Angriff aus dem Nichts
Der 56-jährige Franzose, der schon einige Jahre zusammen mit seiner deutschen Partnerin in Hochdorf lebte, joggte am Mittag des 15. Novembers 2024. Der Angriff auf ihn erfolgte aus dem Nichts. Täter und Opfer sollen sich zufällig begegnet sein, eine Vorbeziehung gab es nicht. Laut Anklage soll der Beschuldigte dem Jogger anlasslos mehrfach mit einem Messer in die Brust gestochen und dabei auch das Herz getroffen haben. Das Opfer verstarb trotz zügig eingeleiteter Rettungsmaßnahmen noch am Tatort.
Festnahme eine Stunde nach Tat
Der zur Tatzeit 24-Jährige konnte zunächst vom Tatort flüchten. Schnell eingeleitete Fahndungsmaßnahmen führten rund eine Stunde nach der Tat zur Ergreifung des Tatverdächtigen. Dieser war laut Angaben der Polizei in seine Asylunterkunft in Wernau zurückgegangen und konnte dort festgenommen werden.
Das Motiv ist Frust
Laut Mitteilung des Landgerichts gilt als Motiv für den Angriff der Frust des Angeklagten über seine Verlegung in die Unterkunft nach Wernau. Zuvor war der Beschuldigte in der Hochdorfer Unterkunft untergebracht. Weil er jedoch da immer wieder Probleme machte, erfolgte die Verlegung nach Wernau. Außerdem soll der Angeklagte Verärgerung wegen eines vorangegangen Streits zwischen ihm und einem Mitbewohner seiner ehemaligen Unterkunft als Motiv angegeben haben.
Täter bereits mehrfach vorbestraft
Der 25-jährige Asylbewerber ist bereits wegen Betruges, Bedrohung und Körperverletzung vorbestraft. Daneben liefen zur Tatzeit bereits weitere Ermittlungsverfahren gegen ihn. Im Jahr 2022 reiste der Afghane nach Deutschland ein, ob er über das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan nach Deutschland kam ist nicht bekannt. Bis Ende 2024 war noch nicht über sein Asylantrag entschieden.
Urteil im Juli erwartet
Für den Prozess, der diesen Mittwoch vor dem Landgericht Stuttgart startet, sind bisher acht Verhandlungstage angesetzt. Ein Urteil könnte am 9. Juli 2025 fallen.

Die Verlegung erfolgte nicht wegen der Probleme, es ist normal, dass Asylbewerber nach Anerkennung oder nach 24 Monaten die Gemeinschaftsunterkünfte verlassen müssen.