Wer ist der Täter? Wann kam er nach Deutschland und warum fiel den Behörden nicht vorher auf, welche Gefahr von dem Mann ausgeht? Eine Recherche über verpasste Chancen, einen gefährlichen Täter aus dem Verkehr zu ziehen, bevor es zur Katastrophe kommt. Über ein System, das selbst in gefährlichsten Tätern Patienten erkennen will, deren Recht auf Freiheit über der Sicherheit der Bevölkerung steht. Über Behörden, die nahezu einbetoniert in einem dysfunktionalen Bürokratiedschungel ihrer Verantwortung nicht nachkommen und zu mehreren Zeitpunkten versagt haben, eine tödliche Gefahr abzuwenden. Und über einen zweifachen Mörder, der eines zu keinem Zeitpunkt war: Ein Flüchtling, der auf unseren Schutz angewiesen ist.
Nichts Genaues weiß man nicht
Wer Enamullah O. ist – das weiß keiner so genau. Den deutschen Behörden, die seit seiner Einreise nach Deutschland am 19.11.2022 mit dem Afghanen zu tun hatten, ist weder gesichert sein Nachname, das Geburtsdatum oder noch der Geburtsort, ja nicht einmal das Land, in dem er zur Welt kam, bekannt. Möglich, dass er mit Nachnamen O… heißt, genauso könnte es aber auch sein, dass sein Nachname E…. lautet. Eventuell ist er in Afghanistan geboren, vielleicht aber auch in Pakistan. Auch das Geburtsdatum kann nur vage eingegrenzt werden. Streng genommen, weiß Deutschland also gar nicht, wer der Mann ist, der im Januar 2025 eines der schlimmsten Verbrechen im öffentlichen Raum beging. Wie unzählige Male bewiesen, spielen unklare Identitäten jedoch im gesamten Prozedere in diesem seit mindestens elf Jahren dysfunktionalen Asylsystem in der Praxis keinerlei Rolle. So auch bei Enamullah O.
Keine erfundene Lebensgeschichte kann im Rahmen eines Asylverfahrens jedoch so realitätsfern sein, als dass sie deutsche Behörden nicht glauben würden. So wird in der schriftlichen Urteilsbegründung des Landgerichts Aschaffenburg festgehalten, dass die Mutter des 28-jährigen Beschuldigten etwa 41 Jahre alt ist, der Vater etwa 43. Enamullah O. hat jedoch laut eigenen Angaben acht Geschwister, wovon sechs älter als er selbst seien. Rechnet man die Angaben des Afghanen nach, wäre die Mutter bei seiner Geburt 13 Jahre alt gewesen. Zu dem Zeitpunkt seiner Geburt hätte sie dann bereits zuvor sechs Kinder zur Welt bringen müssen. Schon alleine aus biologischer Sicht kann diese Geschichte nicht den Tatsachen entsprechen. Es ist wohl anzunehmen, dass in deutschen Behörden selbst offensichtlich unwahre und einfach nachzuprüfende Lebensgeschichten folgenlos hingenommen oder einfach ignoriert werden.
Tatsächlich ist sehr wenig über den Täter bekannt. Um den Zeitpunkt seiner Geburt flohen die Eltern aus Afghanistan nach Pakistan, wo Enamullah O. auch die ersten Jahre seines Lebens verbrachte. Zur Schule ging er dort wohl nur zwei oder drei Jahre. Nachdem seine Eltern nach Afghanistan zurückkehrten, als er in höherem jugendlichen Alter war, besuchte er möglicherweise noch ein paar Wochen lang eine Schule, bevor er dann anfing zu arbeiten. So soll er als Taxifahrer und Eisverkäufer gearbeitet haben. Enamullah O. ist Analphabet, hat aber gelernt, über die Diktierfunktion seines Handys schriftlich zu kommunizieren. Aber er spricht neben seiner Muttersprache Paschtu, auch Urdu und Farsi sowie mäßig auch türkisch und englisch.
Von einem sicheren Land in das nächste
Enamullah O. reiste am 19. November 2022 nach Deutschland ein. Seine Heimat Afghanistan verließ er bereits 2019, möglicherweise auch 2020, auch das ist nicht gesichert bekannt. Er verließ seine Heimat und machte sich auf den Weg nach Europa, weil er sich dort ein besseres Leben versprach, was aus menschlicher Sicht sicherlich nachvollziehbar ist. Fluchtgründe gab es de facto jedoch nicht.
Über Pakistan und den Iran reiste er zunächst in die Türkei ein, wo er sich für eine gewisse Zeit aufhielt und im Containerbau gearbeitet haben soll. Wie lange er tatsächlich in der Türkei lebte, weiß man – man ahnt es – auch nicht. Nachdem er Sorge hatte, nach Pakistan abgeschoben zu werden, entschloss er sich, im Herbst 2021 weiterzuziehen. Sodann stellte er binnen weniger Monate in drei EU-Ländern einen Antrag auf Asyl. Am 23.11.2021 wurden seine Fingerabdrücke in Bulgarien registriert, am 1. März 2022 dann in Österreich. Von dort zog er weiter nach Frankreich, wo am 15. März 2022 seine Fingerabdrücke registriert wurden. Was ihn bewog, von einem Land ins Nächste zu ziehen, bleibt im Ungewissen. Schlussendlich landete er im November 2022 in Deutschland. kam in ein Ankerzentrum im Landkreis Schweinfurt und stellte am 9. März 2023 beim BAMF förmlich einen Asylantrag.
Das Versagen der Asylbehörde sicherte den Aufenthalt in Deutschland
Es war das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), dass schlussendlich dafür sorgte, dass der spätere Zweifach-Mörder in Deutschland bleiben konnte. Zu Anfangs wurde noch korrekt gehandelt, indem der Asylantrag von Enamullah O. mit Bescheid vom 19.06.2023 als unzulässig zurückgewiesen und mit selber Entscheidung die Abschiebung nach Bulgarien, jenes EU-Land, wo O. zuerst ein Asylgesuch stellte, angeordnet wurde. Bulgarien erklärte auch mit Schreiben vom 3. Februar 2023, also schon rund einen Monat vor offizieller Asylantragsstellung durch O., seine Zuständigkeit gemäß der Dublin-III-Verordnung.
Was dann folgte, muss man wohl als behördliches Versagen einordnen. In aller Regel läuft ab Zusage des jeweiligen zuständigen EU-Landes zur Übernahme des Asylbewerbers nach Dublin-III eine Überstellungsfrist von sechs Monaten. Deutschland hatte also bis 3. August 2023 Zeit, der für die Abschiebung von Enamullah O. zuständigen Ausländerbehörde die Bestandskraft der Dublin-III Entscheidung mitzuteilen und der Behörde die für die Abschiebung nach Bulgarien nötigen Modalitäten zu übermitteln. Ob der Fall zwischen den weiteren Hunderttausenden Anträgen monatelang auf einem Schreibtisch im BAMF vor sich hin moderte und vergessen wurde, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Fakt ist, dass die für die Abschiebung nötigte Mitteilung des BAMF an die Ausländerbehörde erst am 26. Juli 2023, also acht Tage vor Fristablauf, erfolgte. Das Ausländeramt war wiederum nicht in der Lage, binnen acht Tagen Enamullah O., auf den man wegen der Unterbringung in einem Ankerzentrum ständigen Zugriff hatte, an Bulgarien zu überstellen. Durch dieses behördliche Versagen wurde Deutschland für den Afghanen zuständig. Was dann folgte, waren viele verpasste Chancen, die Gesellschaft vor einem offensichtlich gefährlichen Mann zu schützen.
Dokumentation des Versagens
Das Tun sämtlich verantwortlicher Stellen im Umgang mit dem Aschaffenburger Messerangreifer, bevor es zur Tat im Stadtpark kam, wirkt wie ein über Jahre andauerndes Versagen. Bitterste Erkenntnis beim Versuch einer Dokumentation der Ereignisse ist wohl die, dass Enamullah O. an dem Tag, als er den kleinen Yannis D. und Kai-Uwe-D. brutal ermordete, eigentlich im Gefängnis hätte sitzen müssen. Aber der Reihe nach.
Nahezu von Beginn seines Aufenthaltes in Deutschland an fällt Enamullah O. durch Gewalttaten und auffälligem Verhalten auf. Bereits im Ankerzentrum im Landkreis Schweinfurt, wo er nach seiner Einreise im November 2022 untergebracht war, soll es immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen sein. Nur ein Bruchteil davon wird angezeigt und juristisch verfolgt. Aber selbst Verurteilungen haben keine Folgen für den Afghanen. Die erste Verurteilung erfolgt wegen einer Körperverletzung, die er im März 2023 im Ankerzentrum beging, als O. gerade mal fünf Monate in Deutschland war. Verurteilt wird er deswegen im Februar 2024 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro, weil er in der Unterkunft auf einen Mitbewohner eingeschlagen hat.
Dieses Urteil wurde sodann im Juni 2024 rechtskräftig. Monate vergingen, ohne dass Enamullah O. die gegen ihn verhängte Geldstrafe bezahlte. Im Dezember reagierte dann die Staatsanwaltschaft und teilte O. mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 mit, dass die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wurde und forderte ihn auf, bis zum 23. Dezember 2024 die Strafe in Form von 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Damit wäre Enamullah O. zum Tattag, am 22. Januar 2025 in Haft gesessen und die schreckliche Tat im Stadtpark wäre nicht passiert.
In diesem Zusammenhang wird besonders deutlich, wie ineffizient die Behörden waren. Enamullah O. trat die Haft nicht an, blieb aber einfach weiterhin auf freiem Fuß. Das, obwohl den Strafverfolgungsbehörden der ständige Aufenthalt von ihm bekannt war, da er weiterhin in der städtischen Unterkunft lebte und man somit jederzeit Zugriff auf ihn gehabt hätte, um ihn der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zuzuführen. Passiert ist nichts. Die Staatsanwaltschaft erklärte das Nichthandeln später mit einer weiteren Geldstrafe die mittels Strafbefehl gegen Enamullah O. am 1. Juli 2024 verhängt wurde und seit dem 23. August 2024 rechtskräftig ist. Man hätte eine Gesamtstrafe aus beiden Urteilen bilden müssen, was zum Zeitpunkt der Verordnung der Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht geschehen war – es waren aber seither auch schon vier Monate vergangen – weswegen man den späteren Täter nicht im Dezember der Erzwingungshaft zugeführt hätte.
Brisant ist auch die Rolle einer Asylsozialarbeiterin, die für Enamullah O. zuständig war und ihn in alltäglichen Dingen betreute. Sie fand die Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft bei den persönlichen Dingen von O. unternahm aber nichts. Den Brief der Staatsanwaltschaft entdeckte sie am 10. Januar 2025, also gerade einmal 12 Tage vor der Tat. Der Brief war zu diesem Zeitpunkt ungeöffnet und die Betreuerin hielt es nicht für nötig, angesichts eines Schreibens der Staatsanwaltschaft an ihren Schützling, etwas zu unternehmen. Aber damit endet das behördliche Versagen noch lange nicht. Denn in diesen Zeitraum fällt ein weiteres Ereignis, ausgelöst durch Enamullah O. selbst.
Rücknahme des Asylantrags – Ereignisse überschlugen sich kurz vor der Tat
Ob es ein taktisches Vorgehen war, dass Enamullah O. am 4. Dezember 2024 seinen Asylantrag selbst zurücknahm und ankündigte, er würde aus Deutschland freiwillig ausreisen um dauerhaft nach Afghanistan zurückzukehren, wird sich wohl nicht mehr sicher feststellen lassen. Aber es spricht nicht wenig dafür, dass sich O. erhoffte, sich durch die Rücknahme des Asylantrags gleich mehreren Behörden entziehen zu können. Da war zum einen die drohende Haft und zum anderen stand die Anordnung einer rechtlichen Betreuung kurz bevor, aufgrund der ständigen Gewaltdelikte und des auffälligen Verhaltens im öffentlichen Raum. Auch hier wusste jedoch Behörde X nicht, was Behörde Y macht. Aufgrund der vielfachen Auffälligkeiten – dazu gleich mehr- meldete die Bundespolizei im Juni 2024 in einem Schreiben an das Gesundheitsamt des Landratsamtes Aschaffenburg die Vorfälle und bat um Prüfung des psychischen Gesundheitszustand von O. im Zusammenhang mit einer andauernden Fremd- und Eigengefährdung.
In Folge fand Ende Oktober 2024 eine Untersuchung von Enamullah O. durch einen Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie statt, der den gerichtlichen Auftrag hatte, ein betreuungsrechtliches Gutachten zu erstellen. Der Arzt empfahl sodann auch die Einrichtung der rechtlichen Betreuung für O.. Von dieser geplanten rechtlichen Betreuung war O. als Betroffener informiert, spätestens Ende Oktober anlässlich der Erstellung des betreuungsrechtlichen Gutachtens wusste er davon. Das Amtsgericht Aschaffenburg hingegen, welches am 9. Dezember 2024 die rechtliche Betreuung anordnete und O. eine Betreuerin bestellte, wusste nichts davon, dass er fünf Tage zuvor seinen Asylantrag zurücknahm und dadurch ein Betreuungsbeschluss ins Leere lief. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2024 stellte das BAMF das Asylverfahren ein und forderte O. dazu auf, binnen einer Woche Deutschland zu verlassen, ansonsten würde die Abschiebung erfolgen.
Damit hielt sich Enamullah O., unter Berücksichtigung aller möglichen Fristen zur Ausreise, spätestens seit dem 31.12. 2024 illegal in Deutschland auf. Auf dem Papier, muss man leider sagen, denn in der Realität änderte sich nichts. Der Afghane lebte weiterhin in der staatlich finanzierten Unterkunft, als wäre nichts geschehen. Als gäbe es keine Ladung zum Antritt der Erzwingungshaft, und als hielte er sich nicht illegal in Deutschland auf. Neben den asyl- und strafrechtlichen Gegebenheiten gab es aber auch noch weitere Möglichkeiten, die Öffentlichkeit vor Enamullah O. zu schützen. Die Voraussetzungen hierfür findet man im Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe Gesetz (BayPsychKHG). Dazu später mehr.
Messerangriff auf Frau in Unterkunft – Polizei leitet keine Ermittlungen ein
Ende August 2024 kommt es zu einer Gewalttat in einem ehemaligen Landhotel in Alzenau, welches als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird. Enamullah O., der dort untergebracht war, griff am 29. August seine damalige Freundin, eine 44-jährige Ukrainerin, in ihrem Zimmer an. Er packte sie am späten Abend mit beiden Händen am Hals und würgte sie. Die Frau versuchte sich zu wehren. In der folgenden Auseinandersetzung griff O. zu einem Küchenmesser und attackierte die 44-Jährige. Glücklicherweise zog sie sich nur eine kleine Schnittverletzung am Ellbogen und eine weitere, von ähnlicher Größe am Finger zu. Als der Frau es gelang, ihre Zimmertüre zu öffnen und laut um Hilfe zu rufen, überwältigten andere Bewohner den Angreifer und hielten ihn bis zum Eintreffen der Polizeibeamten fest. Diese taten jedoch nicht das, was ihre Aufgabe gewesen wäre.
Zwar wurden die Verletzungen der 44-Jährigen durch Fotos dokumentiert und Enamullah O. auf das Polizeirevier in Gewahrsam verbracht. Aber der verantwortliche Polizeibeamte verzichtete auf die Einleitung weiterer Ermittlungen und informierte auch nicht die zuständige Staatsanwaltschaft von dem Vorfall. Stattdessen gibt es nur einen Bericht, in dem eine verbale Streitigkeit erwähnt wird, aber vermerkt ist, es hätte keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegeben. Am nächsten Morgen wird O. aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen. Eine fatale Fehlentscheidung, denn dieser Angriff auf die Ukrainerin wurde im Prozess vor dem Landgericht Aschaffenburg mit verhandelt.
Das Gericht sah den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung rechtswidrig verwirklicht, kommt aber zum Ergebnis, dass Enamullah O. für diese Tat wie auch für den Messerangriff im Stadtpark nicht bestraft werden kann, weil er zum Tatzeitpunkt wegen aufgehobener Einsichtsfähigkeit schuldunfähig war. Das lässt wiederum den Schluss zu, dass möglicherweise die zuständige Staatsanwaltschaft bereits nach dem Angriff in der Unterkunft im August 2024 eine einstweilige Unterbringung nach § 126a STPO beantragt und das Gericht entsprechend Unterbringungsbefehl erlassen hätte, wodurch Enamullah O. bis zum folgenden Prozess in einer forensisch-psychiatrischen Klinik untergebracht gewesen wäre und damit hätte es erst gar nicht zum Angriff im Januar 2025 im Schöntal Park kommen können. Zumal es bereits in den Monaten zuvor in Alzenau immer wieder Vorfälle in der Öffentlichkeit durch den Afghanen gab, die zu meist nur wenige Stunden andauernde Einweisungen in eine psychiatrische Klinik führten.
Im Oktober 2025 wird der 29-jährige Polizist wegen Strafvereitlung im Amt vom Amtsgericht Alzenau zu einer Haftstrafe von fünf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Außerdem muss der Beamte 3.000 Euro zugunsten einer Hilfsorganisation bezahlen. Ob über das Strafmaß hinaus auch Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten eingeleitet wurden und ob er noch weiter im Dienst ist, ist aktuell noch Gegenstand einer Anfrage. Der Text wird dann aktualisiert.
Psychische Auffälligkeiten und sinnlose Unterbringungen am laufenden Band
Wenn Menschen in einem psychischen Ausnahmezustand eine Gefahr für sich selbst, für Dritte oder für das Allgemeinwohl darstellen, gibt es die Möglichkeit der sofortigen einstweiligen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Anordnen kann dies unter anderem die Polizei. Die verantwortlichen Ärzte in der Klinik haben dann die Aufgabe, den Zustand des Patienten zu bewerten und vor allem festzustellen, ob eine Eigen- oder Fremdgefahr von der Person ausgeht. Hierfür wird ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Der Arzt hat zu prüfen, ob die Gefährdung krankheitsbedingt ist, in erheblichem Maße vorherrscht und aktuell vorliegt. Kann keine Fremd- oder Eigengefährlichkeit festgestellt werden, haben die Verantwortlichen der Klinik keine andere Möglichkeit, als die Person wieder zu entlassen. Besteht (weiterhin) Fremd- und/oder Eigengefährdung und soll die Unterbringung länger andauern, muss ein Gericht die öffentlich rechtliche Unterbringung anordnen, die dann bis zu sechs Wochen andauern und unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden kann. Soweit die Beschreibung der Theorie.
In der Realität zeigt der Fall Enamullah O. gut auf, dass die Praxis damit nur wenig zu tun hat, denn selbst bei Gewalttaten gegenüber Rettungskräften wurde der Afghane binnen weniger Stunden wieder entlassen. Die Begründung der Entlassungen nach kürzester Zeit war stets dieselbe: Man konnte keine Fremdgefahr feststellen, was offensichtlich nicht nur einmal eine fatale Fehleinschätzung war. Ob der Grund dieser Einschätzung in manchen Fällen auch im Unwillen der Behandler lag, sich mit diesem aggressiven und unbequemen Mann in der Klinik länger als unbedingt nötig auseinanderzusetzen, bleibt im Ungewissen. Gelegenheit, den späteren zweifachen Mörder von der Straße zu holen, gab es auf jeden Fall zuhauf, wie nachstehend beschrieben.
Psychischen Ausnahmezustände und Gewalttaten
Da nicht einmal gesichert bekannt ist, wer der Täter von Aschaffenburg ist, wie sein Name lautet und wo er geboren wurde, verwundert es nicht, dass auch zu seiner gesundheitlichen Vorgeschichte und etwaigen psychiatrischen Diagnosen nichts bekannt ist. Das Gericht musste sich auch in diesem Punkt auf die Aussagen des Beschuldigten verlassen. So gab er im Prozess an, dass es bereits zu Psychosen gekommen sei, als er noch ein Kind war. Die Psychosen, die er erlebt haben will, sind entstanden, weil ihn nach seiner Geburt ein verrückter Hund gebissen hätte. In Frankreich, eines der mehreren sicheren Drittländer, wo er sich vor einer Einreise nach Deutschland aufgehalten hatte und Asylantrag stellte, will er auch in psychiatrischer Behandlung gewesen sein. Belege dafür gibt es jedoch nicht. In Deutschland kam es zu mehrfachen Vorfällen von Gewalt und psychischen Auffälligkeiten, schon recht kurz nach seiner Einreise. Wobei die Grenze von Straftat zu Taten eines psychisch Auffälligen im psychischen Ausnahmezustand schwammig ist und die jeweilige Bewertung der einzelnen Taten durch Polizei und Justiz zu hinterfragen sind.
Wurden die Gewalttaten und Randalen in den verschiedenen Unterkünften, noch im Jahr 2023 zumindest teilweise strafrechtlich verfolgt, manche Taten aber auch gar nicht erst zur Anzeige gebracht, ging man offensichtlich ab dem Jahresbeginn 2024 zur Einschätzung über, dass es sich bei Enamullah O. um einen psychisch kranken Mann handelt, der sich immer wieder in Ausnahmesituationen befindet. Nur bei der Diagnose verging weitere Zeit, bis man sich einig war, woran Enamullah O. erkrankt sei.
Im Januar 2024 erfolgte die erste sofortig einstweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik und auch gleichzeitig die längste. O. soll im Ankerzentrum randaliert, seinen Kopf mehrfach gegen eine Wand geschlagen und angekündigt haben, sich umzubringen. Als Diagnose ging man vom Verdacht einer akuten vorübergehenden psychischen Störung aus, meldete dies auch dem zuständigen Gericht, sodass O. vier Tage dort behandelt wurde, bevor man ihn wieder entließ.
Drei Monate später, am 12. Mai 2024 tauchte Enamullah O. auf dem Revier der Bundespolizei auf und gab an, dass er Hilfe benötigen würde, weil er „Diamonds“ geschluckt hätte und deswegen bald sterben müsse. Der naheliegende Verdacht, dass O. Drogen geschluckt hätte, bestätigte sich nicht. Im Revier machte O. einen verwirrten Eindruck, legte aber zuerst kein aggressives Verhalten an den Tag. Das änderte sich während der Durchsuchung von O. durch die Beamten. Plötzlich schlug und trat O. auf die Beamten ein und versuchte sie zu beißen. Gefährlich wurde die Situation, als O. versuchte, an die Schusswaffen der Beamten zu gelangen und es ihm schlussendlich gelang, einem Beamten den Schlagstock abzunehmen. Drei Polizeibeamte wurden beim Versuch, O. zu überwältigen, leicht verletzt. Die Beamten verbrachten O. dann in der Nacht zum 13.05.2024 um 2:10 Uhr – wieder als sofortig einstweilige Unterbringung nach dem BayPsychKHG wegen akuter Fremdgefährdung – in eine psychiatrische Klinik.
Dieses Mal lautete die Diagnose Anpassungsstörung, Verdacht einer akuten psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie und Cannabismissbrauch. Allerdings war den Ärzten eine vollständige Befunderhebung nicht möglich. Zum einen war die Kommunikation mit O. nur in gebrochenem Englisch möglich, weswegen die Behandler von ihm keine weiteren Informationen hinsichtlich der von der Polizei beschriebenen Fremdgefährlichkeit gewinnen konnten. Zum anderen wegen des Verhaltens von O., der sich in seinem Zimmer im Schrank versteckte, mit den Augen rollte und insgesamt abwesend wirkte, weswegen man wahnhaftes Verhalten und Ich-Störungen nicht ausschließen hätte können. O. sei bei der Aufnahme psychomotorisch stark angespannt gewesen, eine Fremdgefährlichkeit oder Suizidalität sei zu dem Zeitpunkt nicht beurteilbar gewesen. Am nächsten Morgen entließ man Enamullah O. jedoch bereits wieder. Da war O. gerade mal rund 7 Stunden in der Klinik. In diesen Stunden hätte es keine Anzeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben, weswegen es aus Sicht der verantwortlichen Behandler um 10.45 Uhr keine Fremd- oder Eigengefahr mehr vorlag und O. in einem „ausreichend stabilen psychischen und physischem Zustand“ entlassen wurde.
Anfang Juni fiel Enamullah O. erneut auf. Am 6. Juni 2024 wurde die Bundespolizei gegen 12 Uhr informiert, da er im Hauptbahnhof Aschaffenburg sich wiederholt mit Gegenständen gegen den Kopf schlug und ins Gleis zu stürzen drohte. Als die Polizeibeamten eintrafen zog sich O. aus und tanzte nackt vor ihnen. Dann zog er sich wieder an, machte Liegestütze und redete wirr und zusammenhanglos. Gegenüber den Beamten im Polizeirevier zeigte er ein stark auffälliges Verhalten. Nachdem diese jedoch zum Schluss kamen, dass wiederum keine Fremd- oder Eigengefährlichkeit vorliegen würde, entließen sie O. rund eine halbe Stunde später wieder. Nur drei Stunden später musste die Bundespolizei jedoch wieder an ein Gleis im Aschaffenburger Bahnhof wegen ihm anrücken, da dieser zuerst in einen Streugutcontainer gesprungen war, worauf dieser kaputtging. Beim folgenden Sturz knallte O. mit dem Kopf auf den Boden, worauf er kurzzeitig ohnmächtig wurde. Kaum wieder wach, schlug er mehrfach mit dem Kopf gegen auf dem Bahnsteig befindliche Sitzbänke. Auch nach diesem Vorfall verneinten die Beamten eine Fremd- oder Eigengefährlichkeit und ließen O. wieder gehen.
Zur nächsten Unterbringung kam es in der Nacht zum 3. August 2024. Enamullah O. torkelte in Alzenau betrunken auf einem Gehweg, sprang immer wieder laut schreiend vor vorbeifahrende Autos und schlug auf diese ein. Die hinzugerufenen Polizisten konnten O. stoppen und fesseln, während dieser laut herumschrie, wie ein Hund bellte und wie ein Schwein grunzte. Den Beamten erklärte er zudem, dass er die Reinkarnation von Adolf Hitler sei. Dann schlug er mehrfach mit seinen Kopf auf den Asphalt, wovon die Beamten ihn schließlich abhalten konnten. Auf der Fahrt zur psychiatrischen Klinik eskalierte die Situation im Krankenwagen. O. wurde aggressiv und griff die Rettungskräfte an. Einen Sanitäter versuchte er, mit dem Fuß ins Gesicht zu treten. Die Besatzung des Krankenwagens war gezwungen, mitten auf der Straße den Wagen anzuhalten und mithilfe dazukommender Polizisten wurde O. dann auf der Rettungsliege fixiert. Damit die Fahrt in die Klinik überhaupt fortgesetzt werden konnte, musste ein Notarzt gerufen werden, der O. dann sedierte.
In diesem Zustand kam Enamullah O. in der Nacht gegen 2.30 Uhr in der psychiatrischen Klinik an. Anlässlich dieser Unterbringung wurde eine akute Belastungsreaktion, eine akute Alkoholintoxikation (Atemalkoholtest durch die Polizei ergab 0,89 mg/l) und Cannabismissbrauch diagnostiziert. Auch während dieses Aufenthalts in der Klinik sollen sich keine Anzeichen einer Fremd- oder Eigengefährdung ergeben haben, sodass O. am selben Tag gegen 15 Uhr bei fehlender Eigen- oder Fremdgefährlichkeit entlassen wurde.
Nur wenige Tage später, am 8. August kam es zu einer ambulanten Behandlung in einer psychiatrischen Institutsambulanz, wo erstmalig die Diagnose Paranoide Schizophrenie gestellt wurde. Weiter wurden psychische und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis befunden. Anlässlich dieses Termins berichtete O. der Ärztin, dass er Stimmen hören würde. Rund drei Wochen später geschah dann der Messerangriff auf die Ukrainerin in der Unterkunft, die Polizei aber keine Ermittlungen einleitete. Einen weiteren ambulanten Termin gab es am 17. Oktober 2024, wo die Behandlerin zur gleichen Diagnose kam, O. aber erklärte, dass er keine psychotischen Symptome habe.
Fünf Tage später, am 22. Oktober wurde O. dann von einem Arzt der Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen der beantragten rechtlichen Betreuung exploriert. Hierbei schilderte O. wiederum, dass er Stimmen höre. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass bei Enamullah O. grundsätzlich eine erhöhte Impulsivität und Aggressivität vorliegen wurde. Entgegen der ständigen schnellen Entlassungen aus der Unterbringung wegen vermeintlich fehlender Fremd- und Eigengefährlichkeit kam das Gutachten zum Schluss, dass bei O. von einer chronisch gesteigerten Fremd- und Eigengefährlichkeit auszugehen sei. Die Diagnose lautete auf Paranoide Schizophrenie und die Einrichtung einer Betreuung wurde empfohlen.
Am 10. Januar 2025 – da war Enamullah O. de facto ausreisepflichtig und sollte außerdem eigentlich in Haft sitzen wegen der nicht bezahlten Geldstrafe – kam es dann erneut zu einer ambulanten Behandlung in der klinischen Institutsambulanz. Wieder lautete die Diagnose Paranoide Schizophrenie und dieses Mal berichtete O. nicht nur von Stimmen im Kopf sondern auch von optischen Halluzinationen. Die Dosis seiner Medikamente wurde an diesen Tag verdoppelt. 12 Tage später griff O. dann die Kinder im Stadtpark an.
Der Angriff im Schöntal Park
Einige Tage vor dem Angriff setzte Enamullah O. nach eigenen Angaben die ihm verordneten antipsychotischen Medikamente ab und verbrachte die Tage in der Unterkunft – trotz Ausreisepflicht und angeordneter Ersatzfreiheitsstrafe – mit seiner Freundin, die er noch im August mit dem Messer angegriffen hatte. Die Zeit vertrieb man sich mit Alkohol trinken und Geschlechtsverkehr.
Am Morgen des 22. Januar 2025 entnahm Enamullah O. gegen 9.30 Uhr ein etwa 30 cm langes Messer aus der Küche und machte sich auf den Weg. Um 11:17 Uhr stieg er am Hauptbahnhof Aschaffenburg aus dem Zug aus. Nachdem er wenige Minuten ziellos hin und her lief, betrat er um 11:30 Uhr den Stadtpark Schöntal.
Ungefähr zur selben Zeit gingen auch die Erzieherinnen Susanne N. und Susan M. mit fünf Kindern, die allesamt rund zwei Jahre alt waren, in den Park. Entchen wollte man sich ansehen. Für den Ausflug wurde ein Kindertransportwagen genutzt, in dem alle Kinder angeschnallt waren und von den zwei Frauen geschoben wurden. Enamullah O. bemerkte die Gruppe und folgte ihr. Als die Kinder mit ihren beiden Erzieherinnen an einem See eine Pause machten, bemerkten die Frauen, dass sie von O. beobachtet werden, was ihnen sehr unangenehm war. Sie beschlossen weiterzugehen, um auf einer Wiese einen Pfau zu beobachten. Jetzt folgte der Mann ihnen nicht nur, sondern stellte sich auch ganz in ihre Nähe. Dabei suchte er mit seinem Handy auf YouTube ein Musikvideo mit dem Titel “Türkische Kampfmusik” und ließ das Lied laut abspielen. Die beiden Frauen fühlten sich sehr unwohl und entschlossen sich, gemeinsam mit den Kindern den Park zu verlassen, machten kehrt und schoben den Kindertransportwagen in Richtung Ausgang. Enamullah O. folgte der Gruppe und überholte sie schnellen Schrittes. Anschließend ging er auf die Kinder zu, zog mehreren von ihnen Mütze und Schal ab und schaute sie an.
Den kleinen Yannis packte er am Kragen seines Schneeanzuges und stach mehrfach mit dem mitgeführten Messer auf den Jungen ein. Wegen der unvorstellbaren Grausamkeit der folgenden Augenblicke und aus Rücksicht auf die Angehörigen wird auf eine detaillierte Darstellung der Taten verzichtet. Die Stiche, die den zweijährigen Jungen im Nacken- und Halsbereich verletzen, sind tödlich. Trotz sehr schnell eingeleiteter Reanimation durch eine Kinderärztin, die sich zufällig im Park aufhielt, verstarb Yannis noch am Tatort.
Nachdem Enamullah O. davon ausging, den kleinen Yannis tödlich verletzt zu haben, griff er unmittelbar die ebenfalls zweijährige Elin Y. an. Auch sie wurde durch Stiche in den Nackenbereich getroffen und schwer verletzt. Zeitgleich griff die Erzieherin Susanne N. ein, schrie den Angreifer an und versuchte ihn von den Kindern abzuhalten. O. stieß sie daraufhin heftig zu Boden, wodurch sie sich einen Bruch am Handgelenk zuzog.
Es ist dem mutigen Einschreiten zweier Männer zu verdanken, dass Enamullah O. gestoppt werden konnte und nicht noch mehr Kinder angegriffen wurden. Der 41-jährige Kai-Uwe D. befand sich mit seinem zweijährigen Sohn, den er in einem Buggy schob, auch im Park, während seine Frau mit dem älteren Sohn in einem sich in der Nähe befindenden Kaufhaus war. Als Kai-Uwe sah, dass Kinder angegriffen werden, stellte er den Buggy mit seinem Sohn ein paar Meter entfernt ab, rannte auf O. zu und versuchte ihn von weiteren Angriffen abzuhalten, in dem er ihn von hinten festhielt. Der 72-jährige Willi W., der zusammen mit seiner Frau im Park spazieren ging, eilte Kai-Uwe zu Hilfe.
Gemeinsam kämpften die beiden Männer mit dem Angreifer. Während des Kampfes wurden die beiden Männer mehrfach durch Messerstiche getroffen. Dennoch gaben sie nicht auf, und versuchten gemeinsam, den Angreifer außer Gefecht zu setzen. Kai-Uwe lag auf ihm, während Willi W. versuchte, O. zur Aufgabe zu zwingen, indem er ihm mit der Hand fest in den Mund griff. Enamullah O. biss dem älteren Herrn in die Hand und konnte Kai-Uwe von sich herunterstoßen. Dann griff er den 72-Jährigen, der noch am Boden lag, mit dem Messer an, der die Attacke abwehren konnte, indem er O. mit beiden Beinen fest wegstieß.
Den Moment des Kampfes nutzte die Erzieherin Susan M., um die Kinder, die alle noch im Transportwagen saßen, wegzuschieben und sie in Sicherheit zu bringen. In dem Moment kamen auch weitere Männer zum Tatort gerannt. Enamullah O. erkannte, dass er nun sein Vorhaben, den 72-jährigen Willi W. zu töten aufgeben musste, und rannte weg.
Mit der Hand am Kinderwagen seines Sohnes
Es gibt keine Worte, um das Grauen der Szenen, die sich im Schöntal Park abspielten, treffend zu beschreiben. Die Kinderärztin, die sich privat im Park aufhielt und noch versuchte, das Leben des kleinen Yannis zu retten, sah, wie Kai-Uwe lebensgefährlich verletzt am Boden lag, aber versuchte, sich aufzusetzen. Sie bat ihn, dass er sich wieder hinlegen soll. Kai-Uwe erwiderte, dass er nicht liegen bleiben kann, weil er auch ein Kind hat. Sterbend schleppte sich Kai-Uwe zu seinem kleinen Sohn.
Den Polizeibeamten, die zuerst am Tatort eintrafen, bot sich ein Bild des absoluten Horrors. Vor Gericht beschreiben die Beamten, dass sich auf einem Schotterweg zwischen zwei Seen ein Kindertransportwagen mit schreienden Kindern befunden habe. Ein lebloses Kind wurde gerade aus dem Wagen gehoben. Ein weiteres, blutendes Kind befand sich noch im Wagen. Ein älterer Mann lag verletzt am Boden und schrie laut um Hilfe. Ein zweiter Mann lag mitten auf dem Weg zwischen den beiden Seen neben einem Kinderwagen. Kai-Uwe war tot, hielt aber noch mit einer Hand den Buggy fest, in dem sein zwei Jahre alter Sohn saß und immer wieder „Papa Papa“ schrie.
Menschen. Kinder einer Kitagruppe mit ihren Erzieherinnen. Ein Papa mit seinem kleinen Sohn. Ein älteres Ehepaar. Sie wollten im Park spazieren gehen. Dann trafen sie auf Enamullah O.
Festnahme und Nachtatverhalten
Mehrere Männer verfolgten den flüchtenden O. Ein Mann rannte ihm hinterher und gab gleichzeitig über das Handy der Polizei den Standort weiter. So konnten Polizeibeamte Enamulla O. rund 1,6 km vom Tatort entfernt auf Bahngleisen widerstandslos festgenommen werden. Wenige Meter entfernt fand man auch das Messer, das er kurz zuvor auf der Flucht weggeworfen hatte.
Im anschließenden Gewahrsam der Polizei zeigt Enamullah O. ein massiv auffälliges Verhalten. Er steckte seinen Kopf in die Toilette und trank daraus, lag verkrümmt auf dem Boden und führte Selbstgespräche. Den Beamten erklärte er, dass er zurück nach Afghanistan wollte, die Deutschen ihm aber nicht geholfen hätten. Dann sei „das“ passiert, womit er den Angriff im Stadtpark meinte. Er nehme Medikamente, weil er Bakterien am Hinterkopf hätte. Insgesamt beschrieben die Beamten O. als entweder „komplett betrunken“ oder geisteskrank.
Die Einschätzung des Sachverständigen
Nach den Feststellungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, der beauftragt war, das Gutachten zur Schuldfähigkeit von Enamullah O. zu erstellen, ist dieser ein psychisch schwer kranker Mensch. Über Jahre zeige O. eine vielfältige psychiatrische Symptomatik. Aufgrund dessen sei spätestens seit Anfang 2024 diagnostisch von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Das ist insoweit bemerkenswert, dass genau in dieser Zeit mehrfach wegen psychischer Auffälligkeiten und Gewalttaten sofortige Unterbringungen in psychiatrische Kliniken erfolgt sind, die Diagnosen jedoch wie beschrieben immer unterschiedlich waren.
Enamullah O. gab gegenüber dem forensischen Sachverständigen an, dass er eigentlich nicht „einfache Menschen“ töten wollte, sondern Polizisten. Aber eine Stimme hätte ihm gesagt, dass er das nicht machen kann. Warum er Kinder angegriffen habe, könne er nicht sagen, gab dann aber gleichzeitig Deutschland die Schuld daran. Hier wurde ein Zombie aus ihm gemacht, sodass man andere Menschen frisst. Er sei von außen verändert worden. Ein toter Taliban und drei Amerikaner würden mit ihm sprechen, weil Afghanen nie alleine seien. In einem weiteren Gespräch mit dem Gutachter erklärt O., auf die Frage, warum er Kinder angegriffen habe, dass es besser sei, die Welt klein zu verlassen. Dass die Kinder Migranten waren, spielte laut seinen Angaben keine Rolle. In dem Moment sei ihm nur wichtig gewesen, dass die Kinder sterben. Weil die beiden Männer – Kai-Uwe D. und Willi W. – versucht haben, ihn von den Kindern wegzuziehen, habe er sich gewehrt. Er fühlte sich in Deutschland zudem immer bedroht. Auch den Sachverständigen selbst sowie den benötigten Dolmetscher bezeichnete er als „Freunde des Teufels“.
Zur Frage der Schuldfähigkeit kam der Gutachter zum Schluss, dass Enamullah O. zum Zeitpunkt des Messerangriffs auf seine Freundin in der Unterkunft im August 2024 und auch zum Tatzeitpunkt während des Angriffs auf die Kinder im Stadtpark unter einem Wahn gelitten habe und diesen Wahnideen aufgrund seiner Erkrankung ausgeliefert war. Bei derartigen Störungen sei von einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen, was bedeutet, dass O. zum Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Der Sachverständige führte aus, dass das Absetzen der Medikamente wenige Tage vor der Tat im Aschaffenburger Stadtpark die Situation nochmals deutlich verschärft habe, seine Erkrankung aber bereits vor dem Absetzen der Medikamente nicht gut behandelt gewesen sei. Aufgrund dieser aufgehobenen Einsichtsfähigkeit waren die Voraussetzungen für die Annahme der Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt gegeben.
Das Urteil
Das Landgericht Aschaffenburg würdigte den Messerangriff auf den 2-jährigen Yannis in rechtlicher Sicht als Mord und in Tateinheit die Attacke auf die zwei Jahre alte Elin als versuchten Mord. Er handelte, so das Gericht mindestens mit einem bedingten Tötungsvorsatz, aber seine Aussage gegenüber dem Sachverständigen, dass es ihm nur wichtig war, dass die Kinder sterben, lässt auch die Annahme zu, dass ein direkter Tötungsvorsatz vorlag. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke bejahte das Gericht.
Den Angriff auf den 41-jährigen Vater Kai-Uwe D. wertete das Gericht hingegen als Totschlag, die Tat zum Nachteil des 72-jährigen Willi W. als versuchten Totschlag. Zwar habe O. auch hier mit mindestens bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Das Merkmal der Heimtücke konnte jedoch nicht bejaht werden, weil die beiden Männer nicht arglos waren, da sie sich aktiv dem Täter entgegengestellt hatten.
Die Tat zum Nachteil der Erzieherin Susanne N., die sich nach dem Stoß von O. beim Sturz einen Bruch des Handgelenks zuzog, der operativ versorgt werden musste, würdigte das Gericht als vorsätzliche Körperverletzung.
Bestraft werden könne Enamullah O. wegen der genannten rechtswidrigen Taten jedoch nicht, da er aufgrund seiner zu den jeweiligen Tatzeitpunkten aufgehobenen Einsichtsfähigkeit infolge seiner psychischen Erkrankung schuldunfähig war. Das Gericht ordnete die Unterbringung im Maßregelvollzug an.
Wird ein Beschuldigter im Sinne des § 20 StGB vom Gericht für schuldunfähig erklärt und nach § 63 StGB die Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet, erfolgt auch eine Einordnung, warum auf diese, die Freiheit einschränkende Maßnahme nicht verzichtet werden kann. Hierzu machte sich das Landgericht Aschaffenburg die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Die Prognose sei hier eindeutig, dass von Enamullah O. weitere schwere Gewalttaten, ähnlich der begangenen Tat im Stadtpark zu erwarten sind, sollte keine Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erfolgen. Als Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass O. in der Vergangenheit immer wieder mit aggressiven und teils auch autoagressiven Taten aufgefallen ist, bevor es zu dem Gewaltausbruch im Schöntal Park gekommen ist. Die Erkrankung von O. bestehe schon seit Jahren und sei über mehrere lange Zeitabstände nicht adäquat behandelt worden. Als prognostisch ungünstigen Faktor auch zu werten sei die Tatsache, dass O. trotz erheblicher Medikation in der Klinik nach der Tat immer noch aggressiv sei und von Tötungsgedanken spreche. Als weiteren negativen Bewertungspunkt hinsichtlich der Krankheits- und Gefährlichkeitsprognose sei die Tatsache zu werten, dass O. sich in Deutschland in einem sozialen Umfeld befände, das er nicht verstehen würde. Günstige Faktoren hinsichtlich der Prognosebewertung gäbe es im Gegensatz zu den zahlreichen negativen keine.
Was übrig bleibt
Enamullah O. ist in einem Bezirkskrankenhaus in Bayern im Maßregelvollzug untergebracht. Inwieweit die Behandlung erfolgreich ist, kann auf Nachfrage wegen der ärztlichen Schweigepflicht und der Persönlichkeitsrechte nicht beantwortet werden. Die Frage, die sich stellt ist jedoch, was eine Therapie, die das Ziel der Resozialisierung des psychisch kranken Täters in die Gesellschaft hat, für einen Sinn macht, wenn eine Sozialisierung in diese Gesellschaft nie stattgefunden hat und der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass Enamullah O. das soziale Umfeld in dem er sich in Deutschland befindet, nicht einmal nicht versteht.
Die kleine Elin, die den Messerangriff glücklicherweise überlebte, besucht heute eine andere Kita. Inwieweit diese grausame Tat noch Auswirkungen auf die psychische Gesundheit und das Leben insgesamt auf das Kind und dessen Familie hat, weiß derzeit wohl keiner. Alle weiteren Geschädigten, Zeugen und Ersthelfer hatten zum Zeitpunkt der Verhandlung gegen Enamullah O. noch teilweise schwer mit den Folgen der traumatischen Erlebnisse zu kämpfen. Bleibt zu hoffen und ihnen zu wünschen, dass es ihnen gelingt, in ein annähernd normales Leben zurückzufinden.
Der Messerangriff von Aschaffenburg war Anlass für Friedrich Merz kurz vor der Bundestagswahl 2025, zu versprechen, dass solche Täter wie Enamullah O. in zeitlich unbefristete Abschiebehaft genommen werden, um solche Taten zu verhindern. Passiert ist das nicht.
Ein Umdenken im Umgang mit psychisch auffälligen Menschen, die zu Gewalttaten neigen, sollte dahingehend stattfinden, dass die Bedingungen rund um die sofortige Unterbringung und vor allem deren Dauer überdacht werden sollten und gewaltbereite Personen nicht bereits nach Stunden wieder aus der Klinik entlassen werden können oder müssen. Die über beinah zwei Jahre andauernden Verfehlungen aus juristischer und behördlicher Sicht im Fall Enamullah O. sollten als Mahnmal für die Politik gelten. Sicher nutzt es den Toten und Verletzten heute nichts mehr. Aber es ist Tatsache, dass Yannis und Kai-Uwe noch leben könnten, würde geltendes Recht umgesetzt und rechtlich bestehende Fristen beachtet. So bleibt die bittere Erkenntnis, dass für die Tat im Aschaffenburger Stadtpark niemand Verantwortung übernehmen muss.

