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Fall Liana K. in Friedland – Verteidigung und Nebenklage legen Revision ein Halbwahrheiten im Zusammenhang mit möglicher Abschiebung des Täters

Am 11. August 2025 stieß der Iraker Muhammad A. (31) die 16-jährige Ukrainerin Liana K. am Bahnhof in Friedland, Landkreis Göttingen vor einen einfahrenden Zug. Das Mädchen erlitt durch den Aufprall schwerste Kopfverletzungen und war sofort tot. Am 29. April 2026 sprach das Landgericht Göttingen den Beschuldigten vom Tatvorwurf des Totschlags wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete die Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik an. Gegen das Urteil legten jetzt die Verteidigung des Irakers und die Mutter von Liana K. die im Prozess als Nebenklägerin auftrat, Revision ein. Damit liegt der Fall nun zur Entscheidung beim Bundesgerichtshof. Derweil wurde über eine mögliche Abschiebung des Täters berichtet. Die Mitteilung einer Sprecherin des Innenministeriums Niedersachsens hierzu wirft Fragen auf.
Fall Liana K. in Friedland – Verteidigung und Nebenklage legen Revision ein: Halbwahrheiten im Zusammenhang mit möglicher Abschiebung des Täters

Inhalt

Beide Seiten legen Revision gegen Urteil ein

Das Landgericht Göttingen sah es aufgrund vieler Indizien als erwiesen an, dass Muhammad A. die 16-jährige Liana K. vor einen Zug gestoßen hat. Die Tat würdigte das Gericht rechtlich als Totschlag, sprach den Beschuldigten in einem Sicherungsverfahren jedoch vom Tatvorwurf frei und ordnete die Unterbringung im Maßregelvollzug an. Das Gericht folgte dem Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen, das zum Schluss kam, dass A. aufgrund einer paranoiden Schizophrenie zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war.

Gegen das Urteil gingen nun die Verteidigung des Beschuldigten und die Nebenklage in Revision. Der Anwalt der Mutter von Liana K. erklärte, dass man einen Übergang des Verfahrens in ein reguläres Strafverfahren und in Folge die Verurteilung von Muhammed A. wegen Mordes erreichen will. Die Verteidigung von A. hingegen fordert einen Freispruch, weil nicht erwiesen sei, dass der 31-Jährige die junge Ukrainerin tatsächlich vor den Zug gestoßen habe. Nun muss der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Göttingen prüfen.

Litauen eigentlich für Täter zuständig

Mehrere Medien berichteten in den letzten Tagen, dass Behörden erwägen, den Täter abzuschieben. In diesem Zusammenhang erklärte eine Sprecherin des niedersächsischen Innenministeriums: „Sollte eine Abschiebung rechtlich und tatsächlich möglich sein, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um diese umzusetzen”. Die Hannoversche Allgemeine Zeitung hatte zuerst darüber berichtet.

Der Iraker Muhammed A. war bereits vor der Tat in Friedland vollziehbar ausreisepflichtig und hätte nach den Dublin-III Regeln schon Monate vor dem Angriff auf Liana K. nach Litauen abgeschoben werden müssen, wo er zuerst in die EU eingereist ist. Bis zum 18. September diesen Jahres könnte man den Iraker nach Litauen zurückbringen. Nach Ablauf der Frist hat Muhammed A. Anrecht auf ein reguläres Asylverfahren in Deutschland.

Halbwahrheiten im Zusammenhang mit möglicher Abschiebung

Es ist das Innenministerium Niedersachsen selbst, dass im Zusammenhang mit der möglichen Abschiebung von Muhammed A. elementare Informationen weglässt und Regelungen nicht vollständig korrekt wiedergibt. So führt die Sprecherin weiter aus, dass es unklar sei, wie lange der Täter im Maßregelvollzug verbleiben müsste und wie es danach mit ihm weitergeht. Eine Entlassung und mögliche Rückführung sei grundsätzlich nur dann möglich wenn keine erhebliche Gefahr mehr für die Allgemeinheit besteht. In Ausnahmefällen könne man zwar auch aus dem Maßregelvollzug abschieben, wofür es aber die Zustimmung der Staatsanwaltschaft braucht und die medizinische Weiterversorgung müsste vor Ort gegeben sein.

Mehrere Details dieser Mitteilung sind unvollständig und teilweise nicht korrekt. Die Gründe sind im Paragraphen 456a Strafprozessordnung zu finden. Hier heißt es unter Absatz 1: “Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.”

Es gibt per se eben nicht die Voraussetzung, dass von einem psychisch kranken Straftäter keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen muss, sofern die betreffende Person aus der Klinik heraus abgeschoben wird. Auch muss die medizinische Weiterversorgung im Aufnahmeland nicht gesichert sein. Der § 456a StPO wurde geschaffen, um Deutschland beim Vollzug sowohl im “Strafvollzug als auch im Maßregelvollzug bei Straftätern zu entlasten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre”. So heißt es in einer Stellungnahme des Staatssekretärs Dr. Michael Frey des Justizministeriums von Rheinland-Pfalz anlässlich einer Sitzung des Rechtsausschusses vom 27. März 2025 im Fall des Somaliers, der im Oktober 2022 die beiden Maler in Ludwigshafen-Oggersheim auf offener Straße getötet hatte und im Pfalzklinikum Klingenmünster, wo er – ebenfalls wegen Schuldunfähigkeit – untergebracht war, erneut einen Menschen mit einem Messer angriff.

Eine negative Legalprognose, sprich die Annahme, dass von einem psychischen kranken Straftäter keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, ist im Gegensatz zu Personen, die nach Entlassung in Deutschland verbleiben, keine Voraussetzung, wenn der Täter abgeschoben wird. Wenn ein Ausländer aus dem Maßregelvollzug abgeschoben werden soll, ist die negative Legalprognose nur dann von Bedeutung, wenn die Annahme berechtigt ist, dass der abgeschobene Straftäter bald erneut nach Deutschland einreisen und neue Straftaten begehen wird.

“Die Vorschrift des § 456a Strafprozessordnung wurde also aus fiskalischen Erwägungen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geschaffen”, führt Dr. Frey weiter aus, um diese im vertretbaren Rahmen von der Last der Straf- bzw. Maßregelvollstreckung zu befreien. Sie dient – anders als die Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 57 Strafgesetzbuch – nicht dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber eine Besserstellung ausgewiesener Straftäter gegenüber nicht ausgewiesenen Straftätern geschaffen, die nur dann eine vorzeitige Vollzugsverschonung erfahren können, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 57 f. Strafgesetzbuch erfüllen.”

Attentäter von Würzburg wegen Gefahr der Wiedereinreise nicht aus Maßregelvollzug entlassen

Deutschland kann also aus rein fiskalischem Interesse – ein Tag im Maßregelvollzug kostet den Steuerzahler pro Kopf rund 400 Euro – Personen entlassen und direkt aus der Klinik entlassen, selbst wenn Fremdgefährlichkeit noch gegeben ist. Diese Fremdgefährlichkeit spielt nur dann eine Rolle, wenn die Gefahr besteht, dass die Person schnell nach Deutschland zurückkehren wird. Aus diesem Grund wurde beispielsweise der Somalier Abdirahman Jibril A., der im Juni 2021 in einem Kaufhaus in Würzburg drei Frauen tötete und mehrere Menschen schwer verletzte, noch nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen und abgeschoben.

Im entsprechenden Prüfverfahren kam die Generalstaatsanwaltschaft München im Oktober 2025 zum Ergebnis dass Abdirahman Jibril A. derzeit nicht aus dem Maßregelvollzug heraus nach Somalia abgeschoben werden kann, weil er sich dann in Somalia auf freiem Fuß befinden würde und “eine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Wiedereinreise des Untergebrachten in die Bundesrepublik Deutschland und damit eine sehr große Gefahr dafür, dass er erneut schwerste Straftaten begehen wird.”

Auch im Fall des Somaliers, der in Ludwigshafen-Oggersheim die beiden Handwerker erstach, kam die Justiz zum Ergebnis: Nach der Bewertung der zuständigen Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, erscheint bei dem Untergebrachten, der über zahlreiche Identitäten verfügt und sich bereits in verschiedenen Ländern aufgehalten hat, die Gefahr einer illegalen Wiedereinreise sehr groß, weswegen ein Absehen von der Vollstreckung nicht in Betracht komme”.

Im Fall von Liana K. kommt es also nicht darauf an, ob von Muhammad A. noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, sollte von Seiten der Behörden eine Abschiebung angestrebt werden. Dies ist nur dann von Belang, wenn angenommen werden sollte, dass A. nach Abschiebung alsbald wieder nach Deutschland einreisen würde und hier dann weitere Straftaten begehen würde. Bezüglich der Frist, die in Bezug auf Dublin-III am 18. September 2026 zur Rückführung nach Litauen endet, dürfte schon alleine aufgrund der nun eingelegten Revisionen zum BGH diese keinen Belang haben und Muhammad A. nicht nach Litauen zurückgebracht werden.

 


Foto: Simon-Martin Friedland-Bahnhof, Straßenseite, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

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