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Wenn ein Spielplatzbesuch zur tödlichen Gefahr wird Aufarbeitung eines Angriffs auf eine Familie

Man sollte meinen, dass Spielplätze sichere Orte für Kinder und Familien sind. Dennoch kommt es dort immer wieder zu Straftaten, häufig in den Abendstunden, aber oftmals auch am helllichten Tag. Bei entsprechender Sichtung der Polizeiberichte finden sich jede Woche Meldungen über Straftaten, die sich auf Spielplätzen zugetragen haben. Mal jagte eine nackte Frau Kinder auf dem Spielplatz, mal vollzog ein Mann exhibitionistische Handlungen und immer wieder kommt es auch zu schweren Angriffen. Erst vergangene Woche kam es in Bremen zu einem offensichtlich sexuell motivierten Übergriff auf Kinder auf einem Spielplatz. Nach dem Täter, der die Kinder in ein Zelt locken wollte, wird noch gefahndet.
Wenn ein Spielplatzbesuch zur tödlichen Gefahr wird: Aufarbeitung eines Angriffs auf eine Familie

Inhalt

Ein besonders schwerer Angriff auf eine Familie mit Kindern ereignete sich im Juni 2025 in Dresden. Täter ist ein 27-jähriger Tunesier, der in Deutschland bereits wegen mehrerer schwerer Gewalttaten in Haft saß und seit Jahren psychische Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Gewalttaten zeigte, aber trotz dieser Vorgeschichte nicht abgeschoben wurde. Gelegenheit dazu gab es zur Genüge. Die juristische Aufarbeitung des Angriffes wirft zudem, wie auch die Identität des Täters Fragen auf.

Wenn ein Spielplatzbesuch zum Alptraum wird

Am Vormittag des 4. Juni 2025 entschlossen sich die Eltern zweier Kleinkinder, Thomas* und Sarah* gemeinsam mit ihren zwei Kindern einen Spielplatz im Dresdner Friedrichstadt zu besuchen. Zusammen mit dem zweijährigen Sohn Leon* und der erst sieben Wochen alten Tochter Lena* trafen sie gegen 11:30 Uhr am Spielplatz ein. Auf einer Schaukel saß zu dem Zeitpunkt bereits der 27-jährige „Stili M.“ dessen Namen wohl nicht korrekt von den deutschen Behörden erfasst worden sein dürfte und seine Angaben zum Lebenslauf insgesamt zu hinterfragen sind. Dazu später mehr.

Der Angriff des Tunesiers auf die Familie kam aus dem Nichts und der Täter agierte derart aggressiv, dass es den Rahmen sprengen würde, sämtliche Angriffe einzeln zu beschreiben. Um die Brutalität nachvollziehen zu können, mit der die Familie angegriffen wurde, wird folgend die Tat verkürzt zusammengefasst.

Als der Vater in einigem Abstand zu seiner Familie mit dem Handy ein Telefonat führte, begann der mehrere Minuten andauernde Horror. Zuerst näherte sich der 27-Jährige in unangemessener Weise der Mutter und ihren beiden Kindern, ging jedoch anschließend weiter zum Vater. Er sprach ihn in unverständlicher Weise an und macht zeitgleich wilde Gesten, die für den Vater den Anschein erweckten, dass Stili M. dessen Handy haben wollte. Thomas* erklärte, dass dies sein Handy sei und er außerdem gerade telefoniere, was dazu führte, dass sein Gegenüber noch aufgebrachter wurde. Der Vater beendete daraufhin das Gespräch, steckte sein Handy in die Tasche und wollte zu seiner Familie gehen. Unvermittelt griff der 27-Jährige daraufhin den Familienvater an und versetzte ihm mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und den Oberkörper. Thomas* versuchte den Schlägen auszuweichen und fragte den Angreifer, was das soll.

Daraufhin wandte sich Stili M. ab und war offensichtlich wild entschlossen, die Mutter und ihre beiden Kinder anzugreifen und mindestens zu verletzen. Er packte zuerst Sarah* von hinten am Hals und zog sie mit sich. Während Thomas* schrie, dass er seine Frau in Ruhe lassen solle, schlug der Tunesier dieser mit der flachen Hand ins Gesicht. Der Vater eilte zu seiner Frau und ging zwischen sie und dem Tunesier, worauf der Angreifer ihm das T-Shirt zerriss und erneut auf ihn einschlug, was wiederum Thomas* ebenfalls mit Schlägen erwiderte.

Anschließend griff der 27-Jährige erneut die Frau an und packte sie am Hals, woraufhin der Vater erneut dazwischen ging um seine Frau aus dem Griff zu befreien, was ihm auch gelang. Erneut folgten Faustschläge gegen das Gesicht von Thomas*, der gleichzeitig versuchte, zum Ausgang des Spielplatzes zu fliehen. Stili M. folgte ihm erst, wandte sich dann jedoch erneut Sarah* zu um sie, und dieses Mal auch ihre beiden kleinen Kinder anzugreifen.

Als Sarah* erkannte, dass der Angreifer sich auf sie und ihre Kinder zubewegte, nahm sie ihren zweijährigen Sohn Leon* auf den Arm, um ihn zu schützen. Mit der anderen Hand hielt sie den Kinderwagen, indem sich die sieben Wochen alte „Lena* befand. Stili M. packte die Mutter erneut mit einer Hand von hinten am Hals und drückte den Hals mit der Hand umklammernd fest zu. Der Vater Thomas* rannte daraufhin zurück zu seiner Familie, während er durch Schreie versuchte, die Aufmerksamkeit des Täters auf sich zu lenken.

Stili M. ließ jedoch nicht von der Frau ab, sondern griff nun auch noch den zweijährigen Leon* an. Während er die Mutter mit der linken Hand noch immer fest am Hals gepackt hielt, schlug und stieß er das Kleinkind, das sich auf dem Arm der Mutter befand. Leon* fiel daraufhin mit dem Kopf voraus und mit vollem Schwung direkt neben einer Holzbank auf den harten Steinboden. Zu dem Zeitpunkt traf der Vater wieder am Ort des Geschehens ein und packte den Angreifer an den Haaren mit der Absicht, ihn von seiner Frau und den Kindern wegzuziehen. Stili M., packte sich daraufhin den Kinderwagen in der Absicht, diesen umzuwerfen, um das Baby zu verletzen. Anschließend drückte er fest den Griff des Kinderwagens nach unten, um ihn so zum Kippen zu bringen, was ihm leider auch gelang. Die sieben Wochen alte Lena* fiel aus dem Kinderwagen und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Anschließend riss er die Mutter, deren Hals er immer noch gepackt hielt, nach hinten um, die dadurch auf der Holzbank zum Sitzen kam. Endlich gelang es dem Vater nun, den Angreifer von seiner Familie in Richtung der Mitte des Spielplatzes wegzuziehen. Gleichzeitig nahm die völlig panische und laut um Hilfe schreiende Sarah* ihren zweijährigen Sohn auf den Arm und reichte diesen zwei Frauen, die am Zaun des Spielplatzes den Angriff beobachteten, um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen. Als sie sich wieder zu ihrem Baby, das noch immer am Boden lag, begab, griff der Angreifer sie erneut an und packte ihren Arm. Wieder ging der Vater dazwischen, wodurch er erneut mit Faustschlägen traktiert wurde und es wieder zu einer Prügelei zwischen den beiden Männern kam. Dem Vater gelang es so, den Angreifer weiter von seiner Frau und dem Baby wegzudrängen. Sarah* hob ihr Baby auf und brachte es ebenfalls zu den beiden Frauen. Als sie versuchte, mit dem Kinderwagen zum Ausgang des Spielplatzes zu flüchten, griff Stili M. sie erneut an und schlug ihr derart fest ins Gesicht, dass sie zu Boden ging. Thomas* ging erneut dazwischen, schlug auf den 27-Jährigen ein und drückte ihn gegen den Zaun. Nun kamen weitere Männer, die durch die Schreie aufmerksam wurden, auf den Spielplatz. Ein kräftig gebauter Mann kam dem Vater zu Hilfe und ging den Angreifer energisch an. Minuten später traf auch die dazu gerufene Polizei ein, die den 27-jährigen Tunesier noch am Tatort festnehmen konnte.

Tatfolgen

Alle vier Familienmitglieder wurden bei der brutalen Attacke schwer verletzt. Die Verletzungen reichen von Hämatomen über Schädel-Hirn-Traumata, Nasenbeinbruch, bleibende Narben im Gesichtsbereich, Schädelprellungen, Schürfwunden und blutende Wunden.

Insbesondere leidet die Familie jedoch unter den psychischen Folgen des Angriffs. So waren Mutter und Vater noch zum Zeitpunkt des Prozesses, rund sechs Monate nach der Tat in psychotherapeutischer Behandlung. Die Eltern verlassen das Haus seit der Attacke am liebsten nur noch zu zweit. Der Vater hat mit dem Arbeitgeber vereinbart, mehr von zu Hause aus zu arbeiten. Der Gedanke, dass ihre Kinder den Angriff möglicherweise nicht überlebt hätten, wäre der Vater überwältigt worden, treibt sie um. Thomas* wagt es nicht, Personen in die Augen zu sehen, die dem Angreifer ähnlich sehen, aus Angst, er würde wieder angegriffen werden. Sarah* ist ängstlich, wenn sie sich draußen bewegen muss.

Der zweijährige Leon* sprach zum Zeitpunkt des Prozesses immer noch von dem „bösen Mann“, der seine Eltern angegriffen und ihn gestoßen hat. Als ihm ein ähnlich aussehender Mann begegnete, fragte er seine Eltern, ob das auch ein „böser Mann“ sei. Das Bedürfnis, über die Tat zu sprechen hat glücklicherweise nachgelassen. War der Angriff in der ersten Zeit für Leon* mehrfach in der Woche ein Thema, hat sich das bis zum Prozess auf monatlich bis wöchentlich reduziert.

Der Täter

Die gerichtlich festgestellten Angaben zur Identität von Stili M. und dessen Lebensgeschichte, aber vor allem der Feststellung zur angeblichen Schuldunfähigkeit und den Begründungen hierfür lassen viele Fragen offen. Aber der Reihe nach.

Glaubt man seinen Angaben, kam Stili M. 2012 – damals war er 15 Jahre alt – alleine nach Frankreich. Dort lebte er zwei Jahre in Paris in einem Camp für Minderjährige. Er soll eine Freundin gehabt und ein Praktikum bei einem Friseur absolviert haben. Zwar besuchte er zuvor die neunte Klasse, verließ die Schule aber ohne Abschluss.

Im Jahr 2014 entschloss er sich in die Niederlande zu ziehen. Wie das für einen Minderjährigen Asylbewerber so einfach möglich war, bleibt ungeklärt. Kaum dort angekommen, wurde Stili M. erstmalig zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt. Nach Verbüßung der Haftstrafe zog Stili M. weiter durch Europa, als sei er ein vermögender junger Mann und nicht etwa ein vermeintlich Schutzsuchender. So reiste er im Jahr 2015 erstmals nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Aber anschließend zog es ihn auch nach Paris, wieder in die Niederlande, Barcelona und Mallorca, um anschließend wieder nach Deutschland einzureisen. Hier lebte er mal in Köln, mal in Leipzig und bis zur Tat in Dresden in einer Erstaufnahmeeinrichtung, wo er wie sein Reiseweg und seine Aufenthalte in deutschen Städten zeigen, gar nichts verloren hatte.

Jahre in Deutschland – Gefängnis statt Integration

Stili M. verbrachte einen Großteil seiner Zeit in Deutschland nicht etwa damit, unsere Sprache zu lernen, sich Arbeit zu suchen und in die Gesellschaft zu integrieren, sondern in deutschen Gefängnissen, da er eine schwere Straftat nach der anderen beging.

So wurde er im Jahr 2018 unter anderem wegen Raubes, räuberischem Diebstahl und Vergewaltigung zu einer Haftstrafe verurteilt. Im Jahr 2020 folgte das nächste Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung. Im März 2021 verurteilte ihn das Landgericht Landshut wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie weiterer Straftaten und unter Einbeziehung der vorangegangenen Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren. Da Stili M. bereits 2018 in Haft kam, war die Strafe im Dezember 2022 verbüßt. Wegen der Schwere der begangenen Taten und weil davon auszugehen war, dass von ihm weitere schwere Straftaten zu erwarten sind, schob man Stili M. jedoch nicht etwa ab sondern ordnete Führungsaufsicht für Stili M. an, die bis Juni 2027 auch noch besteht.

Auch unter Führungsaufsicht stehend beging Stili M. weitere Straftaten. So folgte das nächste Urteil vom Landgericht Köln im Dezember 2023. Wegen sexueller Belästigung wurde er zu acht Monaten Haft verurteilt, die er voll verbüßen musste. In Haft griff er dann Vollstreckungsbeamte an, was ihm eine neuerliche Haftstrafe, ebenfalls durch das Landgericht Köln, von zehn Monaten einbrachte. Auch diese Zeit musste er voll absitzen. Im Dezember 2024 erfolgte dann die  Entlassung während die Führungsaufsicht weiter Bestand hatte. Ein halbes Jahr später griff er dann die Familie an.

Der Prozess – vom Name bis zur Diagnose – stimmt überhaupt etwas?

Mit dem Zuzug von Millionen Menschen aus anderen Kulturen haben deutsche Behörden tagtäglich mit Sprachbarrieren zu kämpfen. Oftmals ist man auf Dolmetscher angewiesen, um mit den Personen, die als Asylbewerber nach Deutschland kamen überhaupt kommunizieren zu können. Fehler hinsichtlich Übersetzung und Deutung des Gesagten sind vorprogrammiert. Fehlen dann noch Identitätspapiere, ist das Chaos nicht selten von Beginn der Einreise perfekt und zieht sich durch bis zu Verurteilungen, wenn die Person Straftaten begehen sollte. Das dürfte nach intensiver Recherche auch bei Stili M. der Fall sein. Denn schon alleine der Name dürfte nicht korrekt sein.

Der Täter wurde in Deutschland als Stili M. erfasst. Dies dürfte schon einmal grundlegen falsch sein, da es den Vornamen „Stili“ in Tunesien schlichtweg nicht gibt. Wohl aber ist „Stili“ als Nachname in Tunesien erfasst. Noch häufiger kommt der Nachname „Sliti“ in Tunesien vor. Sein Nachname, in Deutschland als „Mozen“ erfasst, dürfte, so ergaben Recherchen, tatsächlich eine falsche Ableitung seines Vornamens sein, der in Wahrheit „Moez“ lauten dürfte. Dies ist von grundlegender Bedeutung, denn auch bei der Beurteilung seiner vermeintlichen Schuldunfähigkeit spielt das eine Rolle. Erwähnt sei auch noch, dass sich Tunesier gerne mit dem Nachnamen vorstellen, was eine Erklärung dafür wäre, wie es zur falschen Ersterfassung kommen konnte.

Psychisch krank oder andere Sitten und Gebräuche und sprachliche Hürden?

Wegen des Angriffes auf die Familie auf dem Dresdner Spielplatz wurde gegen den Tunesier kein reguläres Strafverfahren sondern ein Sicherungsverfahren geführt, weil man davon ausging, dass Stili M. – oder Moez S. – die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. Die Begründung für die Feststellung der Schuldunfähigkeit, die ihre Ursache in einer paranoiden Schizophrenie hätte – scheint auf den ersten Blick logisch und schlüssig. So werden ausführlich die Eingangskriterien erklärt, die angeblich die aufgehobene Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit bei dem Täter begründen. Zur Erklärung: Ist ein Täter im Moment der Tat nicht in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen, handelt er nach deutschem Recht im Zustand der Schuldunfähigkeit und kann für die Tat dann nicht bestraft werden. Es gibt hierzu vier Eingangskriterien, die diese Aufhebung begründen können. Ein Kriterium davon muss bejaht werden, um Schuldunfähigkeit festzustellen. Der forensische Sachverständige bejahte in seinem Gutachten gleich alle vier Kriteriem, die jedoch bei näherer Betrachtung auch mit kulturellen Gebräuchen, Übersetzungsfehlern und sprachlichen Missverständnissen zu erklären sind.

Zuerst wurden Ich-Störungen mit Femdbeeinflussungserleben festgestellt worden. Hier wird die Bedeutung des Namens wichtig. Denn der Täter hätte in der einstweiligen Unterbringung vor dem Prozess angegeben, man solle ihn nicht „Mozen“ nennen, wie in Deutschland sein Nachname fälschlicherweise erfasst wurde. Würde er „Mozen“ genannt, würde er „durch einen Adler im Auge“ Schmerzen erleiden. Die Einschätzung dürfte grundlegend falsch sein, da es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen Übersetzungsfehler und Missdeutung eines im tunesischen üblichen Sprachgebrauchs handeln dürfte.

So gibt es im tunesischen Dialekt Djera den Begriff „nser“, was übersetzt Adler bedeutet. Weiterhin gibt es den Begriff „nsa“, was wiederum korrekt übersetzt „Ischiasnerv“ bedeuten würde, aber im Sprachgebrauch auch für Schmerzen am ganzen Körper oder Migräne oder auch für einen stechenden Nervenschmerz verwendet wird. Im übertragenen Sinne meinte der Täter mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit, dass die falsche Nennung seines Namens ihn quasi derart nervt, dass es ihm körperliche Schmerzen bereitet. Beide Wörter, also „nser“ und „nsa“ klingen für Nichtmuttersprachler nahezu identisch und Tunesier, die als Dolmetscher eingesetzt sind, aber wiederum Deutsch nicht perfekt beherrschen übersetzen möglicherweise den Begriff falsch, da das „r“ am Ende bei der Aussprache nicht hörbar sein kann.

Weiterhin werden Angaben in Gesprächen des Täters mit Psychologen, er hätte Stimmen von Verwandten gehört, als Beweis für das Vorherrschen einer paranoiden Schizophrenie angeführt. Sein Onkel und seine Tante hätten ihn auch in der JVA besucht und wären in seinem Traum erschienen, so seine Ausführungen, was wiederum als Beweis für die psychische Erkrankung diente. Tatsächlich ist es im tunesischen Volksglauben fest verankert, dass Verstorbene mit Lebenden in Träumen kommunizieren. Weiterhin gibt es den weit verbreiteten (Aber-)glauben, dass die Seelen von Verstorbenen an bestimmten Tagen in die Häuser ihrer Verwandten zurückkehren. Auch gibt es Rituale, um diese Seelen zu rufen.

Das Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen führt noch weitere vermeintliche Hin- und Beweise für die Schuldunfähigkeit des Täters aus, deren Ursache in einer paranoiden Schizophrenie zu finden seien. Alle einzelnen Feststellungen aufzuschlüsseln würde den Rahmen des Artikels sprengen. Festzuhalten ist, dass sich einerseits sicherlich vieles am Verhalten des Täters so begründen lässt. Alle Ausführungen im Gutachten lassen sich jedoch auch mit Glauben, Aberglauben, Riten und Gebräuche, die in Tunesien vorherrschen begründen. Die Tatsache, dass in all den Jahren der falsch geführte Name des Täters nie korrekt überprüft und berichtigt wurde und gleichzeitig der falsche Name im Zusammenhang mit der Feststellung einer psychischen Erkrankung, die Schuldunfähigkeit zur Folge haben würde, Bedeutung hat, lässt an der Einschätzung insgesamt berechtigte Zweifel aufkommen.

Angriff im Klinikum

Nachdem der Täter für den Angriff auf die Familie auf dem Spielplatz wegen Schuldunfähigkeit aufgrund einer paranoiden Schizophrenie vom Landgericht Dresden vom Tatvorwurf freigesprochen und in einer forensisch-psychiatrischen Klinik untergebracht wurde, kam es dort erneut zu einem schweren Angriff.

Stili M. wurden in der Klinik begleitete Ausgänge auf das Gelände gewährt. Derartige Ausgänge gehören zu den ersten Lockerungsmaßnahmen, auf die psychisch kranke Straftäter einen rechtlichen Anspruch haben, sobald es der Gesundheitszustand erlaubt. Lockerungsmaßnahmen dienen der Vorbereitung auf die Entlassung und der Resozialisierung des Täters in die Gesellschaft. Sie beginnen mit Ausgängen innerhalb der Klinik und des Klinikgeländes, zuerst in Begleitung von Pflegern, dann ohne Begleitung.

Auf einem solchen Ausgang griff der Täter einen Pfleger und eine Pflegerin beim Zurückkehren in das Klinikgebäude in einer Schleuse massiv an, schlug und trat auf sie ein und verletzte beide schwer. Wie aus dem Nichts griff er den Pfleger von hinten an, brachte ihn mit einem Faustschlag gegen den Kopf zu Fall und schlug dann mit den Fäusten weiter auf ihn ein. Als die Pflegerin versuchte, ihrem Kollegen zu helfen, griff der Tunesier auch sie an uns schlug auf sie ein.

Beide Klinikmitarbeiter wurden bei dem Angriff schwer verletzt. Der Pfleger erlitt dermaßen schwere Verletzungen, dass er erst Monate später und auch nur stundenweise seinen Dienst in der Klinik wieder antreten konnte. Die Pflegerin war monatelang krankgeschrieben.

Als Konsequenz wurde Stili M. in eine andere Einrichtung des Maßregelvollzugs verlegt, wo er sich zum aktuellen Zeitpunkt auch noch befindet.

Fazit – Abschiebung hätte viel Leid verhindert

Ob Schuldunfähigkeit vorliegt oder nicht. Stili M. – oder Moez S. – hat im Laufe der Zeit seines Aufenthalts in Deutschland eine schwere Straftat nach der anderen begangen. Am Rande sei noch bemerkt, dass die Taten, die der Tunesier vor dem Angriff auf dem Spielplatz in Dresden begangen hatte, ebenfalls gegen Zufallsopfer gerichtet waren. Das gilt sowohl für die gefährlichen Körperverletzungen, die Raubdelikte als auch für die Vergewaltigung. Der Täter hatte damit schon vor dem Angriff auf die Familie auf dem Spielplatz mehrere Menschen aus dem Nichts angegriffen und ihnen schweres Leid zugefügt. Es ist den Menschen im Land mit Sicherheit nur schwer zu erklären, wieso auf einmal aus einem Straftäter mit höchster krimineller Energie ein psychisch kranker Mensch geworden sein soll, der für sein Tun auf einmal nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, weswegen er nun auf die Kosten der Allgemeinheit therapiert werden müsse.

Der Fall wird weiter verfolgt, insbesondere was den Verbleib des Täters im Maßregelvollzug anbelangt oder ob eine Abschiebung in Planung ist.

 


* = Namen geändert

Fotos: © Google Maps Screenshots

 

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