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Messerattacke von Aschaffenburg Urteil ist gefallen – Freispruch wegen Schuldunfähigkeit

Die Show ist vorbei. So möchte ich den Prozess rund um den Messerangriff von Aschaffenburg zusammenfassen. Am 22. Januar 2025 tötete der Afghane Enamullah O. (28) im Schöntal Park den zweijährigen Yassin und den 41-jährigen Kai-Uwe D. Um sich für den Angriff in Stimmung zu bringen, hörte der Täter zuvor noch „motivierende Kampfmusik“ auf seinem Handy. Heute wird mit dem Urteil – ein Freispruch – die Akte über die barbarische Tat geschlossen, ohne dass irgendjemand Verantwortung übernehmen muss.
Messerattacke von Aschaffenburg

Inhalt

Behörden haben Abschiebung verschlafen

Eigentlich hätte der Afghane gar nicht die Möglichkeit gehabt, in einem Stadtpark am helllichten Tag Kinder anzugreifen. Denn wie so oft, hätte der Mann gar nicht mehr in Deutschland sein dürfen. Zuständig war eigentlich Bulgarien, denn hier wurde der Täter zuerst, im Jahr 2023 registriert. Eigentlich wäre Bulgarien zuständig, hätten die deutschen Behörden nicht die Rückführung verschlafen.

Ende 2022 kam Enamullah O. nach Deutschland. Ende Januar 2023 stellte dann das BAMF ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Am 3. Februar gaben die bulgarischen Behörden die Zustimmung zur Wiederaufnahme. Ab dem Tag lief dann die Frist von sechs Monaten zur Rücküberstellung. Sprich, ab dem 3. Februar 2023 hatten die deutschen Behörden sechs Monate Zeit, den Asylbewerber wieder nach Bulgarien zu schicken. Passiert ist das nicht. Zwar erfolgte am 19. Juni 2023 die Ablehnung seines Asylantrags und die Anordnung zur Abschiebung, aber da waren schon über vier Monate dieser Frist verstrichen.

Sodann gaben sich das BAMF und die bayerische Ausländerbehörde gegenseitig die Schuld, warum die Abschiebung nach Bulgarien schlussendlich scheiterte. Die bayerischen Behörden erklärten, dass eine Mitteilung durch das BAMF an die Ausländerbehörde erst am 26. Juli und damit nur rund eine Woche vor Ende der sechsmonatigen Frist erfolgte. Die damalige Innenministerin Nancy Faeser erklärte, dass die Ausländerbehörde in Bayern bereits am 21. Juni über die Anordnung zur Abschiebung informiert geworden sei und am 26. Juli hätte man nochmals über die Rechtskraft der Ablehnung des Asylantrages informiert.

Verantwortung dafür, dass Enamullah O. am 03. August, als die Frist zur Rücküberstellung nach Bulgarien ablief, noch immer in Deutschland war, muss niemand übernehmen. Die Rückführung nach Bulgarien erfolgte nicht, weil deutsche Behörden es binnen sechs Monaten nicht schafften, diesen einen Mann außer Landes zu schaffen. Jetzt sind zwei Menschen tot.

Ziel des Maßregelvollzugs gilt für Täter wie den Mörder von Aschaffenburg nicht

Eingangs schrieb ich, dass die Show vorbei ist. Und genau so muss man es leider sehen, wenn ein vermeintlich psychisch kranker Straftäter, der als Asylbewerber nach Deutschland kam, wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und im Maßregelvollzug untergebracht wird. Denn, das erklärte Ziel des Maßregelvollzugs – Besserung und Sicherung – gilt nicht für diesen Personenkreis. Denn es wurde eine Regelung geschaffen, die genau diese Personengruppe anderen Personengruppen besserstellt. Grund hierfür ist das fiskalische Interesse der Bundesrepublik Deutschland.

Ziel der Unterbringung im Maßregelvollzug ist, dass die Bevölkerung vor psychisch kranken Straftätern geschützt ist, weswegen die Patienten – es sind keine verurteilten Straftäter – solange in der Einrichtung verbleiben müssen, bis keine Gefährlichkeit für Dritte, die sogenannte Fremdgefährdung, von ihnen mehr ausgeht. Erst wenn gutachterlich festgestellt wurde, dass von einem Patienten keine Gefahr für Andere mehr ausgeht, kann die Entlassung erfolgen. Und genau das gilt für Patienten, die als Asylbewerber nach Deutschland kamen und demzufolge nach abgeschoben werden können, nicht.

Um unter anderem diese Personen, wie auch verurteilte Straftäter, loszuwerden, wurde der Paragraph 456a StPO geschaffen. Darin heißt es in Absatz 1:

„Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.“

Im Falle des Mörders der beiden Maler Sascha und Jonas, die in Ludwigshafen-Oggersheim auf offener Straße getötet wurden, gibt es ein Schreiben des Justizministeriums Rheinland-Pfalz von April 2025 an den Rechtsausschuss, der sich mit dem Somalier Liban M. und dessen neuerlichen Messerangriff im Maßregelvollzug auf einen Mitpatienten beschäftigt hatte. Dort heißt es im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mörder der beiden Maler bereits jetzt abgeschoben werden soll:

„Der Zweck der Ermächtigung des § 456a Strafprozessordnung liegt nach den gesetzgeberischen Motiven in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, auch bei im Maßregelvollzug Untergebrachten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre. Die Vorschrift des § 456a Strafprozessordnung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland ge-schaffen, um diese im vertretbaren Rahmen von der Last der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung zu befreien. Sie dient – anders als die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 57 Strafgesetzbuch – nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine Besserstellung ausgewiesener Straftäter gegenüber nicht ausgewiesenen Straftätern geschaffen, die nur dann eine vorzeitige Vollzugsverschonung erfahren können, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 57 f. Strafgesetzbuch erfüllen.

Eine negative Kriminalprognose erlangt im Rahmen des § 456a Strafprozessordnung nach einem Teil der Rechtsprechung nur dann Bedeutung, wenn die Annahme begründet ist, der Untergebrachte werde nach seiner Abschiebung alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen, wobei diese Annahme mit konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten belegt werden muss.“

Übersetzt bedeutet das, dass auf die Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug von Ausreisepflichtigen aus finanziellen Gründen verzichtet werden kann, da die weitere Unterbringung nicht der Resozialisierung oder der Prävention, sprich dem Schutz der Allgemeinheit, dient, weil der Täter abgeschoben wird.

Eine negative Kriminalprognose verhindert die Entlassung eines Patienten, da immer noch davon ausgegangen wird, dass die Person für Dritte eine Gefahr darstellt. Handelt es sich bei dem Patienten um einen Ausreisepflichtigen, spielt diese negative Kriminalprognose aber keine Rolle mehr.

Den Zeitraum, wann auf die Vollstreckung der Unterbringung im Maßregelvollzug solcher Patienten verzichtet werden kann, bestimmt wiederum die Strafvollstreckungskammer des jeweiligen Gerichts, das die Unterbringung anordnete.

Unterbringungen dienen der Beruhigung der Bevölkerung

Zusammenfassend kann man also sagen, dass das Ziel der Unterbringung von psychisch kranken Straftätern, die wie der Täter von Aschaffenburg als Asylbewerber nach Deutschland kamen, nach einem bestimmten Zeitraum keine Rolle mehr spielt und die Unterbringung durch Abschiebung beendet wird. Meist geschieht das nach rund fünf Jahren Aufenthalt in der Klinik, wie schon mehrere Fälle gezeigt hatten. Beispielhaft sei hier der somalische Mörder von Dr. Tüncher aus Offenburg genannt, der fünf Jahre nach der Tat als freier Mann freiwillig in sein Herkunftsland aus dem Maßregelvollzug ausreiste.

Diese Unterbringungen von vermeintlich psychisch kranken Straftätern, die als Asylbewerber nach Deutschland kamen, verfolgen also nicht das eigentliche Ziel der Maßregel – Besserung und Sicherung – , sowie anschließende Resozialisierung der Pateinten in die Gesellschaft, sondern dienen lediglich der Beruhigung der Bevölkerung, da schon von vornherein feststeht, dass die Abschiebung in ein paar Jahren erfolgen wird.

Tat spielt keine Rolle

Auch Enamullah O. wird in ein paar Jahren, möglicherweise schon nach fünf Jahren Klinikaufenthalt, in sein Heimatland Afghanistan zurückgebracht werden. Er ist dann ein freier Mann und nicht vorbestraft, da er ja heute wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde.

Dass er ein kleines Kind und einen Mann, der den angegriffenen Kindern zu Hilfe kommen wollte, brutal getötete hatte, spielt keine Rolle. Und bis es soweit ist, wird Enamullah O. seine Zeit in einer psychiatrischen Klinik verbringen, was den Steuerzahler rund 400 Euro pro Tag kostet.

Um die Show der juristischen Aufarbeitung des barbarischen Angriffs von Aschaffenburg aufrechtzuhalten, wurde Enamullah O. sechsmal in das Landgericht Aschaffenburg gebracht, wo er dann saß und den Ausführungen von Opfern, Zeugen, dem Staatsanwalt und schlussendlich dem Richter zuhören konnte. Verstehen konnte er das alles gleichwohl nicht. Und ich möchte auch bezweifeln, dass es ihn interessiert hat. Bald, in ein paar Jahren wird er wieder ein freier Mann sein. Unabhängig davon, ob er noch gefährlich ist, oder nicht.

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martina2303

Das ist eigentlich unfassbar, mir fehlen da die Worte

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