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Jogger in Hochdorf getötet Wenn unsere Mittel der juristischen Aufarbeitung an ihre Grenzen kommen

Es war der 15. November 2024, als der kleine Ort Hochdorf am Rande der Schwäbischen Alb traurige Berühmtheit erlangte und sich einreihte in die zwischenzeitlich lange Liste der Orte, wo sich barbarische Gewaltverbrechen gegenüber Zufallsopfer im öffentlichen Raum ereigneten, die von Menschen begangen wurden, die als vermeintlich Schutzsuchende nach Deutschland kamen. Der Afghane Ramin F. tötete an diesem Tag im November am helllichten Tag auf einem Gehweg den 56-jährigen Fabrice D. Der Software-Entwickler, der seit mehreren Jahren zusammen mit seiner Partnerin in Hochdorf lebte, hatte sich gerade auf den Weg zu seiner täglichen Jogging-Runde gemacht, als er auf seinen Mörder traf.
Jogger in Hochdorf getötet

Inhalt

Der Fall Hochdorf zeigt – wieder einmal – auf, wie leichtfertig deutsche Behörden mit Personen umgehen, die ohne jegliche Identitätsnachweise als Asylbewerber nach Deutschland einreisen . Für Fabrice D. war dieser verantwortungslose Umgang eine tödliche Falle. Die juristische Aufarbeitung des schrecklichen Verbrechens ist zudem schwer auszuhalten.

Der Täter

Tatsächlich gesicherte Informationen gibt es über Ramin F. kaum. Die Behörden verließen sich, wie seit zehn Jahren nicht selten der Fall, auf die Angaben des Asylantragsstellers. Papiere zum Nachweis seiner Identität legte der Afghane nicht vor.

Laut seinen eigenen Angaben wurde Ramin F. in Kabul geboren und wuchs dort zusammen mit fünf weiteren Geschwistern auf. Im Jahr 2017 wanderte er in die Türkei aus und arbeitete in Istanbul einige Jahre lang. 2022 beschloss er dann nach Deutschland zu gehen. Über die Westbalkanroute machte er sich auf den Weg und reiste schließlich Ende Oktober 2022 nach Deutschland ein. Anfang November 2022 stellte er einen Antrag auf Asyl. Er gab sich offensichtlich als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling aus, denn die Landeserstaufnahmestelle Ellwangen, wo Ramin F. registriert und erkennungsdienstlich behandelt wurde, veranlasste eine Alterseinschätzung.

Festgestellt wurde, dass Ramin F. aufgrund seines Erscheinungsbildes und seiner Ausdrucksweise volljährig sein müsse. Auf Basis dieser Einschätzung setzte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einfach ein fiktives Geburtsdatum für Ramin f. fest. Es sollte der 11. Februar 2000 sein. Damit war quasi die neue Identität des Ramin F. geboren. Fortan konnte er sich frei und unbeaufsichtigt in Deutschland bewegen, als wäre seine Identität in gleicher Weise gesichert wie bei einem deutschen Staatsbürger. Das, obwohl sein Asylantrag abgelehnt wurde.

Rund fünf Wochen verbrachte Ramin F. in der Landeserstaufnahmestelle in Ellwangen, bevor er in die Gemeinschaftsunterkunft ins schwäbische Hochdorf, eine Einrichtung für 240 Personen, verlegt wurde. Dort wohnte er bis er, eine Woche vor der Tat, in eine Anschlussunterkunft ins benachbarte Wernau verlegt wurde. Ab Mai 2023 arbeitete er für rund zehn Monate in einem Zeitarbeitsunternehmen in Kirchheim unter Teck.

Die Monate vor der Tat

Asylbewerberheim Hochdorf - Jogger in Hochdorf getötet
Asylbewerberheim Hochdorf

Ab dem Jahr 2024 fiel Ramin F. immer wieder durch aggressives und strafbares Verhalten auf, wofür er teilweise gerichtlich verurteilt wurde. Es ist genau dieses aggressive Verhalten, das später von einem forensischen Sachverständigen als Anzeichen einer psychischen Erkrankung gewertet wird.

Im Februar 2024 fehlte Ramin F. immer wieder unentschuldigt an seinem Arbeitsplatz in Kirchheim unter Teck, wo er als Leiharbeiter im Einsatz war. Die Fehlzeiten hatten Kürzungen seines Gehaltes zur Folge. Darüber war der laut BAMF 24-Jährige sehr wütend, weswegen er sich zur seiner Zeitarbeitsfirma begab. In den Geschäftsräumen verlangte er nach seinem aus seiner Sicht ihm zustehenden Gehalt und bedrohte die Mitarbeiter und den Geschäftsführer. Er werde „mit halb Stuttgart“ wiederkommen und ihnen „die Hälse durchschneiden“, brüllte er lautstark. Den Mitarbeitern gelang es, Ramin F. zu beruhigen und ihn zum Verlassen der Räumlichkeiten zu bewegen. Daraufhin folgte die Entlassung.

Das Gericht zeigt später in der schriftlichen Urteilsbegründung fast schon Verständnis dafür, dass Ramin F. aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten, die der Jobverlust nach sich zog, erheblichen Druck verspürte und außerdem die Wiederbeantragung von Sozialleistungen mit einem hohen Aufwand für ihn verbunden war. Im Sommer 2024 waren seine finanziellen Schwierigkeiten mit Unterstützung seiner Sozialarbeiterin jedoch wieder gelöst.

Im Februar 2024 kam es in der Unterkunft in Hochdorf dann zu zwei Vorfällen mit einer Mitbewohnerin, die später zu Verurteilungen wegen Bedrohung und Körperverletzung führten. So wollte Ramin F. zur späteren Geschädigten ins Zimmer, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin packte Ramin F. die Frau derart fest an der Hand, dass diese starke Schmerzen verspürte. Fünf Tage später versuchte Ramin F. erneut in das Zimmer seiner Mitbewohnerin zu gelangen. Da diese jedoch die Tür dieses Mal erst gar nicht öffnete, bedrohte er sie, dass er sie umbringen werde und sie bis zu ihrem Tode nicht mehr in Ruhe lassen werde. Später wird Ramin F. wegen dieser beiden Vorfälle wegen Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Im April 2024 nutzte Ramin F. zweimal ein Taxi, ohne für die Fahrten zu bezahlen. Wegen Betruges wird er später zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Psychische Erkrankung oder radikalisierter Glaube?

Bis zur Tat war Ramin F. weder als psychisch auffällig bekannt noch gab es eine psychologische oder psychiatrische Behandlung. Eine Diagnose erhielt Ramin F. erst im Rahmen der Begutachtung durch den forensischen Sachverständigen, nachdem Ramin F. den 56-jährigen Jogger getötet hatte.

Und wie schon bei ähnlich gelagerten Gewaltverbrechen im öffentlichen Raum, beispielhaft sei hier der Mord an den beiden Handwerkern in Oggersheim erwähnt, intensivierte auch Ramin F. in der Zeit vor der Tat seinen Glauben. Nachdem er seine Arbeit verloren hatte, verbrachte er die Nächte in seiner Unterkunft mit dem Lesen des Korans und schlief tagsüber. Gegenüber seinen Mitbewohnern wurde Ramin F. sodann mehrfach aggressiv und fing Streit mit ihnen wegen des Glaubens, an. Seinen Glauben an Dschinns, jene geisterhafte Wesen, die auch im Koran Erwähnung finden, wurden im Gutachten über seine Schuldfähigkeit auch als Anzeichen einer psychischen Erkrankung gewertet.

Über welches Weltbild oder Glaubensverständnis Ramin F. verfügt, zeigt auch sein Verhalten an einem Prozesstag, als er durch seinen Verteidiger die Entfernung einer weiblichen Dolmetscherin veranlassen ließ, weil er nicht neben einer Frau sitzen wollte.

Verlegung in Anschlussunterkunft

Rückblickend ist einer der Auslöser für die Tötung des Fabrice D. wohl in der Verlegung von Ramin F. nach Wernau in die Anschlussunterbringung zu finden. Diese erfolgte zum einen, weil eine Verlegung nach zwei Jahren Aufenthalt in einer Gemeinschaftsunterkunft vorgeschrieben ist und zum anderen, weil sich die anderen Bewohner mehrfach über das Verhalten von Ramin F. beschwert hatten.

Direkt am Tag der Verlegung, es war der 7. November 2024, also eine Woche vor dem Angriff auf den Jogger, verlangte Ramin F., dass er sofort wieder zurück nach Hochdorf verlegt werde. Am selben Tag ging er zurück in die Unterkunft nach Hochdorf und trat dort die Tür seines ehemaligen Zimmers ein. Die Polizei musste anrücken, die den Afghanen nur mittels Einsatz von Pfefferspray und Anwendung von Zwang in Gewahrsam nehmen konnte. An diesem Tag wurde auch ein Hausverbot für die Unterkunft in Hochdorf gegen Ramin F. ausgesprochen. Davon unbeeindruckt ging Ramin F. vier Tage später wieder in die Unterkunft nach Hochdorf und fing mit dem Hausmeister einen Streit an, weil er seinen Schlüssel für die Unterkunft zurückhaben wollte.

Ereignisse am Tattag

Am Tattag selbst, den 15. November 2024 tauchte Ramin F. gegen 8:45 Uhr erneut in seiner ehemaligen Unterkunft in Hochdorf auf und fing wieder einen Streit mit dem Hausmeister an. Er warf ihm vor, dieser hätte ihm einen Schraubenzieher, der in seinem ehemaligen Zimmer war, gestohlen. Ein weiterer Mitbewohner, der hinzukam, forderte Ramin F. die Unterkunft zu verlassen, was dieser dann gegen 9 Uhr auch tat.

Den Vormittag über fuhr Ramin F. mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Wernau, Plochingen und Kirchheim unter Teck. Dort ging er in ein Einkaufszentrum und klaute einen Schal und Handschuhe. Anschließend fuhr er mit dem Bus wieder zurück nach Hochdorf, wo er um 12:02 Uhr ankam. Wieder ging er zurück zu seiner ehemaligen Unterkunft. Dort traf er an einem Brunnen, der sich vor der Unterkunft befindet auf einen Bewohner. Diesen griff er an, stieß ihn und bedrohte ihn mit den Worten: „Geh lieber, sonst werden wir richtig streiten“, und „ich bringe euch alle um“.

Zur gleichen Zeit verließ Fabrice D. sein Haus für seine gewohnte Joggingrunde.

Die Tat

Fabrice D. joggte auf dem Gehweg, der neben einer Landstraße verläuft, in Richtung Ortsmitte, als er gegen 12:26 Uhr auf Ramin F. traf. Beide bewegten sich in dieselbe Richtung zur Ortsmitte hin.

Ob Ramin F. erst beim Anblick von Fabrice D. seinen Entschluss fasste, einen Menschen zu töten, oder bereits gezielt auf der Suche nach einem Opfer war, konnte vor Gericht nicht geklärt werden. Er griff den 56-jährigen Jogger sodann von hinten an und stieß ihn mehrfach von hinten. Fabrice D. versuchte noch, sich gegen die Stöße zu wehren, fiel dann aber auf seine Knie. Als er dann versuchte, wieder aufzustehen, begab sich Ramin F. vor Fabrice und stach mit einem scharfen Klingengegenstand, mutmaßlich mit einem Messer – die Tatwaffe wurde nie gefunden – viermal mit wuchtigen Hieben auf ihn ein. Ein Stich durchdrang das Herz.

Fabrice wurde direkt vor einem Wohnhaus auf einem Gehweg getötet – am helllichten Tag. Helfer waren daher zwar schnell vor Ort und versuchten über eine halbe Stunde lang, den 56-jährigen Jogger zu reanimieren. Aber Fabrice starb noch am Tatort aufgrund des hohen Blutverlustes.

Ramin F. erkannte, dass sein Opfer den Angriff nicht überleben werde und er sein Ziel erreicht hatte. Er floh über die Felder nach Wernau und ging dort in seine Unterkunft. In seinem Zimmer wechselte er seine Kleidung. Als er die Unterkunft wieder verlassen wollte, wurde er durch Einsatzkräfte einer Hundeführerstaffel verhaftet, genau eine Stunde nach dem Angriff auf Fabrice D.

Mit Prozessbeginn erfolgt Verlegung in psychiatrische Klinik

Die folgenden Monate verbrachte Ramin F. in einer JVA in Baden-Württemberg in Untersuchungshaft. Am Tage des Prozessbeginns, es war der 14. Mai 2025, verlegte man ihn jedoch in eine forensisch-psychiatrische Klinik. Der Untersuchungshaftbefehl wurde aufgehoben und ein Unterbringungsbefehl wurde erlassen. Als Begründung für die Verlegung in die psychiatrische Klinik führte das Gericht an, dass die JVA sich aufgrund des psychotischen Verhaltens von F. nicht mehr in der Lage sah, ihn als Gefangenen zu führen. Dass diese Schlussfolgerung genau am Tag des Prozessbeginns erfolgte, darf hinterfragt werden. Denn kommt ein Gutachten zum Schluss, dass aufgrund einer psychischen Erkrankung bei einem Tatverdächtigen Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit vorliegt und im Prozess die Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet werden wird, weil von der Person weitere Straftaten zu erwarten sind, muss die einstweilige Unterbringung nach §126a StPO erfolgen. Das Vorgehen, den Täter genau zu Prozessbeginn einstweilig unterzubringen, kann den Anschein erwecken, dass der spätere Freispruch und die Unterbringung vorbereitet wurde.

Mangels Motiv kein Mord

Am Ende wurde die Tat nicht als Mord, sondern als Totschlag gewertet. Zur Begründung erklärte das Gericht, dass es nicht gelang, ein Tatmotiv festzustellen, weswegen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe nicht nachweisbar gewesen wäre. Außerdem kam der forensische Sachverständige in seinen Ausführungen zum Ergebnis, dass Ramin F. aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, die objektiv vorliegende Arg- und Wehrlosigkeit von Fabrice D. subjektiv zu erfassen, weswegen bei ihm während der Tatausführung kein Ausnutzungsbewusstsein vorgelegen hätte. Einen Tötungsvorsatz erkannte man jedoch dennoch.

Komplizierte Begründung für Schuldunfähigkeit

Der Gutachter kam in seiner Einschätzung zum Ergebnis, dass Ramin F. an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leide. Begründet wurde die Einstufung unter anderem damit, dass Ramin F. Stimmen hören würde. Diese Stimmen konnte man jedoch mangels Beschreibung nicht näher kategorisieren, als Beleg für das Vorhandensein reichten die Angaben von Ramin F. gegenüber dem Psychiater der JVA, dass er eben Stimmen hören würde.

Die vor Behandlern und JVA-Mitarbeitern geäußerten Befürchtungen von Ramin F. dass seine in Afghanistan lebenden Schwestern entführt, bzw. verkauft worden seien, wurden als Beleg für eine Psychose, bzw. ein paranoides Erleben aufgeführt. Dies dürfte man, angesichts vieler Berichte, auch von deutschen Medien, wie z.B. der Deutschen Welle über verkaufte Kinder in Afghanistan zumindest hinterfragen. Für den Gutachter zeigten diese Befürchtungen jedoch auch, aufgrund seiner Erfahrung, dass die Köpfe von Betroffenen voller solcher Gedanken sei.

Auch sein Verhalten in den Monaten vor der Tat, die Aggression, das Lesen des Korans in der Nacht sowie die Tatsache, dass er in der JVA seinen Haftraum vor Wut verwüstet hatte, wurde als Anzeichen für ein psychotisches Verhalten von Ramin F. gewertet. Außerdem konnte die JVA Ramin F. nicht mehr führen, weil auch unter Gabe von Psychopharmaka sein Verhalten sich nicht änderte.

Das Gericht folgte dem Sachverständigen in seinen Einschätzungen, dass Ramin F. zum Tatzeitpunkt unter dem Eindruck eines psychotischen Erlebens stand. Von welchem Erlebnis konkret er sich jedoch zur Tat leiten ließ, konnte nicht festgestellt werden. Am Ende ging man davon aus, dass Ramin F. während der Tat zwar in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen, sprich seine Einsichtsfähigkeit war gegeben. Aufgrund des psychotischen Erlebens, das nicht erläutert werden konnte, soll die Fähigkeit von Ramin F. nach dieser Einsicht zu handeln, jedoch sicher erheblich eingeschränkt gewesen sein. Das Gericht konnte zudem nicht ausschließen, dass diese Steuerungsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben war.

Ein Urteil eines Gerichts ist zweifelsohne zu akzeptieren, darf aber hinterfragt werden, was in diesem Fall sicherlich auch angebracht ist. Denn wäre das Gericht zum Ergebnis gekommen, dass nicht Schuldunfähigkeit vorliegt, sondern verminderte Schuldfähigkeit gegeben ist, hätte Ramin F. zwar dennoch zur Behandlung seiner Erkrankung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik untergebracht werden können. Gleichzeitig hätte das Gericht jedoch für die begangene Tat, die einem Menschen das Leben kostete, eine Haftstrafe verhängen können, die nach Behandlung in der Klinik verbüßt hätte werden müssen. Ein Urteil, das sicherlich der Gerechtigkeit mehr gedient hätte als ein Freispruch.

Zur falschen Zeit am falschen Ort

Die Vorsitzende Richterin erklärte in ihrer Urteilsbegründung, dass Fabrice D. „schlicht zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen sei.

Abschließend sei festgehalten, dass ich diese Aussage einer Richterin anlässlich der juristischen Aufarbeitung einer solch barbarischen Tat als zynisch einstufen möchte. Wenn eine Person zur falschen Zeit am falschen Ort war, dann sicherlich nicht Fabrice D., ein unbescholtener Bürger, der in der Mittagspause seinem Sport nachgehen wollte. Zur falschen Zeit am falschen Ort war definitiv der Afghane Ramin F. der bereits bei Asylantragsstellung versuchte zu betrügen und während seiner Zeit in Deutschland mehrfach Menschen mit dem Tode bedrohte, sein Asylantrag abgelehnt war, aber er sich dennoch frei und unbeaufsichtigt sich in der Gesellschaft bewegen konnte, bis er dann seine Drohungen in die Tat umsetzte.

Luftbild: Jogger in Hochdorf getötet


Fotos: © Google Maps Screenshots

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