Was vor dem Angriff geschah
Die Ereignisse vor der Tat werfen jedoch Fragen auf. Ging der 28-Jährige taktisch vor, als er im Dezember 2024 gegenüber den Behörden ankündigte, freiwillig auszureisen? Warum erkannte niemand vorher die Gefährlichkeit des Mannes? Wieso ließen die Behörden die Frist zur Rücküberstellung des Afghanen nach Bulgarien, wo er zuerst Asyl beantragte, verstreichen? Und warum wollte der Afghane plötzlich freiwillig in seine Heimat zurück, kurz bevor er zum Mörder wurde?
Gegen Tatverdächtigen gab es bereits achtzehn Strafverfahren
Seit seiner Einreise Ende 2022 wurden in Bayern insgesamt 18 Strafverfahren zu 12 Tatkomplexen gegen den Afghanen geführt. 5 Strafverfahren wurden von der Justiz eingestellt, in zwei Verfahren wurde eine Geldstrafe verhängt. Die weiteren Strafverfahren waren zum Zeitpunkt des Messerangriffs im Park noch anhängig.
Neben dem Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, weil der Tatverdächtige keine Ausweispapiere bei sich hatte, als er nach Deutschland einreite, ging es bei den anderen 17 Strafverfahren um Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und einmal um exhibitionistische Handlungen. Außerdem stellte sich im Zuge des Informationsaustausches mit anderen Bundesländern heraus, dass sich der Afghane auch in Hessen aufhielt und dort vier weitere Strafverfahren anhängig waren, u.a. wegen eines Vergehens nach dem Aufenthaltsgesetz, zwei geringfügige Betäubungsmitteldelikte und eines Taschendiebstahls.
Tatverdächtige war bereits dreimal in psychiatrischer Klinik
In dem Jahr vor dem Messerangriff wurde der 28-Järhige dreimal in einer psychiatrischen Klinik untergebracht. In allen drei Fällen ordnete die Polizei die sofortige Unterbringung an. Lange dauerten die Aufenthalte jedoch nicht an.
Im Januar 2024 wurde der Tatverdächtige wegen Eigengefährdung in der psychiatrischen Klinik untergebracht. Zuvor soll er in seiner Asylunterkunft mehrfach mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen haben, insgesamt einen verwirrten Eindruck gemacht und gegenüber den Polizeibeamten Suizidabsichten geäußert haben. Zu dem Zeitpunkt war er stark betrunken. Da er in der Klinik mitteilte, freiwillig zu bleiben, endete die angeordnete Unterbringung auch gleich wieder. Vier Tage später wurde er auf eigenen Wunsch entlassen. Die Behandler konnten keine Fremd- oder Eigengefährdung feststellen.
Die nächste Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfolgte am 12. Mai 2024, ebenfalls durch die Polizei und dieses Mal nicht nur wegen Eigengefährdung sondern auch wegen Fremdgefährdung. Der Afghane kam selbst zur Bundespolizei und teilte mit, dass er Diamanten verschluckt und jetzt große Schmerzen hätte und glaube, er müsse bald sterben. Dann kam es zu massiven Widerstandshandlungen gegen die Polizeibeamten. Unter anderem soll er mehrfach versucht haben, einem Polizisten die Dienstwaffe zu entreißen. Außerdem gelang es ich, einem Beamten den Schlagstock wegzunehmen. Drei Bundespolizisten wurden bei dem Vorfall leicht verletzt. Nach der Einlieferung in die psychiatrische Klinik wurde der Tatverdächtige jedoch am selben Tag wieder entlassen, da die Behandler keine Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt haben.
Die letzte Einweisung vor dem Messerangriff im Park war dann am 2. August 2024. Auch hier wurde er wegen Fremd- und Eigengefährdung untergebracht. Zuvor soll er, wieder stark betrunken, immer wieder gegen parkende und fahrende Autos getreten haben. Auf der Fahr in die Klinik leistete der Tatverdächtige dann im Polizeiwagen erheblichen Widerstand und trat einen Polizeibeamten. Auch in diesem Fall wurde von Seiten der Behandler keine Eigen- oder Fremdgefährdung festgestellt und der Mann noch am selben Tag auf freien Fuß gesetzt.
Die Frage stellt sich, wieso einerseits mehrfach und trotz Übergriffe gegen Polizeibeamten bei dem Afghanen keine Fremdgefährdung festgestellt wurde, nun aber, nach der Tat, dem Tatverdächtigen bescheinigt wird, dass er schuldunfähig wegen einer psychischen Erkrankung sei und von ihm auch in Zukunft eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehen würde.
Psychiatrisches Gutachten und rechtliche Betreuung
Parallel zu den mehrfachen Unterbringungen liefen mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Tatverdächtigen. In einem anhängigen Ermittlungsverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg Anfang November 2024 ein psychiatrisches Sachverständigengutachten um festzustellen, ob bei dem 28-Jährigen eine bedingte Schuldfähigkeit oder eine Schuldunfähigkeit vorliegt.
Außerdem wurde durch Behörden beantragt, den Tatverdächtigen unter gesetzliche Betreuung zu stellen, da er wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten eigenständig zu erledigen. Das Amtsgericht Aschaffenburg ordnete die rechtliche Betreuung für den Tatverdächtigen am 9. Dezember 2024 an. Dem vorausgehend gab es ein gerichtliches Verfahren, über das der 28-Jährige natürlich informiert war. Auch über die Beauftragung eines psychiatrischen Gutachtens zur Fragen seiner Schuldfähigkeit war der Tatverdächtige natürlich schon alleine im Rahmen der gegen ihn anhängigen Verfahren informiert.
Rücknahme des Asylantrags nur ein taktischer Zug um sich Zugriff zu entziehen?
Überraschend erklärte der Afghane gegenüber der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken am 4. Dezember 2024 die Rücknahme seines Asylantrags und bestätigte gleichzeitig schriftlich, dass er freiwillig in sein Herkunftsland Afghanistan ausreisen wolle. Dies, obwohl er nicht im Besitz gültiger Ausreisepapiere war.
Es stellt sich die Frage, ob der Afghane den Asylantrag nur deswegen zurücknahm, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Denn nachdem eine rechtliche Betreuung angekündigt war und die Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab, wurde es eng für den Tatverdächtigen und eine mögliche Unterbringung im Maßregelvollzug drohte ihm bei den folgenden Prozessen.
Nachdem die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg am 12. Dezember 2024 Kenntnis über die Rücknahme des Asylantrags erlangte, stellte diese die Durchführung der Begutachtung zurück.
Die rechtliche Betreuung bestand auf dem Papier zwar noch fort. Die ihm zugeteilte Betreuerin sollte dem Tatverdächtigen auch bei der Beschaffung seiner zur Ausreise nötigen Papiere helfen. Diese wurde offensichtlich jedoch nicht mehr aktiv. Denn die Zentrale Ausländerbehörde schickte ihr die nötigen Unterlagen, damit der Afghane beim Generalkonsulat den nötigen Heimreiseschein erhalten kann. Gleichzeitig fragte die Ausländerbehörde nach, ob der 28-Jährige bereits beim Generalkonsulat vorgesprochen hat. Die Betreuerin antwortete jedoch nicht.
Außerdem entfallen mit Rücknahme des Asylantrags etwaige Abschiebemaßnahmen, da erst einmal davon ausgegangen wird, dass die betreffende Person tatsächlich freiwillig ausreisen wird. Der Afghane war also erst einmal aus dem Blickfeld der Behörden verschwunden. Bis er dann am 22. Januar 2025 die Kinder im Stadtpark angriff und zwei Menschen tötete.
Die jetzige Feststellung des Sachverständigen, dass von dem Mann eine Gefahr für Dritte ausgeht, kommt für die Opfer des Messerangriffs von Aschaffenburg zu spät.
Täter hätte gar nicht in Deutschland sein dürfen – wie so oft
Und über all dem steht – wie so oft: Der Täter, der zwei Menschen, darunter einem Kleinkind, das Leben auf barbarische Weise nahm, war nur noch in Deutschland, weil die geltenden Asylgesetze seit Jahren nicht zuverlässig angewandt werden. Verantwortung von politischer Seite wird wie immer nicht übernommen.
