte nebenbei mit seinem Vater und einem Onkel Gebrauchtwagen. Er hat vier weitere Geschwister, die heute noch, wie auch seine Eltern im Irak leben. Laut eigenen Angaben wurden im Jahr 2013 zwei seiner Onkels und ein Cousin im Zuge der Unruhen im Irak ermordet, weshalb er sich 2015 entschloss, seine Heimat zu verlassen. Über die Türkei und die Balkanroute kam Sarmad A. im September 2015 nach Deutschland.

In Deutschland angekommen, verbrachte er nur wenige Tage in Hamburg und reiste dann nach Finnland weiter, weil dort bereits ein Cousin von ihm lebte. Dort stellte er  einen Asylantrag, der Anfang des Jahres 2016 rechtskräftig abgelehnt wurde. Nachdem er in Finnland nicht bleiben konnte, reiste Sarmad A. im März 2016 wieder nach Deutschland ein und stellte in Berlin einen Asylantrag, welcher im August 2017 ebenfalls abgelehnt wurde. Gegen die Ablehnung des Asylantrags klagte der Iraker erfolglos vor dem Verwaltungsgericht. Zwar war Sarmad A. damit vollziehbar ausreisepflichtig. Weil dann aber seine Ausweispapiere fehlten, erhielt er eine Duldung und die Abschiebung wurde nie vollzogen.

Bis auf ein paar Tage im Zusammenhang mit einem Praktikum in einer Autowerkstatt, arbeitete Sarmad A. nie. Die Praktikumsstelle verlor er gleich wieder, da sein Chef unzufrieden mit seiner Leistung war. Fortan lebte der Iraker in den Tag hinein, wohnte in verschiedenen Flüchtlingsunterkünften in Berlin, bezog Gelder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und erhielt auch finanzielle Unterstützung von seiner Familie im Irak. Später lebte er dann zusammen mit zwei weiteren Flüchtlingen in einer Wohnung in Berlin.

Er hatte noch nie eine länger gehende Partnerschaft, jedoch gab es kurzzeitige Beziehungen, meist sexueller Natur.

Obwohl er nie arbeitete und dementsprechend kein eigenes Geld verdiente, machte Sarmad A. in Deutschland den Autoführerschein und kaufte sich einen älteren Opel Astra – das spätere Tatmittel. Auch den Motorradführerschein strebte er an, scheiterte jedoch an der Prüfung.

Radikalisierung des Glaubens oder religiöser Wahn?

Sarmad A. stammt aus einer schiitisch-muslimischen Familie. Er selbst war laut eigenen Angaben nicht streng religiös. Dies änderte sich im Jahr 2018 in Deutschland. Im Zusammenhang mit einer Straftat – tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte – wurde er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Im August 2018 randalierte A. in einer Flüchtlingsunterkunft in Berlin. Als die alarmierten Polizeibeamte eintrafen, stand Sarmad A. auf einem Gebetsteppich und schrie mehrfach „Allahu Akbar“. Auf Ansprache griff er die beiden Beamten an, schlug und trat sie und versuchte, einen Beamten zu beißen.

Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde ihm eine schubweise verlaufende paranoide Schizophrenie attestiert, weswegen er vom Vorwurf des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung freigesprochen wurde. Zur Begründung für diese Diagnose wurde angeführt, Sarmad A. habe wahnhafte Ideen von bizarrer, religiöser Natur. Er werde von Gedanken über Versündigung, göttlicher Bestrafung und Errettung geleitet. Konkret würden sich seine wahnhaften Gedanken um einen „Engel des Todes“ der im Auftrag des „Herrn der Welten“ agieren würde, drehen. Dieser Engel des Todes hätte seinen Kopf im „siebenten Reich des Himmels“. Dieser „Engel des Todes“ würde guten und gläubigen Menschen einen sanften Tod bescheren, während unanständige Menschen, zu denen er auch Juden und Homosexuelle zählte, einen qualvollen Tod erleiden müssten.

Was die Sachverständige als religiöse, bizarre Wahnvorstellungen deklarierte, ist jedoch im Islam durchaus gängige Vorstellung. So gibt es „Azrael“, der als Engel des Todes im Auftrag von Allah, der auch als Herr der Welten bezeichnet wird, agiert. Der Engel des Todes Azrael ist dafür verantwortlich, als Diener Allahs, die Seelen aus den Körpern der Verstorbenen zu nehmen. Auch das “siebente Reich des Himmels” gibt es im Islam. Es stellt die höchste Ebene der Schöpfung dar, wo Allah residiert und der Prophet Mohammed auf seiner Himmelfahrt die höchsten Sphären erreichte und auf viele Propheten traf.

Tatsächlich gab Sarmad A. an, dass ihm Allah eine Botschaft gegeben habe, dass er ein islam-konformes Leben führen solle. Ab diesem Zeitpunkt lebte er nach strengen islamischen Regeln. Den Kontakt zu Frauen stellte er ein, er betete mehrfach am Tag, teilweise exzessiv, las den Koran und hielt die Fastenzeiten ein. Bekannte beschreiben den Iraker ab dem Sommer 2018 als tief gläubigen Muslim.

Es stellt sich die Frage, ob das, was hiesige Sachverständige als psychische Erkrankung einordnen, nicht auch ein Rückzug in den eigenen Glauben, die eigene Sozialisierung und kulturelle Prägung darstellen kann, nachdem Personen, die als Asylbewerber aus islamisch geprägten Ländern nach Deutschland kommen und hier auf Lebensweisen treffen, die in deren Herkunftsländern abgelehnt, als unrein oder sündhaftes Verhalten gelten und verboten sind.

Der Tattag – die Polizei hatte kein Einsatzfahrzeug

Bereits am Morgen des 18. August 2020 randalierte Sarmad A. auf den Straßen Berlins. Er schlug mehrfach auf Autos ein, schrie Allahu Akbar, bedrohte Passanten, stellte sich in der Nähe seiner Wohnung auf die Straße und predigte. An Mittag veröffentlichte er auf seinem Facebook-Profil ein Foto seines Opel Astra und einer Palästina-Flagge. Darunter kommentierte er: „Wir werden am Freitag in Palästina einmarschieren“, „wir werden Palästina wieder erobern“ und „Allah ist groß, alle Ehre gebührt Allah und Allah ist mein Zeuge.“

Gegen 12.15 Uhr tauchte Sarmad A. dann auf einem christlichen Friedhof in Berlin auf, trank mehrfach Wasser aus einem Friedhofsbecken und schrie laut in arabischer Sprache vor sich hin, darunter auch mehrfach den Ausdruck „Allahu Akbar“.

Am späteren Nachmittag, gegen 16.30 Uhr hielt er sich erneut für rund eine Stunde auf demselben Friedhof auf. Dieses Mal kniete er auf einer Wiese und betete laut brüllend in aggressiver Weise, wobei auch hier mehrfach der Begriff „Allahu Akbar“ fiel.

Zweimal riefen besorgte Bürger die Polizei an diesem Tag. Einmal am Morgen, als Sarmad A. in den Straßen randalierte. Das zweite Mal verständigte eine Anwohnerin die Polizei, als er auf dem Friedhof laut schreiend betete. Da jedoch kein Einsatzfahrzeug zur Verfügung stand, kam jeweils die Polizei zu spät und traf erst dann ein, nachdem sich Sarmad A. bereits wieder entfernt hatte.

Anschlag im Namen Allahs oder Amokfahrt?

Es war gegen 18.30 Uhr als sich Sarmad A. dazu entschloss, mit seinem Auto Jagd auf Menschen zu machen, um möglichst viele zu töten. Das Gericht stellt später fest, dass der Iraker zu diesem Zeitpunkt akut psychotisch gewesen sei, kann jedoch nicht konkret festmachen, was der Inhalt seines Wahnes gewesen sein soll. Möglicherweise hätte er ein Licht gesehen, das von Allah käme und den Weltuntergang ankündigte, heißt es. Sarmad A. hingegen wollte Menschen töten, aus seiner Sicht hätten Allah und Azrael die Tötung gebilligt.

Sein Ziel war, auf der Stadtautobahn A100 durch gezielte Unfälle möglichst viele Menschen zu töten. Besonders hatte er es auf Motorradfahrer abgesehen, da diese bei Unfällen schwerere Verletzungen davon tragen würden. Später wird er der Sachverständigen sagen, Azrael sei den Wagen gefahren, nicht er. Das steht im Widerspruch zur Aussage, direkt nach der Tat, wo er die gezielten Tötungsversuche als normales Unfallgeschehen darstellte.

Attacke auf drei Motorradfahrer

Der Angriff auf der A100 dauerte rund zehn Minuten. In dieser Zeit fuhr Sarmad A. knapp 13 Kilometer mit stark erhöhter Geschwindigkeit durch den Verkehr, drängelte und rammte mehrere Autos, während er auf der Suche nach seinem eigentlichen Ziel – Motorradfahrer – war.

Der erste direkte Angriff erfolgte rund sechs Minuten nach Beginn der Fahrt. Ein zur Tatzeit 46 Jahre alter Fahrer eines Motorrollers sollte sein erstes Opfer werden. Der Mann war gerade auf dem Heimweg von seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann. Mit ca. 130 km/h rammte der Iraker den Motorroller von hinten. In Folge flog der Angegriffene hoch durch die Luft und prallte hart auf dem Boden auf. Die nachfolgenden Fahrzeuge mussten wegen des auf der Straßen liegenden Rollers und der auf der Fahrbahn verstreuten Teile sowie wegen des auf der Straße liegenden, lebensgefährlichen Opfers, anhalten. Sarmad A. hingegen, der sich sicher war, sein Opfer getötet zu haben, fuhr einfach weiter. Der 46-jährige Rollerfahrer erlitt bei der Attacke lebensgefährliche Kopf- und Rückenverletzungen sowie weitere schwere Verletzungen an Armen und Beinen. Er musste notoperiert und ins Koma versetzt werden. Seinen Beruf als Feuerwehrmann kann er nicht mehr ausüben. Zum Zeitpunkt des Prozesses, rund eineinhalb Jahre nach der Tat war seine Genesung noch immer nicht abgeschlossen.

Sein zweites Opfer, ein damals 39 Jahre alter Mann war ebenfalls mit einem Motorroller unterwegs. Er wollte gerade die Autobahn verlassen und steuerte auf eine Ausfahrt zu, als Sarmad A. ihn ebenfalls mit hoher Geschwindigkeit von hinten rammte. Der Rollerfahrer wurde durch die Luft geschleudert, schlug mit den Füßen zuerst auf, landete dann auf Arme und Beine und rutschte mehrere Meter über den Asphalt. Er zog sich schwere Verletzungen an der Halswirbelsäule und am Brustkorb zu. Außerdem erlitt er großflächige Hautabschürfungen. Glücklicherweise waren die Verletzungen nicht lebensgefährlich. Dennoch litt das Opfer auch zum Zeitpunkt des Prozesses noch psychisch und körperlich unter den Folgen.

Als er sein drittes Opfer ausmachte, ein zur Tatzeit 41-jähriger Motorradfahrer, beschleunigte Sarmad A. erneut sein Fahrzeug auf bis zu 150 km/h und rammte das Motorrad wie schon zuvor direkt von hinten. Durch den heftigen Aufprall wurde der 41-Jährige von seinem Motorrad geschleudert, knallte erst gegen die Frontscheibe des Fahrzeugs von Sarmad A. und fiel dann nach links in Richtung der Mittelplanke der Fahrbahn, wo er lebensgefährlich verletzt liegenblieb. Er erlitt Verletzungen im Kopf-, Brust- und Rückenbereich. Durch den Unfall erlitt der Geschädigte eine Amnesie, weswegen er sich auch zum Zeitpunkt des Prozesses an die Ereignisse nicht mehr erinnern kann.

Sarmad A. ging bei allen drei angegriffenen Motorradfahrern davon aus, diese tödlich verletzt zu haben. Obwohl sich das Motorrad seines dritten Opfers unter seinem Fahrzeug verkeilt hatte, fuhr er einfach weiter. Weit kam er jedoch nicht mehr, da sein Fahrzeug wegen des unter dem Motorraum verkeilten Motorrads zu stark beschädigt war. Schließlich knallte er mit seinem Opel Astra gegen die Wand der Fahrbahnbegrenzung im Bereich einer Ausfahrt.

Sarmad A., der durch den Aufprall nicht verletzt wurde, stieg aus seinem Wagen und stellte eine olivgrüne Munitionskiste auf das Dach seines ramponierten Wagens. Bis zu seiner Festnahme brüllte er „Allahu Akbar“, hob den rechten Zeigefinger in die Luft, bedrohte die eintreffenden Polizeibeamten, dass sie alle sterben werden und hielt einen kleinen Taschenkoran in die Luft. Dann breitete er einen Gebetsteppich aus, zog Schuhe und Strümpfe aus und betete laut islamische Gebete.

Alle anwendenden Beamten und Zeugen gingen aufgrund der Umstände davon aus, dass es sich um einen islamistischen Anschlag handeln würde. Die Munitionskiste wurde später kontrolliert gesprengt. Später stellte man fest, dass sich darin keine Munition oder gar ein Sprengsatz befunden hatte. Nach seiner Festnahme griff Sarmad A. noch weitere Polizeibeamte an und verletzte diese leicht.

Am Folgetag wurde Sarmad A. wegen psychischer Auffälligkeiten begutachtet und nach § 126a StPO vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht. Das geschieht immer dann, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder bedingten Schuldfähigkeit begangen wurde und von dem Tatverdächtigen eine Gefahr für Dritte ausgeht. Und da verblieb Sarmad A. dann auch bis zum Prozess.

Der Prozess

Der Prozess dauerte von April 2021 bis Ende Januar 2022 und umfasste 36 Verhandlungstage. Festgestellt wurde nach Beweisaufnahme, dass der Angeklagte schuldig des dreifachen Mordversuches und mehrere weiterer Straftaten wie gefährliche Körperverletzung, vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr mit Körperverletzung und Sachbeschädigung ist. Allerdings wurde er, wegen einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie freigesprochen, da nach Ansicht der forensischen Sachverständigen zum Tatzeitpunkt Schuldunfähigkeit vorlag. Die Unterbringung im Maßregelvollzug wurde auf unbestimmte Zeit angeordnet.

Das Gericht führte aus, dass Sarmad A. keine Krankheitseinsicht zeige, da er selbst in der Hauptverhandlung angab, nicht krank zu sein. Außerdem verweigere er seit Beginn der Unterbringung jegliche Medikamente. Er selbst sagte, solche Medikamente würden nur Junkies, Alkoholiker und psychisch Kranke nehmen. Er gehöre nicht zu ihnen, weswegen er auch Medikamente verweigere. Zwingen kann ihn dazu niemand, erklärte er. Die Vorsitzende Richterin erklärte, dass Sarmad A. zwar immer noch und trotz der Therapien keine Krankheitseinsicht zeige, weswegen auch die Unterbringung nötig sei, da unbehandelt weitere Straftaten zu erwarten sei. Man vertraue aber auf die Behandler und geht davon aus, dass er unter den Bedingungen im Maßregelvollzug sich doch noch einer Behandlung seiner Erkrankung öffnen werde. Sicherlich werde eine Behandlung aber noch einen Zeitraum von fünf Jahren in Anspruch nehmen, weswegen das Gericht auch eine Sperrfrist von fünf Jahren für die erneute Beantragung einer Fahrerlaubnis verhängte. Die Notwendigkeit einer lebenslangen Sperre sah das Gericht jedoch nicht.

Drei Jahre nach Prozess wieder auf freiem Fuß – Hintergründe will man wegen des Datenschutzes nicht nennen

Die Vorsitzende Richterin irrte sich, als sie davon ausging, dass die Behandlung sicherlich noch fünf Jahre Zeit in Anspruch nehmen würde. Ich fragte bei der für die Vollstreckung der Maßregel zuständigen Staatsanwaltschaft nach, ob sich Sarmad A. noch im Maßregelvollzug befindet.

Ende September 2025 wurde mir mitgeteilt, dass sich Sarmad A. nicht mehr im Maßregelvollzug befindet. Stattdessen wurde er zur Fahndung ausgeschrieben. Das passiert regelmäßig dann, wenn ein Patient aus dem Maßregelvollzug in sein Herkunftsland abgeschoben wurde oder er zurückgeführt wurde, weil er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt hatte. Mit der Ausschreibung zur Fahndung versucht man, eine neuerliche Einreise zu verhindern.

Bezüglich meiner Frage, ob Sarmad A. tatsächlich abgeschoben wurde, verwies mich die Staatsanwaltschaft an das Ausländeramt Berlin. Meine Anfrage, wann Sarmad A. Deutschland verlassen hatte, ob eine Einreisesperre verhängt wurde und wenn ja, für wie lange und ob er freiwillig ausreiste oder per Anordnung abgeschoben wurde, wurde leider nicht beantwortet. Die Beantwortung wurde mit dem Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe verweigert.

Fünf Jahre nach der Tat und drei Jahre nach dem Prozess befindet sich der Iraker Sarmad A., der mehreren Menschen lebensgefährliche Verletzungen und großes Leid zugefügt hatte, wieder auf freiem Fuß. Es ist klar festzuhalten, dass dies bei einem psychisch kranken Straftäter mit deutscher Staatsangehörigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre. Das fiskalische Interesse Deutschlands, das in solchen Fällen zum Tragen kommt, mag richtig sein. Es stellt sich aber die dringende Frage, warum bei vermeintlich psychisch kranken Straftätern, die zuvor als Asylbewerber nach Deutschland kamen, überhaupt eine sehr kostenintensive Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet wird, wenn das Ziel dieses Konzepts – nämlich Besserung und Sicherung bis von der Person keine Gefahr mehr für Dritte ausgeht – ganz bewusst gar nicht erreicht wird oder erreicht werden soll.

Gerechtigkeit – gerade auch für die Opfer solcher schweren Straftaten sucht man mit dieser Verfahrensweise leider vergeblich.

 

 

 

 

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