Abdul B. konnte zunächst unerkannt flüchten. Am folgenden Sonntagmorgen veröffentlichten Behörden ein Fahndungsfoto von Abdul B. und starteten eine bundesweite Fahndung nach ihm. Noch am selben Tag spürten Einsatzkräfte den 21-Jährigen in einer Kleingartenanlage im Berliner Stadtteil Spandau auf. Beim Zugriff gegen 18 Uhr soll der Tatverdächtige die Polizeibeamten mit einem Messer angegriffen haben. Abdul B. wurde durch Einsatzkräfte des SEK beim Zugriff erschossen.
Wer war der Täter, wie ging die deutsche Justiz mit ihm um und warum war er auf freiem Fuß?
Geboren in Deutschland
Es ist nicht bekannt, wann die Eltern von Abdul B. aus dem Libanon nach Deutschland kamen. Da seine Mutter jedoch im Jahr 2002 eingebürgert wurde, erhielt Abdul B. als er im Jahr 2005 in Berlin geboren wurde, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Er ging in Berlin erst zur Grundschule, erlangte später den Hauptschulabschluss und besuchte anschließend noch eine weiterführende Schule, die er 2022 mit der Berufsbildungsreife verließ. Es folgten einige Praktika im handwerklichen Bereich. Ursprünglich wollte er eine Ausbildung im Bereich Anlagemechanik oder KfZ-Mechanik beginnen, dazu kam es jedoch nicht. Stattdessen arbeitete Abdul B. ab dem Jahr 2023 im Sicherheitsgewerbe, wofür er auch einmalig die erforderliche Sachkundeprüfung nach § 34 GewO ablegte. Es erfolgte jedoch aus nicht bekannten Gründen sodann nicht die erforderliche Verlängerung der Sicherheits-ID, worauf er die Tätigkeit nicht mehr ausübte. Abdul B. lebte bis zuletzt zusammen mit seiner Mutter und zwei seiner insgesamt drei Schwestern in einer Dreizimmerwohnung in Berlin. Einer Arbeit ging er nicht nach.
Verurteilung im Jahr 2022
Im Februar 2022 steht Abdul B. das erste Mal vor Gericht. Das Amtsgericht Tiergarten sprach ihn wegen vorsätzlicher Körperverletzung und räuberischer Erpressung schuldig. Laut Urteil vom 09.02.2022 wurde Abdul B. angewiesen, an einem sogenannten „themenorientierten Kurzzeitkurs“ nach Weisung der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen. Außerdem erhielt er die Auflage, 40 Stunden Freizeitarbeit abzuleisten, wovon der Wert von 30 geleisteten Stunden einem Geschädigten zugesprochen wurden.
Dem Urteil liegen zwei Taten aus den Jahren 2019 und 2020 zugrunde. Im September 2019 schlug und trat Abdul B. auf dem Schulhof auf einen Jugendlichen ein, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Im Oktober 2020 raubte Abdul B. zusammen mit einem Mittäter an einer Berliner Bushaltestelle einem jungen Mann unter Androhung von Gewalt dessen Airpods im Wert von ca. 270 Euro.
Interessant ist, dass das Gericht bereits damals feststellte, dass der noch minderjährige Abdul B. drei bis vier Mal die Woche Kurse bei seinem Imam absolvieren würde, deren Inhalt nicht näher ausgeführt wird. Diese Intensität übersteigt den eigentlich wöchentlich stattfindenden Religionsunterricht bei weitem und ist in Anbetracht der jetzigen Ereignisse bemerkenswert.
Prozess im Jahr 2026
Im Mai 2026 stand Abdul B. erneut vor dem Amtsgericht Tiergarten, allerdings wegen weit schwerwiegenderer Vorwürfe. Drei Jahre nach der ersten Verurteilung wird nun auch die religiöse Radikalisierung deutlich.
Im Juni 2024 veröffentlichte Abdul B. auf seinem Instagram-Account zwei Beiträge, die in kämpferischer Art und Weise die Ziele des IS – die gewaltsame Errichtung eines weltweiten islamischen Gottesstaates – verherrlichten und für sie warben. Zweck der Veröffentlichung war nach Ansicht des Gerichts, bei anderen Usern das Interesse am IS zu wecken.
In der ersten Hälfte des Jahres 2025 entschloss sich Abdul B. dann, sich dem IS als Kämpfer anzuschließen, um gemeinsam mit anderen Kämpfern gegen die „Feinde des Islams“ zu kämpfen. Im Mai 2025 wollte er dann seinen Plan in die Tat umsetzen und reiste hierfür von Berlin über die Türkei in den Libanon, wo er sodann über den Messengerdienst Telegram Kontakt zu verschiedenen Personen aufnahm, weil er diese für IS-Mitglieder hielt und sich von ihnen Hilfe bei der geplanten Weiterreise nach Syrien erhoffte. In Syrien wollte er sich an der Schusswaffe ausbilden lassen und sich aktiv an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligen.
Am 23. Juli 2025 fand sein Plan ein jähes Ende. Abdul B. wurde festgenommen und verbrachte rund drei Monate in Untersuchungshaft. Am 15. Oktober 2025 verurteilte ihn ein Militärgericht wegen Anstiftung zu religiösen oder konfessionellen Konflikten zu einer Haftstrafe von drei Monaten und zur Zahlung von 800.000 libanesischen Pfund. Anschließend wurde Abdul B. aus der Strafhaft entlassen und in Abschiebegewahrsam überstellt. Am 17. November 2025 wurde Abdul B. nach Deutschland abgeschoben. Bei Ankunft am Flughafen Berlin wurde er festgenommen und war bis zum Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – am 12. Mai 2026 in Untersuchungshaft in der Jugendstrafanstalt Berlin.
In der Hauptverhandlung war Abdul B. geständig. So räumte er die Veröffentlichung der Beiträge auf seinem Instagram-Profil ein und auch die Ausreise mit dem Plan, sich in Syrien dem IS anzuschließen und sich dort an bewaffneten Kampfhandlungen zu beteiligen.
Jugendstrafrecht trotz Volljährigkeit
Trotz der schweren Vorwürfe und der Tatsache, dass Abdul B. zur Tatzeit bereits zwischen 18 und 19 Jahre alt war, wandte das Gericht Jugendstrafrecht an. Bei der Begründung wird klar, dass es offenbar keine Rolle spielt ob ein Angeklagter im Alter eines Heranwachsenden eine eher geringfügige Tat wie ein Ladendiebstahl begangen hat, oder ob er wegen schwerer Taten, wie in dem Fall der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vor Gericht steht und zudem bereits straffällig wurde.
Das Gericht stellte fest, dass es sich bei Abdul B., der erst Monate zuvor sich als Kämpfer dem IS anschließen wollte, um einen noch in der Entwicklung befindlichen und prägbaren Menschen handeln würde, bei dem „aufholbare Reife- und Entwicklungsrückstände“ bestehen würden und er deshalb in seiner Entwicklung einem Jugendlichen gleichstehen würde. Als Begründung führt das Gericht aus, dass er noch keine Ausbildung absolviert habe und immer noch bei seiner Mutter leben würde. Außerdem sei das der gewonnene Eindruck in der Hauptverhandlung.
Schwere Vorwürfe aber mildes Urteil – oder eigentlich gar keins
Das Gericht führt aus, dass Abdul B. schwere Schuld auf sich geladen hätte, sodass aus erzieherischen Gründen nur mit der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2.2 JGG reagiert werden könnte. Abdul B. war bewusst, so die Urteilsbegründung, dass es sich beim IS um eine Terrorgruppe handelt, die „Ungläubige als todeswürdig ansieht, Kriegsverbrechen begeht und eine radikale Auslegung des sunnitischen Islams mit äußerster Gewalt durchsetzt.“
Weil der Angeklagte sich dennoch dazu entschlossen, sich dem Islamischen Staat anzuschließen und dafür extra aus Deutschland ausgereist ist, sei es kontraproduktiv auf eine derart gravierende Straftat nicht mit der Verhängung als der intensivsten Rechtsfolge des Jugendstrafrechts zu reagieren. Aus diesem Grund sah das Gericht eine Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten für tatangemessen.
Zu Gunsten von Abdul B. wertete das Gericht die Tatsache, dass er bis zum Prozess bereits rund sechs Monate in Deutschland in Untersuchungshaft befand und weitere drei Monate Untersuchungshaft „erlitten“ habe. Außerdem sei der Angeklagte weitgehend geständig gewesen.
Auf Handy von Vater IS Propaganda angesehen
Besonders interessant ist eine Feststellung des Gerichts, die zu seinen Lasten ausgelegt wurde. So hat Abdul B. nach seiner Haftentlassung im Libanon auf dem Handy des Vaters, der libanesischer Herkunft ist und sich regelmäßig im Libanon aufhält, sich erneut eine Publikation des Islamischen Staates angesehen. Die Frage, ob der Vater davon Kenntnis erlangte, bleibt unbeantwortet.
Keine Bewährung aber dann doch Vorbewährung
Die schriftliche Urteilsbegründung lässt sich durchaus als widersprüchlich bezeichnen. Denn zum einen erklärt das Gericht, dass eine bloße Verurteilung von Abdul B. nicht ausreichen würde, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abbringen, weswegen eine Aussetzung zur Bewährung nicht in Frage kommen würde. Als Beleg hierfür wird eben das Interesse an Medien des Islamischen Staates angeführt, die er auf dem Handy des Vaters angesehen hat.
Gleichzeitig erklärt das Gericht, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung einem nachträglichen Beschluss vorbehalten sein soll, der spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils ergehen soll. In dieser Zeit solle Abdul B. mehrere Auflagen und Weisungen nachkommen und straffrei bleiben. Ist das der Fall könne man die Strafe sodann zur Bewährung aussetzen.
Den Sinn hinter diesem nochmaligen Zwischenschritt zwischen Jugendstrafe, Bewährung und Freispruch verstehen wohl nur Juristen. Die einhellige Meinung der Bürger im Land dürfte jedoch sein, dass diese Anwendung auf keinen Fall bei Islamisten Anwendung finden darf. Dass diese juristischen Merkwürdigkeiten bei diesem Täterprofil krachend scheitern, zeigt die grausame Tat vom vergangen Samstag.
Besonderen Wert legte das Gericht auf die insgesamt 26 angedachten Beratungsgespräche zur Deradikalisierung, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht. Diese Beratungsgespräche fanden zweimal statt. Nicht nur angesichts der Tatsache, dass Abdul B. den Anschlag am Samstag verübte, der einer Frau das Leben kostete, dürfte man diesen Umgang mit islamistischen Gefährdern als gescheitert betrachten.
Radikalisierung im Urteil dokumentiert
Durch die schriftliche Urteilsbegründung wird die strenge Auslegung des Glaubens von Abdul B. und dessen Radikalisierung deutlich. So wird ausgeführt, dass Abdul B. seit mehreren Jahren den sunnitischen Glauben angenommen hat, wodurch immer wieder Konflikte mit der Verwandtschaft entstanden sind, die dem schiitischen Glauben angehört. Die Schwestern von Abdul B. tragen Hijab.
Vom Mitte 2023 bis zum Sommer 2024 war Abdul B. nach islamischen Recht – so das Gericht – mit einer Frau aus Salzburg verheiratet. Wie diese in Deutschland nicht anerkannte Ehe auseinanderging, ist nicht bekannt.
Abdul B. ist tiefgläubig, betet fünfmal am Tag und besucht regelmäßig das Freitagsgebet. Sein Glauben sei für ihn zuverlässige Stütze im Leben. Von extremistischen Gedankengut und Gewalt hat er sich in der Hauptverhandlung distanziert. Ganz offensichtlich war das gelogen.
Wenn die Justiz an ihre Grenzen kommt
Leider ist die traurige Realität, dass es noch tausende anderer Gefährder wie Abdul B. in Deutschland gibt. Unabhängig davon ob sich um in Deutschland geborene Kinder von Einwanderern aus islamisch geprägten Ländern handelt oder sie selbst seit 2015 als Asylbewerber eingereist sind. Unser Strafgesetzbuch stößt angesichts dieser neuen Täterkreise, die es vor den 2000er Jahre kaum gab, bereits an seine Grenzen, wie auch Maßnahmen, die präventiv Straftaten verhindern.
Unser Jugendgerichtsgesetz ist jedoch ganz sicher nicht geeignet, derartigen Terroristen, die bereit sind im Namen ihren Glaubens zu töten, beizukommen, sie angemessen zu bestrafen und vor allem, die Gesellschaft vor ihren Taten zu schützen. Über Stuhlkreispädagogik und Selbstreflexionsgespräche, die von in ihren Augen Ungläubigen angeleitet werden, dürften solche islamischen Terroristen nur müde lächeln.
Foto von Maximilian Müller
