Kinder mit Messer bedroht und ausgeraubt
Gegen 19:50 Uhr befanden sich die beiden zehn und elf Jahre alten Jungen auf einem Spielplatz in Dortmund an der Ecke Zimmerstraße und Priorstraße, als sich ihnen der Tatverdächtige näherte. Dabei hielt er sichtbar ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von etwa sechs Zentimetern und bedrohte damit die Kinder. Einem Jungen nahm er sodann die Geldbörse weg, durchsuchte diese nach Bargeld und klaute dem Kind etwa fünf Euro. Von seinem Plan, auch das Handy des Jungen zu stehlen, sah er ab, nachdem Zeugen auf den Vorfall aufmerksam wurden.
Der Tatverdächtige konnte zuerst flüchten. Aufgrund der Täterbeschreibung der Zeugen konnten die hinzugerufenen Polizeibeamten den Mann jedoch kurze Zeit später im näheren Umfeld des Spielplatzes festnehmen. Auch die Polizisten soll er bedroht haben, worauf diese ihn unter vorgehaltener Dienstwaffe aufforderten, sich auf den Boden zu legen. Nachdem er erst die Aufforderung mehrfach verweigerte, konnte er von den Einsatzkräften überwältigt und festgenommen werden.
Hundertfach polizeibekannt – jetzt schuldunfähig
Laut Antwort der Landesregierung NRW trat der Tatverdächtige seit 2003 bereits 336 Mal polizeilich in Erscheinung – hauptsächlich wegen Eigentums- und Drogendelikten. Vorstrafen sammelte der 47-Jährige auch, jedoch in diesem Zusammenhang verhältnismäßig geringe. So gab es mehrere Jugendstrafen, die jedoch seit 2008 erledigt sind. Außerdem gab es Geldstrafen wegen Betäubungsmitteldelikten und Erschleichen von Leistungen und zuletzt im Jahr 2013 eine Freiheitsstrafe wegen eines Drogendelikts.
Den Überfall auf die beiden Kinder auf dem Spielplatz soll der Tatverdächtige jedoch – so die Überzeugung eines Sachverständigen – im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben. Aufgrund dieser Einschätzung wurde der 47-Jährige aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Dortmund nach § 126a StPO einstweilig in einer psychiatrischen Klinik untergebracht und kam nicht in Untersuchungshaft.
Seit Jahrzehnten ungeklärte Identität
Wie aus der Antwort der Landesregierung hervorgeht, ist zudem die Staatsangehörigkeit des Tatverdächtigen ungeklärt. Der Mann besitzt aktuell eine Duldung nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für Personen mit ungeklärter Identität.
Quelle: Drucksache 18/16818
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