Wegen zwei Gewalttaten vor Gericht
Angeklagt ist der Südafrikaner wegen zweier Gewalttaten. Zum einen wäre da der Angriff auf den Syrer Anwar A., der vor Gericht als Totschlag gewertet wird. Der Angeklagte soll nachts gegen 4 Uhr in die Asylunterkunft zurückgekehrt sein und am Eingang geklingelt haben. Als der Security-Mitarbeiter öffnete, soll der zur Tatzeit 37-Jährige sofort zugestochen haben.
Laut Anklage soll es aber bereits im Februar 2023 in einer anderen Asylunterkunft zu einem Messerangriff durch den Asylbewerber gekommen sein. Eine dort untergebrachte Ukrainerin beschwerte sich darüber, dass der Angeklagte die Frauenduschen nutzen wollte, weswegen es immer wieder zum Streit zwischen den beiden Bewohner kam. Während eines Streits in der Küche der Unterkunft soll der Angeklagte die Ukrainerin dann mit einem Messer am Arm verletzt haben.
Hausverbot in mehreren Unterkünften
Vor dem Angriff auf den Wachmann soll der Angeklagte bereits in mehreren Asylunterkünften gelebt haben und dort immer wieder rausgeflogen sein. Überall soll es zu Problemen durch den Angeklagten gekommen sein, weswegen er ein Hausverbot nach dem anderen kassierte. Ehemalige Mitbewohnerinnen sagten vor Gericht aus, dass es zu Drohungen und regelrechtem Psychoterror durch den Angeklagten gekommen sei. Sie beschreiben ihn als laut, provokant und rücksichtslos. Mit der Zeit kam es auch zu mehreren Strafanzeigen gegen den Südafrikaner, u.a. wegen Beleidigung, Sachbeschädigung und Körperverletzung.
Seit 2021 ausreisepflichtig – Ausländerbehörde Potsdam verhinderte Abschiebung
Wie die Zeitung „B.Z. – Die Stimme Berlins“ berichtete, war der Angeklagte bereits seit 2021 ausreisepflichtig und hätte seit Jahren abgeschoben werden sollen. Im Mai 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus einen Eilantrag des Südafrikaners gegen seine Abschiebung ab. Laut eines Sprechers des Verwaltungsgerichts wurde die Ablehnung der Ausländerbehörde Potsdam sofort automatisch mitgeteilt
Passiert ist jedoch nichts. Wie Olaf Jansen, Chef der Zentralen Ausländerbehörde Brandenburg der B.Z. erklärte, hat die Potsdamer Ausländerbehörde den Angeklagten nicht zur Abschiebung gemeldet, obwohl sie dazu verpflichtet war. Deshalb konnte man ihn nicht zurück nach Südafrika bringen.
Asylantrag wegen Transidentität
Der Angeklagte reiste erstmals 2011 nach Deutschland ein und erhielt eine mehrjährige Aufenthaltserlaubnis für ein Studium an der Universität Halle. 2014 brach er jedoch das BWL-Studium ab und tauchte unter. 2015 reiste er aus Deutschland aus, um 2018 wieder zurückzukehren, dieses Mal um Antrag auf Asyl zu stellen. Der Asylantrag, den er Anfang 2019 stellte, verweist erstmalig auf eine Transidentität. Als Grund für den Asylantrag gibt der Südafrikaner an, in seiner Heimat deswegen bedroht zu werden. Gegen die Ablehnung des Asylantrags reichte er Klage ein, welche jedoch vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Südafrika sei ein sicheres Herkunftsland, auch für queere Menschen. Der Angeklagte gestand schließlich später ein, dass er nicht wegen Verfolgung aus Südafrika ausgereist sei. Die wahre Sexualität hätte er aus Angst verheimlicht. Laut den Behörden reicht das Risko von Übergriffen und privater oder gesellschaftlicher Ächtung aber nicht für eine Anerkennung als Flüchtling aus.
Gutachter hält Angeklagten für voll schuldfähig
Der forensische Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Angeklagte voll schuldfähig ist. Da der 38-Jährige eine Exploration durch den Gutachter verweigerte, konnte dieser lediglich auf Zeugenaussagen im Prozess, seine eigenen Beobachtungen und die Akten zum Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt zurückgreifen, um zu einer Einschätzung über die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu kommen. Es gebe keine Anzeichen für eine psychische Erkrankung, weder aktuell noch zur Tatzeit, führt der Sachverständige aus. Auch konnte er keinen Hang zu Alkohol und Drogen oder eine Intelligenzminderung feststellen. Für tiefergehende Analysen fehle ich mangels Mitwirkung des Angeklagten die Datenbasis, wodurch er dafür zu wenig Informationen habe. Am Ende kommt er zum Schluss, dass der Angeklagte voll schuldfähig ist.
Auch zu den Angaben des Angeklagten, dass er sich als Frau identifiziert, hat der Gutachter eine klare Sicht. Es würde einiges dagegen sprechen, dass man es mit einer genuin transidente Person zu tun haben würde, führt er vor Gericht aus. Vielmehr scheint die Transidentität eher eine Lebensphilosophie zu entsprechen, aus der der Angeklagte Selbstvertrauen und Selbstwirksamkeit generiert. Die Märkische Allgemeine berichtete zuerst über die Ausführungen des forensischen Sachverständigen. „Dass eine echte Transsexualität besteht, wage ich ganz stark zu bezweifeln, aus psychiatrischer Sicht“, erklärt der Experte vor Gericht.
Mahnwachen wegen Transfeindlichkeit vor Gericht
Die Organisation „Alliance of International Feminists“ ruft online zur Unterstützung des Angeklagten im Gericht auf. Die Gruppe wirft den Behörden Transfeindlichkeit vor. Das Verfahren gegen den Angeklagten, den die Gruppe „Cleo“ nennt, würde aus ihrer Sicht gegen das Grundrecht auf Freiheit und Würde verstoßen. Der Angeklagte, der von der Gruppierung als Frau bezeichnet wird, würde alleine aufgrund der Identität ständig Diskriminierung erfahren. Belastbare Beweise gebe es laut der Allianz nicht, aber als schwarze Transfrau stehe „Cleo“ unter Generalverdacht. Zuletzt hatte es eine Mahnwache der Organisation für den Angeklagten vor dem Justizzentrum gegeben.
Update 16. April 2025
Das Landgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der 38-Jährige kündigte an, gegen das Urteil Revision einzulegen.
Update: 8. April 2026
Wie der Bundesgerichtshof mit heutiger Pressemitteilung erklärt, wurde die Revision des Angeklagten durch den in Leipzig ansässigen 6. Strafsenat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 verworfen. In der Pressemitteilung wird von “der angeklagten Person” gesprochen, deren Revision erfolglos blieb. Das Urteil des Landgerichts Potsdam ist damit rechtskräftig.
